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FERI (Luxembourg) S.A. | Mitteilung an die Anteilinhaber des Fonds FERI Systematic Global Equity 26.06.2026

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Prospekte u. Anlegerinformation: Mitteilung an die Anteilinhaber des Fonds FERI Systematic Global Equity

Betroffenes Wertpapier
FERI Systematic Global Equity
Inkrafttreten der Änderungen
Mittwoch, den 01. Juli 2026

Veröffentlicht auf EVI am 26.06.2026

FERI (Luxembourg) S.A.

18, Boulevard de la Foire, L-1528 Luxembourg
R.C.S. Luxembourg: B 128987
(die „Verwaltungsgesellschaft“)

Mitteilung an die Anteilinhaber des Fonds 
FERI Systematic Global Equity
(der „Fonds“)

Hiermit informieren wir die Anteilinhaber des vorgenannten Fonds über nachstehende Änderungen, die mit dem neuen Standdatum zum 01. Juli 2026 in Kraft treten werden:            

I. Verkaufsprospekt: Allgemeiner Teil

1. Ergänzung der Risikohinweise

Die Risikohinweise werden aus Transparenzgründen um Risiken im Zusammenhang mit Liquiditätsmanagement-Instrumenten ergänzt, insbesondere hinsichtlich der Rücknahme von Anteilen. 

Ab dem Standdatum

Risiken im Zusammenhang mit der Rücknahme von Anteilen

Risiko der Rücknahme von Anteilen

Sofern die Verwaltungsgesellschaft von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Rücknahme von Anteilen anteilig zu beschränken (Redemption Gates), besteht für den Anleger das Risiko, dass sein Rücknahmeauftrag nur teilweise ausgeführt wird. Der nicht ausgeführte Teil des Rücknahmeauftrags verfällt und wird nicht automatisch zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt. Dies kann dazu führen, dass der Anleger die von ihm beabsichtigte Haltedauer seiner Anlage nicht realisieren kann oder ihm investierte Mittel vorübergehend nicht oder nur eingeschränkt zur Verfügung stehen. Der Rücknahmepreis für den ausgeführten Teil der Rücknahme richtet sich nach dem am jeweiligen Bewertungstag ermittelten Nettoinventarwert, der unter Umständen unter dem Anteilwert zu einem früheren Zeitpunkt liegen kann.

Risiko der Verlängerung der Rückgabefrist

Im Falle einer Verlängerung der Rückgabefrist besteht für den Anleger das Risiko, dass die Rücknahme seiner Anteile erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt als ursprünglich erwartet. Während dieses Zeitraums kann der Anleger nicht über den entsprechenden Teil seines investierten Kapitals verfügen. Zudem kann sich der Rücknahmepreis aufgrund von Marktbewegungen bis zum maßgeblichen Bewertungstag verändern, sodass der dem Anleger ausgezahlte Betrag höher oder niedriger ausfallen kann als zum Zeitpunkt der Rückgabeerklärung erwartet.

2- Liquiditätsmanagement-Instrumente

Vor dem Hintergrund der neuen Vorgaben der überarbeiteten OGAW‑Richtlinie (OGAW VI) hat die Verwaltungsgesellschaft die Einführung geeigneter Liquiditätsmanagement‑Instrumente für den Fonds beschlossen. Dadurch soll das Management von Liquiditätsrisiken weiter verbessert und die faire Behandlung der Anleger sichergestellt werden.

Der Verkaufsprospekt wird um den Abschnitt. „Maßnahmen zur Liquiditätssteuerung“ ergänzt, in welchem Maßnahmen beschrieben werden, die der Fonds zur Liquiditätssteuerung ergreifen kann. Namentlich die Rücknahmebeschränkung sowie die Verlängerung der Rückgabefrist:

Ab dem Standdatum

Maßnahmen zur Liquiditätssteuerung

Rücknahmebeschränkung

Die Verwaltungsgesellschaft kann im Interesse der Anteilinhaber und unter Berücksichtigung der Liquiditätssituation des Fonds die Rücknahme von Anteilen vorübergehend und anteilig beschränken (sog. Redemption Gates), sofern außergewöhnliche Umstände vorliegen und die Rückgabeverlangen der Anleger an einem Bewertungstag einen Schwellenwert von 10% des Nettofondsvermögens erreichen oder überschreiten.

