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Amt der Oberösterreichischen Landesregierung | Großverfahren 08.06.2026

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Großverfahren: Errichtung der Oberleitungs-Omnibuslinie L48, GZ: VERK-2020-26306/36-Pfe

Geschäftszeichen
  • VERK-2020-26306/36-Pfe
Rechtsgrundlage
  • § 44a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2025
  • § 12 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025
Vorhaben
  • Im Stadtgebiet von Linz ist die Errichtung der Oberleitungs-Omnibuslinie L48 (Karlhof – WIFI/Linz AG) mit einer Länge von ca. 6,25 km vorgesehen.
Einsicht in Unterlagen und Stellungnahmemöglichkeit
  • 09.06.2026 - 22.07.2026
Behörde
  • Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr
    Bahnhofplatz 1, 5. Stock ZiNr. 122
    4021 Linz
    verk.post@ooe.gv.at
Standortgemeinde
  • Magistrat Linz, Bau- und Bezirksverwaltung
    Hauptstraße 1–5 (4. Stock)
    4041 Linz
Mündliche Verhandlung
  • Donnerstag, den 23. Juli 2026 um 09:00 Uhr
Ort der mündlichen Verhandlung
  • LINZ AG Center
    Wiener Straße 151
    4021 Linz
Antragsteller
  • Linz Linien GmbH

Veröffentlicht auf EVI am 08.06.2026

Amt der Oberösterreichischen Landesregierung

Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr 

Edikt

Gemäß § 44a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2025, wird vom Landeshauptmann von Oberösterreich als zuständige Eisenbahnbehörde gemäß § 12 Abs. 1 Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, Folgendes kundgemacht:

Die Linz Linien GmbH für öffentlichen Personennahverkehr beantragte mit Schreiben vom 24.04.2026 – unter Vorlage von Projektunterlagen – die Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung gemäß §§ 31f EisbG 1957 für das nachstehend angeführte Projekt im Stadtgebiet von Linz. 

Beschreibung des Vorhabens:

Im Stadtgebiet von Linz ist die Errichtung der Oberleitungs-Omnibuslinie L48 (Karlhof – WIFI/Linz AG) mit einer Länge von ca. 6,25 km vorgesehen. 

Streckenführung: 

Richtung WIFI/Linz AG über Wolfgang-Pauli-Straße:
Wende Karlhof – Linke Brückenstraße – Neue Donaubrücke – Straßerau – Hafenstraße – Trasse der ehemaligen Verbindungsbahn – Derfflingerstraße – Garnisonstraße – Paula-Scherleitnerweg – Darrgutstraße – Liebigstraße – Lastenstraße – Gürtelstraße – Bulgariplatz – Wankmüllerhofstraße – Wolfgang-Pauli-Straße – Wende WIFI/LINZ AG

Richtung Karlhof: 
Wende WIFI/Linz AG – Wiener Straße – Bulgariplatz – Gürtelstraße – Lastenstraße – Liebigstraße – Darrgutstraße – Paula-Scherleitnerweg – Garnisonstraße – Derfflingerstraße – Trasse der ehemaligen Verbindungsbahn – Hafenstraße – Straßerau – Neue Donaubrücke – Linke Brückenstraße – Wende Karlhof 

Das Projekt umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:

Die näheren technischen Einzelheiten sind den zur Einsicht aufliegenden Projektunterlagen zu entnehmen.

Ort und Zeit der Einsichtnahme und Stellungnahmemöglichkeit:

In den Antrag und die Antragsunterlagen kann in der Zeit von Dienstag, den 09.06.2026, bis einschließlich Mittwoch, den 22.07.2026, bei folgenden Stellen Einsicht genommen werden:

Die Beteiligten sind berechtigt, sich von den Unterlagen Abschriften selbst anzufertigen oder auf ihre Kosten Kopien anfertigen zu lassen. Auf Verlangen wird Einsicht in einer technisch geeigneten Form gewährt.

Parteien können innerhalb der angegebenen Frist (09.06.2026 bis 22.07.2026) bei der Oö. Landesregierung, pA Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Straßenbau und Verkehr, Abteilung Verkehr, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, zum Eisenbahnvorhaben schriftliche Einwendungen erheben (§ 44a Abs. 2 Z 2 AVG). Die Tage des Postlaufes sind in die Einwendungsfrist nicht einzuberechnen. Es besteht auch die Möglichkeit, schriftliche Anbringen per E-Mail (verk.post@ooe.gv.at) zu übermitteln. Zu beachten ist, dass die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B.: Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes) der/die Absender/in trägt. Soweit Personen nicht innerhalb der angeführten Frist bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben, hat dies zur Folge, dass sie ihre Stellung als Partei verlieren (§ 44b Abs. 1 AVG). 

Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist. Eine längere Ortsabwesenheit stellt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar (§ 44b Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 3 AVG).

Anberaumung einer mündlichen Verhandlung:

Zu diesem Vorhaben wird weiters eine mündliche Verhandlung für Donnerstag, den 23.07.2026, Beginn 09:00 Uhr, im LINZ AG Center, Wiener Straße 151, 4021 Linz, anberaumt.

Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass an der Sache nicht beteiligte Personen in der Verhandlung nicht das Wort ergreifen dürfen. Zur Identitätsfeststellung werden Sie um Mitnahme eines amtlichen Lichtbildausweises ersucht. Bezüglich der Vertretung wird auf die Bestimmung des § 10 AVG hingewiesen. 

Gegenstand der mündlichen Verhandlung ist die abschließende Ermittlung des Sachverhaltes betreffend die Errichtung der Oberleitungs-Omnibuslinie L48 (Karlhof – WIFI/Linz AG) im Stadtgebiet von Linz.

Es wird darauf hingewiesen, dass dieses Edikt durch Verlautbarung im redaktionellen Teil zweier im Bundesland Oberösterreich weitverbreiteter Tageszeitungen und auf EVI (Elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes) sowie im Internet auf der Website des Amtes der Oö. Landesregierung (www.land-oberoesterreich.gv.at/kundmachungen.htm) kundgemacht wird. Weiters wird diese Kundmachung durch Anschlag an der Amtstafel der Standortgemeinde kundgemacht. Es werden keine persönlichen Ladungen zugestellt. Weitere Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren können durch Edikt vorgenommen werden (§ 44a Abs. 2 AVG).

Rechtsgrundlage: §§ 44a ff des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG

Für den Landeshauptmann von Oberösterreich:

Im Auftrag
Mag. Alexandra Kneidinger-Pfeil

Verantwortlich für den Inhalt:
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung