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Wüstenrot Wohnungswirtschaft registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung (69160g) | Ordentliche Generalversammlung 2026

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Ordentliche Generalversammlung: 21. Mai 2026, 13:30 Uhr

Termin
Donnerstag, den 21. Mai 2026 um 13:30 Uhr
Ort
Wüstenrotsaal der Bausparkasse Wüstenrot-AG
Alpenstraße 70
5020 Salzburg

Veröffentlicht auf EVI am 06.05.2026

WÜSTENROT WOHNUNGSWIRTSCHAFT 
registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung

Einladung zur 98. ordentlichen Generalversammlung der Wüstenrot Wohnungswirtschaft reg.Gen.m.b.H.

am 21.05.2026 um 13.30 Uhr im Wüstenrotsaal
der Bausparkasse Wüstenrot-AG, 5020 Salzburg, Alpenstraße 70

Tagesordnung

  1. Bericht des Vorstands über das Geschäftsjahr 2025 und Vorlage des Jahresabschlusses und des Lageberichtes 
  2. Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2025
    2.1. Bericht über die Tätigkeit des Aufsichtsrats
    2.2. Verlesung der Kurzfassung des Revisionsberichtes des Österreichischen Genossenschaftsverbandes
    2.3. Stellungnahme des Aufsichtsrats zum Prüfergebnis
  3. Beschlussfassung für das Geschäftsjahr 2025 über
    3.1. den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2025
    3.2. die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2025
    3.3. die Verwendung des Bilanzgewinnes 2025
  4. Bericht des Vorstands über den Konzernabschluss 2025
  5. Änderung der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat
    Folgender Passus der Geschäftsordnung soll gestrichen werden (§ 1 Abs 2 der GO):
    „Die Funktionsperiode eines Aufsichtsratsmitglieds endet mit dem Ablauf der ordentlichen Generalversammlung, die auf die Vollendung des 75. Lebensjahres des Aufsichtsratsmitglieds folgt.“
  6. Wahl in den Vorstand
  7. Wahl in den Aufsichtsrat
  8. Satzungsänderungen
    Änderung der Überschrift der Satzung, sodass diese lautet wie folgt:

Wüstenrot Wohnungswirtschaft eGen

Satzung
(Fassung 05/2026)

Änderung des § 1, sodass diese Bestimmung lautet wie folgt:
„§1 Die Firma der Genossenschaft lautet: "Wüstenrot Wohnungswirtschaft eGen ". 
Der Sitz der Genossenschaft ist Salzburg.“

Änderung und Ergänzung des § 2, sodass diese Bestimmung lautet wie folgt:
Zweck und Gegenstand des Unternehmens

§2 (1) Gegenstand des Unternehmens der Genossenschaft - im Wesentlichen zwecks Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder - ist 

1. die Förderung des Bausparwesens;

2. der Betrieb einer konzessionierten gemischten Finanzholdinggesellschaft gem. § 7b BWG auf Grund der Einbeziehung der Genossenschaft in den aufsichts-rechtlichen Konsolidierungskreis der Wüstenrot Kreditinstitutsgruppe nach Maßgabe der anzuwendenden aufsichtsrechtlichen Bestimmungen;

3. die Beteiligung an juristischen Personen des Unternehmens-, Genossen-schafts- und Vereinsrechtes sowie an Personengesellschaften des Unternehmens- und Zivilrechts und die Errichtung von Privatstiftungen;

4. die Einnahme der Stellung als oberstes Mutterunternehmen der Wüstenrot Kreditinstitutsgruppe und die damit verbundene Vorgabe und Durchsetzung gruppenweiter Konzernstrategien. Zur operativen Umsetzung kann sich die Genossenschaft im Wege der Auslagerung einer Tochtergesellschaft der Wüstenrot Gruppe bedienen;

5. die Beteiligung an der Bausparkasse Wüstenrot AG und direkt oder indirekt an anderen Unternehmen innerhalb und außerhalb der Finanzbranche und die mittelbare Zurverfügungstellung von deren Produkten und Dienstleistungen; 

6. die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden und Wohnungen sowie von anderen Gebäuden, soweit sie mittelbar Wohnzwecken dienen;

7. die Verwaltung der in Ziff. 6. angeführten Gebäude, Wohnungen und Grundstücke.