Wird dieser Schwellenwert erreicht oder überschritten, entscheidet die Verwaltungsgesellschaft nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welchem Umfang eine Rücknahmebeschränkung angewendet wird. In diesem Fall werden Rücknahmeaufträge an dem betreffenden Bewertungstag lediglich anteilig ausgeführt. Die anteilige Ausführung erfolgt auf Basis einer von der Verwaltungsgesellschaft festgelegten Quote (pro rata), die unter Berücksichtigung der verfügbaren Liquidität sowie des Gesamtvolumens der Rücknahmeaufträge für den jeweiligen Bewertungstag ermittelt wird. Am Tag der Aktivierung der Beschränkung müssen die Rücknahmeaufträge aller Anleger anteilig mindestens in Höhe des Schwellenwertes ausgeführt werden.  Der nicht ausgeführte Teil eines Rücknahmeauftrags verfällt und wird nicht automatisch zu einem späteren Zeitpunkt ausgeführt (Pro-Rata-Ansatz mit Verfall der Restorder). Der Anleger muss für eine erneute Rückgabe einen neuen Rücknahmeauftrag erteilen.

Die Anwendung von Redemption Gates stellt ein Liquiditätsmanagementinstrument dar und dient dem Schutz der im Fonds verbleibenden Anleger, indem eine gleichmäßige Behandlung aller Anleger sichergestellt und eine unverhältnismäßige Belastung des Fondsvermögens durch umfangreiche Rücknahmen vermieden wird. Die Möglichkeit zur vollständigen Aussetzung der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen bleibt hiervon unberührt.

Informationen über die Anwendung sowie die Aufhebung einer Rücknahmebeschränkung werden von der Verwaltungsgesellschaft unverzüglich auf ihrer Internetseite www.feri.lu veröffentlicht.

Verlängerung der Rückgabefrist

Die Verwaltungsgesellschaft kann unter angespannten Marktbedingungen oder bei außergewöhnlichen Liquiditätssituationen die Frist zwischen dem Eingang einer Rückgabeerklärung und dem maßgeblichen Bewertungstag vorübergehend verlängern (Verlängerung der Rückgabefrist).

Angespannte Marktbedingungen können insbesondere vorliegen bei außergewöhnlich hohen Rückgabeverlangen der Anleger oder bei einer eingeschränkten Handelbarkeit einzelner Vermögenswerte des Fonds. Im Falle einer Verlängerung der Rückgabefrist werden Rücknahmeaufträge nicht zum ursprünglich vorgesehen Bewertungstag ausgeführt, sondern erst zu einem späteren Bewertungstag, der von der Verwaltungsgesellschaft festgelegt wird. Die Verwaltungsgesellschaft legt die Dauer der verlängerten Rückgabefrist nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

Die Verlängerung der Rückgabefrist dient dem Zweck, der Verwaltungsgesellschaft ausreichend Zeit zu verschaffen, um die zur Erfüllung der Rückgabeverlangen erforderliche Liquidität im Interesse aller Anleger zu beschaffen und eine geordnete Abwicklung der Rückgaben sicherzustellen. Die Berechnung des Nettoinventarwertes sowie die Häufigkeit der Bewertungstage bleiben hiervon unberührt.

Die Verwaltungsgesellschaft überprüft die Notwendigkeit der Verlängerung der Rückgabefrist regelmäßig und hebt diese auf, sobald die maßgeblichen Gründe nicht mehr bestehen. Informationen über die Anwendung sowie die Aufhebung einer verlängerten Rückgabefrist werden von der Verwaltungsgesellschaft auf ihrer Internetseite www.feri.lu veröffentlicht.

