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Amt der Steiermärkischen Landesregierung | Großverfahren 21.05.2026

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Großverfahren: Straßenbahnbetriebshof Graz Steyrergasse Süd, GZ: ABT16-18856/2026-2

Geschäftszahl
  • ABT16-18856/2026-2
Rechtsgrundlage
  • §§ 44a, 44b und 44f Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr. 51/1991, idgF
  • § 12 Abs 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl Nr. 60/1957, idgF
  • § 31 - § 31h Eisenbahngesetz 1957, BGBl Nr. 60/1957, idgF
  • § 34 - § 35 Eisenbahngesetz 1957, BGBl Nr. 60/1957, idgF
Vorhaben
  • Herstellung einer neuen Hauptwerkstätte mit Büro-Überbauungen, eine neue Betriebswerkstätte sowie eine neue Abstellhalle. Weiters wird eine Tiefgarage mit allen erforderlichen Neben- und Technikräumen hergestellt sowie eine Anbindung der Straßenbahn an den Schönaugürtel realisiert.
Einsicht in Unterlagen
  • 21.05.2026 - 02.07.2026
Behörde
  • Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 16 – Verkehr und Landeshochbau, Stempfergasse 7, 8010 Graz, 1. Stock, Zimmer 131, Montag bis Freitag: 08:00 bis 12:30 Uhr nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Telefonnummer 0316/877 3431.
Standortgemeinde
  • Die Möglichkeit der Einsichtnahme besteht im oben angeführten Zeitraum beim Magistrat der Stadt Graz. Ort und Zeit der Einsichtnahme sind an dortiger Stelle zu erfragen.
Schriftliche Einwendungen
  • 21.05.2026 - 02.07.2026
Mündliche Verhandlung
  • Donnerstag, den 09. Juli 2026 um 09:30 Uhr
Ort
  • Raiffeisen Sportpark Graz
    Hüttenbrennergasse 31
    8010 Graz
    Saal 1&2
Antragsteller
  • Holding Graz - Kommunale Dienstleistungen GmbH

Veröffentlicht auf EVI am 21.05.2026

AMT DER STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG

Abteilung 16
Verkehr und Landeshochbau

GZ: ABT16-18856/2026-2

Graz, am 11.05.2026

EDIKT

Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrages auf eisenbahnrechtliche Baugenehmigung gemäß §§ 31 ff EisbG 1957 und Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Großverfahren betreffend das Vorhaben der Holding Graz - Kommunale Dienstleistungen GmbH „Straßenbahnbetriebshof Graz Steyrergasse Süd“.

Gegenstand des Antrages:

Die Holding Graz - Kommunale Dienstleistungen GmbH hat mit Antrag vom 07.01.2026 für das oben angeführte Vorhaben um Erteilung der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung gemäß §§ 31 ff Eisenbahngesetz 1957 (EisbG) angesucht.

Dem Antrag sind die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen (Bauentwurf und Gutachten gemäß § 31a EisbG) angeschlossen.

Beschreibung des Vorhabens:

Inhalt des gegenständlichen Vorhabens ist die Herstellung einer neuen Hauptwerkstätte mit Büro-Überbauungen, eine neue Betriebswerkstätte sowie eine neue Abstellhalle. Weiters wird eine Tiefgarage mit allen erforderlichen Neben- und Technikräumen hergestellt sowie eine Anbindung der Straßenbahn an den Schönaugürtel realisiert.

In den Antrag und die weiteren Projektunterlagen kann in der Zeit von 21.05.2026 bis einschließlich 02.07.2026 bei folgenden Stellen Einsicht genommen werden:

Behörde: Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 16 – Verkehr und Landeshochbau, Stempfergasse 7, 8010 Graz, 1. Stock, Zimmer 131, Montag bis Freitag: 08:00 bis 12:30 Uhr nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Telefonnummer 0316/877 3431.