(2) Die Ausdehnung des in Abs. 1 Ziff. 1. und 5. bis 7. angeführten Zweckgeschäftes auf Nichtmitglieder ist mit der Beschränkung durch den Vorrang der Mitgliederförderung nach §1 Abs. 1 GenG zulässig.

(3) Außerdem ist die Genossenschaft berechtigt, alle Geschäfte, Rechtshandlungen und sonstige Aktivitäten zu setzen, die für die Erreichung des in Abs. 1 angesprochenen Genossenschaftszwecks direkt oder indirekt als nützlich erscheinen.

(4) Im Rahmen der Corporate Social Responsibility der Genossenschaft ist der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ferner berechtigt, von der Genossenschaft nicht selbst benötigte Mittel in angemessener Höhe für soziale Anliegen, insbesondere für die Unterstützung wohnungswirtschaftlicher Maßnahmen zugunsten von Mitgliedern und Nichtmitgliedern einzusetzen.“

Änderung des § 4 Abs 1, sodass diese Bestimmung lautet wie folgt:
„§4 (1) Der Nennbetrag eines Geschäftsanteiles beträgt € 7,27 (EUR sieben und siebenundzwanzig Cent). 
Jedes Mitglied hat mindestens einen Geschäftsanteil zu übernehmen.“

Änderung des § 5, sodass diese Bestimmung lautet wie folgt:
„§5 Die Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft ist im Falle der Liquidation oder der Insolvenz auf den Geschäftsanteil beschränkt (§ 27 BWG i.V.m. § 76 GenG).

Änderung und Ergänzung des § 7 Abs 1, sodass diese Bestimmung lautet wie folgt:
„§7 (1) Jedes Mitglied kann die Mitgliedschaft mittels eingeschriebenen Briefes aufkündigen. Die Beendigung der Mitgliedschaft kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist erfolgen. Werden Geschäftsanteile gekündigt oder kommt es aus anderen Gründen zu einem gänzlichen Ausscheiden oder einem Wegfall von einzelnen Geschäftsanteilen, so kann eine Auszahlung erst nach Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist von einem Jahr und nur insoweit erfolgen, als der Gesamtnennbetrag der anrechenbaren Geschäftsanteile trotz des gänzlichen oder teilweisen Ausscheidens von Mitgliedern dadurch nicht unter 80% des zum 31.12.2024 erreichten Standes sinkt. Soweit die Auseinandersetzungsguthaben danach auszahlbar sind, können ausgeschiedene Mitglieder ihr Auseinandersetzungsguthaben binnen drei Jahren am Sitz der Genossenschaft abholen oder innerhalb dieser Frist zwecks Überweisung des Auseinandersetzungsguthabens ihre Bankverbindung schriftlich bekannt geben. Ansprüche auf das Auseinandersetzungsguthaben verjähren in drei Jahren nach Fälligkeit. Nicht behobene Beträge verfallen zugunsten der Rücklagen der Genossenschaft.“

Ergänzung des § 7 Abs 2, sodass diese Bestimmung lautet wie folgt:
„(2) Ein Mitglied kann seine Geschäftsanteile mit dem sich daraus ergebenden Guthaben mittels schriftlicher Übereinkunft einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung mit ihr ausscheiden, sofern der Erwerber an seiner Stelle Mitglied wird oder bereits Mitglied ist. Die Übertragung bedarf jedoch der vorherigen Zustimmung des Vorstandes. Soweit mehr als 5 Anteile übertragen werden sollen, bedarf dies zusätzlich der Zustimmung des Aufsichtsrats.“

Änderung des § 8 Abs 2, sodass diese Bestimmung lautet wie folgt:
„(2) Die Ausschließung erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Sie wird dem Betroffenen vom Vorstand unter kurzer Angabe der Gründe schriftlich an die zuletzt genannte Adresse (§ 3 Abs. 4) mitgeteilt.