3. Anpassung der PAI-Offenlegungen

Im Verkaufsprospekt wurden die Angaben zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren angepasst und ergänzt, insbesondere durch die Aufnahme der Indikatoren Anteil des Energieverbrauchs und der Energieerzeugung aus nicht erneuerbaren Energiequellen (PAI 5), Tätigkeiten mit nachteiligen Auswirkungen auf Gebiete mit schutzbedürftiger Biodiversität (PAI 7) sowie Anteil gefährlicher und radioaktiver Abfälle (PAI 9); im Übrigen erfolgten lediglich sprachliche Anpassungen. Die entsprechende Anpassung spiegelt sich entsprechend auch in den vorvertraglichen Informationen wider

II. Anpassungen: Verwaltungsreglement (Allgemeiner Teil) - Liquiditätsmanagement-Instrumente

Analog der Aufnahme der Liquiditätsmanagement-Instrumente im Allgemeinen Teil des Verkaufsprospekts, werden die folgenden Artikel des Verwaltungsreglements überarbeitet:

  1. Artikel 9 „Berechnung des Nettoinventarwertes“

Artikel 9 wird in Bezug auf die Berechnung des Nettoinventarwertes angepasst:

Bis zum Standdatum

Ab dem Standdatum

(…)

Die Verwaltungsgesellschaft kann bei umfangreichen Rücknahmeanträgen, die nicht aus den liquiden Mitteln und zulässigen Kreditaufnahmen des jeweiligen Fonds befriedigt werden können, nach vorheriger Zustimmung durch die Depotbank den Nettoinventarwert bestimmen, indem sie dabei die Kurse des Tages zugrunde legt, an dem sie für den entsprechenden Fonds die Wertpapiere tatsächlich verkauft, die je nach Lage verkauft werden müssen. In diesem Falle wird für gleichzeitig eingereichte Zeichnungs- und Rücknahmeanträge dieselbe Berechnungsweise angewandt.

(…)

Die Verwaltungsgesellschaft kann bei umfangreichen Rücknahmeanträgen, die nicht aus den liquiden Mitteln und zulässigen Kreditaufnahmen des jeweiligen Fonds befriedigt werden können, nach vorheriger Zustimmung durch die Depotbank den Nettoinventarwert bestimmen, indem sie dabei die Kurse des Tages zugrunde legt, an dem sie für den entsprechenden Fonds die Wertpapiere tatsächlich verkauft, die je nach Lage verkauft werden müssen. In diesem Falle wird für gleichzeitig eingereichte Zeichnungs- und Rücknahmeanträge dieselbe Berechnungsweise angewandt.

2. Artikel 10 „Einstellung von Ausgabe, Umtausch und Rücknahme von Anteilen und der Berechnung des Nettoinventarwertes“

Artikel 10 wird im Hinblick auf die Aussetzung der Berechnung des Nettoinventarwertes wie folgt ergänzt und angepasst: 

Bis zum Standdatum

Ab dem Standdatum

Art. 10 Einstellung der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen und der Berechnung des Nettoinventarwertes

Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, die Berechnung des Nettoinventarwertes, sowie die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen zeitweilig einzustellen, wenn und solange Umstände vorliegen, die diese Aussetzung erforderlich machen, insbesondere: 

(a)  während der Zeit, in welcher eine Börse oder ein anderer geregelter, anerkannter, dem Publikum offener und ordnungsgemäß funktionierender Markt, wo ein wesentlicher Teil der Vermögenswerte des jeweiligen Fonds notiert ist oder gehandelt wird, geschlossen ist (außer an gewöhnlichen Wochenenden oder Feiertagen) oder der Handel an dieser Börse oder auf diesem Markt ausgesetzt oder eingeschränkt wurde;

(b) in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Vermögenswerte des jeweiligen Fonds nicht verfügen kann oder es für dieselbe unmöglich ist, den Gegenwert der Anlagekäufe oder –verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Nettoinventarwertes ordnungsgemäß durchzuführen.

Die Verwaltungsgesellschaft wird die Aussetzung beziehungsweise Wiederaufnahme der Anteilwertberechnung unverzüglich in mindestens einer Tageszeitung in den Ländern veröffentlichen, in denen Anteile des jeweiligen Fonds zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind, sowie allen Anteilinhabern mitteilen, die Anteile zur Rücknahme angeboten haben.

Zeichnungs-, Rücknahme- oder Umtauschanträge können im Falle einer Aussetzung der Berechnung des Anteilwertes vom Anteilinhaber bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Wiederaufnahme der Anteilwertberechnung widerrufen werden.

Art. 10 Einstellung der von Ausgabe, Umtausch und Rücknahme von Anteilen und der Berechnung des Nettoinventarwertes

Die Verwaltungsgesellschaft ist ermächtigt, (i) die Berechnung des Nettoinventarwertes, und/oder (ii) die Ausgabe, Umtausch und Rücknahme von Anteilen zeitweilig einzustellen, wenn und solange Umstände vorliegen, die diese Aussetzung erforderlich machen, insbesondere: 

(a) während der Zeit, in welcher eine Börse oder ein anderer geregelter, anerkannter, dem Publikum offener und ordnungsgemäß funktionierender Markt, wo ein wesentlicher Teil der Vermögenswerte des jeweiligen Fonds notiert ist oder gehandelt wird, geschlossen ist (außer an gewöhnlichen Wochenenden oder Feiertagen) oder der Handel an dieser Börse oder auf diesem Markt ausgesetzt oder eingeschränkt wurde;

(b) in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Vermögenswerte des jeweiligen Fonds nicht verfügen kann oder es für dieselbe unmöglich ist, den Gegenwert der Anlagekäufe oder –verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Nettoinventarwertes ordnungsgemäß durchzuführen

(c) um Liquiditätsrisiken zu steuern oder Rücknahmedruck unter angespannten Marktbedingungen zu begegnen; 

(d) in allen anderen Fällen, in denen die Verwaltungsgesellschaft des Fonds der Ansicht ist, dass eine Aussetzung im besten Interesse der Anleger ist.

Die Verwaltungsgesellschaft wird die Aussetzung beziehungsweise Wiederaufnahme der Anteilwertberechnung unverzüglich in mindestens einer Tageszeitung in den Ländern veröffentlichen, in denen Anteile des jeweiligen Fonds zum öffentlichen Vertrieb zugelassen sind, sowie allen Anteilinhabern mitteilen, die Anteile zur Rücknahme angeboten haben.

Zeichnungs-, Rücknahme- oder Umtauschanträge können im Falle einer Aussetzung der Berechnung des Anteilwertes vom Anteilinhaber bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Wiederaufnahme der Anteilwertberechnung widerrufen werden.

3. Artikel 11 „Rücknahme von Anteilen“

Artikel 11 wird analog dem Allgemeinen Teil des Verkaufsprospekts angepasst: 

Bis zum Standdatum

Ab dem Standdatum

Die Anteilinhaber sind berechtigt, an jedem Bewertungstag (wie in Artikel 9 des Verwaltungsreglements definiert) die Rücknahme ihrer Anteile zu verlangen. Der Rücknahmepreis entspricht in der Regel dem Nettoinventarwert; die Verwaltungsgesellschaft kann jedoch bestimmen, dass eine Rücknahmeprovision erhoben wird, deren Höhe im Sonderreglement des entsprechenden Fonds festgelegt ist; dies findet Erwähnung im Verkaufsprospekt des entsprechenden Fonds. Der Rücknahmepreis wird auf Basis des Nettoinventarwertes des Bewertungstages (wie in Artikel 9 des Verwaltungsreglements definiert), an welchem die Rücknahmeanträge bei der OGA-Administration eingegangen sind, abgerechnet, spätestens jedoch zum Nettoinventarwert des nächstfolgenden Bewertungstages (wie in Art. 9 des Verwaltungsreglements definiert), wobei die OGA-Administration zu jedem Zeitpunkt sicher stellt, dass Rücknahmeanträge, welche zur gleichen Uhrzeit an einem Bewertungstag (wie in Artikel 9 des Verwaltungsreglements definiert) eingehen, zum gleichen Nettoinventarwert abgerechnet werden.

Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt innerhalb von drei Bankarbeitstagen nach Eingang des Rücknahmeantrags bei der OGA-Administration oder einer der im Verkaufsprospekt aufgeführten Zahlstellen gegen Übergabe der Anteilzertifikate, soweit solche Anteilzertifikate ausgegeben wurden. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Zustimmung durch die Depotbank berechtigt, umfangreiche Rücknahmen erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des betreffenden Fonds ohne Verzögerung verkauft wurden. In diesem Falle erfolgt die Rücknahme gemäß den Bestimmungen des vorletzten Absatzes von Artikel 9 des Verwaltungsreglements zum dann geltenden Nettoinventarwert.

Der Rücknahmepreis wird in der Währung des jeweiligen Fonds vergütet. Mit der Auszahlung des Rücknahmepreises erlischt der entsprechende Anteil.

Anleger, die ihre Anteile zum Rückkauf angeboten haben, werden von einer Einstellung der Nettoinventarwertberechnung gemäß Artikel 10 des Verwaltungsreglements umgehend benachrichtigt und nach Wiederaufnahme der Nettoinventarwertberechnung unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt.

Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, wie keine gesetzlichen Bestimmungen, z.B. devisenrechtliche Vorschriften oder andere, von der Depotbank nicht beeinflussbare Umstände die Überweisung des Rücknahmepreises in das Land des Antragstellers verbieten oder einschränken.

Die Anteilinhaber sind vorbehaltlich der in diesem Artikel vorgesehenen Einschränkungen sowie der im Verkaufsprospekt beschriebenen Liquiditätsmanagement-Instrumente (insbesondere Rücknahmebeschränkungen und etwaiger Rückgabefristen) berechtigt, an jedem Bewertungstag (wie in Artikel 9 des Verwaltungsreglements definiert) die Rücknahme ihrer Anteile zu verlangen. Der Rücknahmepreis entspricht in der Regel dem Nettoinventarwert; die Verwaltungsgesellschaft kann jedoch bestimmen, dass eine Rücknahmeprovision erhoben wird, deren Höhe im Sonderreglement des entsprechenden Fonds festgelegt ist; dies findet Erwähnung im Verkaufsprospekt des entsprechenden Fonds. Der Rücknahmepreis wird vorbehaltlich der in diesem Artikel vorgesehenen Einschränkungen und ggf. unter Berücksichtigung einer Rückgabefrist auf Basis des Nettoinventarwertes des Bewertungstages (wie in Artikel 9 des Verwaltungsreglements definiert), an welchem die Rücknahmeanträge bei der OGA-Administration eingegangen sind, abgerechnet, spätestens jedoch zum Nettoinventarwert des nächstfolgenden Bewertungstages (wie in Art. 9 des Verwaltungsreglements definiert), wobei die OGA-Administration zu jedem Zeitpunkt sicher stellt, dass Rücknahmeanträge, welche zur gleichen Uhrzeit an einem Bewertungstag (wie in Artikel 9 des Verwaltungsreglements definiert) eingehen, zum gleichen Nettoinventarwert abgerechnet werden.

Die Zahlung des Rücknahmepreises erfolgt, vorbehaltlich der in diesem Artikel vorgesehenen Einschränkungen und ggf. unter Berücksichtigung einer Rückgabefrist, innerhalb von drei Bankarbeitstagen nach Eingang des Rücknahmeantrags bei der OGA-Administration oder einer der im Verkaufsprospekt aufgeführten Zahlstellen gegen Übergabe der Anteilzertifikate, soweit solche Anteilzertifikate ausgegeben wurden. Die Verwaltungsgesellschaft ist nach vorheriger Zustimmung durch die Depotbank berechtigt, umfangreiche Rücknahmen erst zu tätigen, nachdem entsprechende Vermögenswerte des betreffenden Fonds ohne Verzögerung verkauft wurden. In diesem Falle erfolgt die Rücknahme gemäß den Bestimmungen des vorletzten Absatzes von Artikel 9 des Verwaltungsreglements zum dann geltenden Nettoinventarwert. Eine solche Maßnahme darf nicht dazu führen, dass die Liquiditätsmanagement-Instrumente gemäß Anhang III des Gesetzes von 2010 umgangen werden.