Standortgemeinde: Die Möglichkeit der Einsichtnahme besteht im oben angeführten Zeitraum beim Magistrat der Stadt Graz. Ort und Zeit der Einsichtnahme sind an dortiger Stelle zu erfragen.

Einwendungen: Gegen dieses Vorhaben können ab 21.05.2026 bis einschließlich 02.07.2026 bei der Behörde schriftlich Einwendungen eingebracht werden.

Wenn für die schriftliche Einbringung auch technische Übertragungsmöglichkeiten (z.B. Fernschreiber, Telefax, E-Mail) zur Verfügung stehen, ist das als Ergänzung zu unserer Anschrift angegeben. Bitte beachten Sie jedoch, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes) trägt.

Die Kundmachung des Antrages durch Edikt hat gemäß § 44b Abs 1 AVG zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Als rechtzeitig erhoben gelten Einwendungen, die bis 02.07.2026 bei der Behörde eingebracht werden.

Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Behörde (schriftlich) Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von der Behörde zu berücksichtigen. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.

Zu diesem Vorhaben wird eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt:

Datum und Zeit: Donnerstag, 09.07.2026 mit Beginn um 09:30 Uhr
Ort: Raiffeisen Sportpark Graz, Hüttenbrennergasse 31, 8010 Graz, Saal 1&2

Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung erfolgen die konkrete Behandlung des Bauvorhabens einschließlich der Parteien- und Beteiligtenvorbringen sowie die Erstattung der Gutachten durch die Sachverständigen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass an der Sache nicht beteiligte Personen in der Verhandlung nicht das Wort ergreifen dürfen.

Am Verfahren Beteiligte können persönlich zur mündlichen Verhandlung kommen, an ihrer Stelle einen Bevollmächtigten entsenden oder gemeinsam mit ihrem Bevollmächtigten erscheinen. 

Hinweise:

Diese Kundmachung durch Edikt hat zur Folge, dass alle weiteren Kundmachungen und Zustellungen in diesem Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können (§44f AVG).

Es wird darauf hingewiesen, dass dieses Edikt durch Verlautbarung im redaktionellen Teil der „Kleinen Zeitung“, der „Kronen Zeitung“ und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ sowie durch Anschlag an der Amtstafel der Standortgemeinde und auf der Homepage des Landes Steiermark (www.verkehr.steiermark.at) kundgemacht wird.

Rechtsgrundlagen:

§§ 44a, 44b und 44f Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl Nr. 51/1991, idgF
§ 12 Abs 1 Eisenbahngesetz 1957, BGBl Nr. 60/1957, idgF
§ 31 - § 31h Eisenbahngesetz 1957, BGBl Nr. 60/1957, idgF
§ 34 - § 35 Eisenbahngesetz 1957, BGBl Nr. 60/1957, idgF

Gemäß § 12 Abs 1 Eisenbahngesetz 1957 ist, soweit sich aus diesem Bundesgesetz keine Zuständigkeit der Bundesministerin/des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der Schienen-Control Kommission oder der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH oder einer Bezirksverwaltungsbehörde ergibt, der Landeshauptmann als Behörde zuständig für alle Angelegenheiten der Nebenbahnen, Straßenbahnen und nicht-öffentlichen Eisenbahnen einschließlich des Verkehrs auf all diesen Eisenbahnen.

Gemäß § 31 Eisenbahngesetz 1957 ist für den Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich.

§ 31e Eisenbahngesetz 1957:

Parteien im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr. 51, sind der Bauwerber, die Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten und die Bergwerksberechtigten. Betroffene Liegenschaften sind außer den durch den Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften auch die, die in den Bauverbotsbereich oder in den Feuerbereich zu liegen kommen, sowie die, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich Veränderungen oder Beschränkungen unterworfen werden müssen.

Für den Landeshauptmann
Der Abteilungsleiter i.V.
Mag. Christopher Grunert, MSc
(elektronisch gefertigt)

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