Amt der Niederösterreichischen Landesregierung | Großverfahren 27.05.2026
Großverfahren: Windpark Königswiesen – St. Georgen am Walde, WST1-UG-104
- Kennzeichen
- WST1-UG-104
- Rechtsgrundlage
- § 44a und § 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
- § 9 und § 9a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000
- Vorhaben
- Windpark Königswiesen – St. Georgen am Walde
- Einsicht in Unterlagen
- 27.05.2026 - 10.07.2026
- UVP-Behörde
- Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1)
Landhausplatz 1
3109 St. Pölten
- Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1)
- Standortgemeinde
- Altmelon
- Schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen
- 27.05.2026 - 10.07.2026
- UVP-Behörde
- Organisation
- Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1)
- Übermittlung
- Post
- Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
- Antragsteller
- WE Königswiesen – St. Georgen am Walde GmbH
Veröffentlicht auf EVI am 27.05.2026
AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG
Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht
Kundmachung
verfahrenseinleitender Antrag im Großverfahren - Edikt zu Kennzeichen WST1-UG-104
Gemäß § 44a und § 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und gemäß § 9 und § 9a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 wird kundgemacht:
1. Gegenstand des Antrags
Die WE Königswiesen – St. Georgen am Walde GmbH, vertreten durch die Sattler & Schanda Rechtsanwälte, hat mit Eingabe vom 12.02.2025 den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 bei der NÖ Landesregierung und der Oö. Landesregierung, als zuständige UVP-Behörden, für das Vorhaben „Windpark Königswiesen – St. Georgen am Walde“ gestellt.
Über den Antrag ist von den UVP-Behörden (der NÖ Landesregierung und Oö. Landesregierung) einvernehmlich ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren im vereinfachten Verfahren nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 durchzuführen und mit Bescheid zu entscheiden.
Anmerkung: Die NÖ Landesregierung als UVP-Behörde hat mit Bescheid nur über den Vorhabensteil in NÖ zu entscheiden.
2. Beschreibung des Vorhabens
Die WE Königswiesen – St. Georgen am Walde GmbH plant in den oberösterreichischen Gemeindegebieten von Königswiesen und St. Georgen am Walde die Errichtung und den Betrieb eines Windparks mit zehn Windkraftanlagen des Typs Vestas V172 mit einer Nennleistung von 7,2 MW, einem Rotordurchmesser von 172 m und einer Nabenhöhe von 175 m samt dazugehöriger Nebenanlagen. Die maximale Gesamtleistung des Windparks beträgt 72 MW. In Oö. liegt das Vorhaben in den Standortgemeinden Königswiesen, St. Georgen am Walde, Pierbach, Bad Zell, Tragwein, Pregarten, Hagenberg im Mühlkreis, Wartberg ob der Aist und Allerheiligen im Mühlkreis.
In Niederösterreich kommt in der Marktgemeinde Altmelon die verkehrliche Anbindung des Vorhabensgebietes über einen zu ertüchtigenden Forstweg an die Landesstraße B119 zu liegen.
3. Zeit und Ort der möglichen Einsichtnahme
Ab 27.05.2026 bis einschließlich 10.07.2026 liegen der Genehmigungsantrag und die Projektsunterlagen inklusive der Umweltverträglichkeitserklärung in der Standortgemeinde Altmelon sowie bei der UVP-Behörde, per Adresse: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, während der jeweiligen Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Es wird empfohlen, für die Einsichtnahme vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren.
4. Hinweise
Ab 27.05.2026 bis einschließlich 10.07.2026 besteht die Möglichkeit für jedermann schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen zum in NÖ liegenden Teil des Vorhabens bei der NÖ UVP-Behörde per Adresse: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, einzubringen.
Wird wie gegenständlich ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig, also ab 27.05.2026 bis einschließlich 10.07.2026, bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben (§ 44b AVG und § 9 Abs 6 UVP-G 2000).
Eine Stellungnahme kann durch die Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen sind. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzende Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe als Bürgerinitiative gemäß § 19 UVP-G 2000 am Genehmigungsverfahren als Partei teil.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren im Großverfahren gemäß § 44a ff AVG geführt wird und sämtliche Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.
NÖ Landesregierung
Im Auftrag
Dipl.-Ing (FH) Hackl
- Verantwortlich für den Inhalt:
- Amt der Niederösterreichischen Landesregierung