Gehen Anträge auf Rücknahme an einem Bewertungstag ein, deren Wert einzeln oder zusammen mit anderen eingegangenen Anträgen 10% des Nettoinventarwerts des Fonds übersteigt, so behält sich die Verwaltungsgesellschaft das Recht vor, nach ihrem alleinigen Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen der verbleibenden Anteilsinhaber die Anzahl der Anteile der Rücknahmeanträge anteilig zu verringern oder zu beschränken.

In Ausnahmefällen ist die Verwaltungsgesellschaft gemäß Artikel 10 berechtigt, die Rücknahme von Anteilen zeitweilig auszusetzen. 

Der Rücknahmepreis wird in der Währung des jeweiligen Fonds vergütet. Mit der Auszahlung des Rücknahmepreises erlischt der entsprechende Anteil.

Anleger, die ihre Anteile zum Rückkauf angeboten haben, werden von einer Einstellung der Nettoinventarwertberechnung gemäß Artikel 10 des Verwaltungsreglements umgehend benachrichtigt und nach Wiederaufnahme der Nettoinventarwertberechnung unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt.

Vorbehaltlich der gesetzlich vorgesehenen Rahmenbedingungen ist die Verwaltungsgesellschaft ferner berechtigt, weitere Liquiditätsmanagement-Instrumente gemäß Anhang III des Gesetzes von 2010 einzusetzen. Deren Anwendung wird, sofern einschlägig, im Allgemeinen Teil des Verkaufsprospekts offengelegt. 

Die Depotbank ist nur insoweit zur Zahlung verpflichtet, wie keine gesetzlichen Bestimmungen, z.B. devisenrechtliche Vorschriften oder andere, von der Depotbank nicht beeinflussbare Umstände die Überweisung des Rücknahmepreises in das Land des Antragstellers verbieten oder einschränken.

III. Anpassungen im Sonderreglement

Artikel 21 wird im Hinblick auf Zeichnungs- und Rücknahmeanträge wie folgt präzisiert: 

Bis zum Standdatum

Ab dem Standdatum

(…) 

7. Abweichend zu den Artikeln 6 und 11 des Verwaltungsreglements werden Zeichnungsanträge und/oder Rücknahmeanträge, welche bis spätestens 12.00 Uhr an einem Bewertungstag (wie in Artikel 9 des Verwaltungsreglements definiert) außer am 24. und 31. Dezember eines jeden Jahres, bei der OGA-Administration, der Depotbank, der Verwaltungsgesellschaft oder den Zahl- und Vertriebsstellen eingegangen sind, auf der Grundlage des Nettoinventarwertes pro Anteil dieses Bewertungstages abgerechnet. (…)

(…)  

7. Abweichend zu den Artikeln 6 und 11 und vorbehaltlich der Regelungen in Artikel 11 des Verwaltungsreglements werden Zeichnungsanträge und/oder Rücknahmeanträge, welche bis spätestens 12.00 Uhr an einem Bewertungstag (wie in Artikel 9 des Verwaltungsreglements definiert) außer am 24. und 31. Dezember eines jeden Jahres, bei der OGA-Administration, der Depotbank, der Verwaltungsgesellschaft oder den Zahl- und Vertriebsstellen eingegangen sind, auf der Grundlage des Nettoinventarwertes pro Anteil dieses Bewertungstages abgerechnet. (…)

Datum 26.06.2026

FERI (Luxembourg) S.A.

Anhänge zur Veröffentlichung

Verantwortlich für den Inhalt:
FERI (Luxembourg) S.A.