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Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz | KV 234/2026

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Kollektivvertrag: KV 234/2026

Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
Mittwoch, den 01. April 2026
Ende der Geltung
Mittwoch, den 31. März 2027
Daten der Hinterlegung
Registerzahl
KV 234/2026
Katasterzahl
XIV/61-63/8

Veröffentlicht auf EVI am 27.05.2026

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Abteilung VIII/B/8

Kollektivvertrag

Zl. 2026-0.433.826

KV 234/2026. Am 4. Februar 2026 haben der Fachverband der Bauindustrie, die Bundesinnung Bau und die Gewerkschaft Bau-Holz einen Kollektivvertrag (Zusatzkollektivvertrag) für Arbeiter in der Bauindustrie und dem Baugewerbe abgeschlossen, der am 1. April 2026 in Kraft getreten ist und mit 31. März 2027 außer Kraft tritt. Der Kollektivvertrag gilt a) für das Gebiet der Republik Österreich; b) für alle Arbeitnehmer, die nicht Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes oder Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) sind und bei einem der in c) genannten Betriebe bzw. einer von diesen gebildeten Arbeitsgemeinschaft beschäftigt sind; c) für alle Betriebe, deren Inhaber Mitglieder des o. a. Fachverbandes oder der o. a. Bundesinnung sind bzw. die von diesen Betrieben gebildeten Arbeitsgemeinschaften. Der Kollektivvertrag enthält Regelungen über die Anwendung eines Jahresarbeitszeitmodells und wurde unter Registerzahl KV 234/2026, Katasterzahl XIV/61-63/8, beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinterlegt.

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Wien, 20. Mai 2026 

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