Änderung des § 9 Abs 1, sodass diese Bestimmung lautet wie folgt:
„§9 (1) Im Falle des Todes gilt ein Mitglied als mit dem Schluss desjenigen Geschäftsjahres ausgeschieden, in dem der Tod eingetreten ist. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Mitgliedschaft des Verstorbenen durch die Verlassenschaft und ab Einantwortung durch seine Erben fortgesetztFür mehrere Erben wird das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausgeübt. § 3 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Rechtsnachfolger auch den Todesfall und die Rechtsnachfolge schriftlich bekannt zu geben haben.

Änderung des § 11, sodass diese Bestimmung lautet wie folgt:
„§11 (1) Der Vorstand besteht aus zwei bis fünf Personen. Sie werden vom Aufsichtsrat aus dem Kreis der physischen Genossenschaftsmitglieder auf die Dauer bis zur Beendigung der ordentlichen Generalversammlung, die über die Entlastung für das zweite Jahr nach der Wahl beschließt, bestellt; dabei wird das Geschäftsjahr, in dem bestellt wird, nicht mitgerechnet. Die Wiederbestellung der Ausgeschiedenen ist zulässig. 

(2) Mitglieder des Vorstandes der Genossenschaft müssen persönlich und fachlich ausreichend qualifiziert sein und insbesondere gemäß § 30 Abs. 7a BWG auch die Vorgaben als Geschäftsleiter einer gemischten Finanzholdinggesellschaft erfüllen. 

(3) Der Aufsichtsrat kann eines der gewählten Vorstandsmitglieder für den Vorsitz und ein anderes als dessen Stellvertreter bestimmen. 

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder gemäß der Geschäftsordnung zu der Sitzung geladen sind und die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Besteht der Vorstand lediglich aus zwei Mitgliedern, müssen alle Mitglieder des Vorstands in der Sitzung anwesend sein. Vorstandsmitglieder, die virtuell mit einer optischen und akustischen Zweiwegeverbindung zugeschalten sind, zählen als anwesend. Vorstandssitzungen können auch vollständig virtuell abgehalten werden. Außerdem können Vorstandsbeschlüsse, wenn alle Vorstandsmitglieder dazu eingeladen werden und kein Vorstandsmitglied dem widerspricht, auch im Umlaufweg oder telefonisch oder in sonstiger geeigneter Weise gefasst werden. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der teilnehmenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Mitglieder des Vorstandes dürfen an der ihre persönlichen Angelegenheiten betreffenden Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen. Die gefassten Beschlüsse sind in Protokollen festzuhalten, die von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben und vom Vorstand aufzubewahren sind. Die Aufbewahrung kann auch in elektronischer Form erfolgen, wenn die Unveränderbarkeit gewährleistet ist.“

Änderung des § 14 Abs 1, sodass diese Bestimmung lautet wie folgt:
§14 (1) Die besonderen Obliegenheiten des Vorstandes und die Art ihrer Ausführung werden durch eine vom Aufsichtsrat nach Anhörung des Vorstandes aufzustellende Geschäftsordnung bestimmt. Der Abschluss des Anstellungsvertrages mit den Vorstandsmitgliedern sowie die Festsetzung der Bezüge des Vorstandes und der Prokuristen erfolgt durch den Aufsichtsrat. Die Mitglieder des Vorstandes haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. 

Einfügen des § 15 Abs 2, Anpassung der Nummerierung sowie Änderung des 3 15 Abs 3, Abs 4 und Abs 5, sodass diese Bestimmung lautet wie folgt:
„§15 (1) Der Aufsichtsrat besteht - die gemäß Arbeitsverfassungsgesetz in den Aufsichtsrat zu entsendenden Arbeitnehmervertreter nicht mit eingerechnet - aus 3 bis 8 Mitgliedern, die von der Generalversammlung aus der Zahl der physischen Mitglieder gewählt werden. Die Aufsichtsratsmitglieder werden für die Zeit bis zur Beendigung der Generalversammlung gewählt, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt; hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem gewählt wird, nicht mitgerechnet. Die Ausscheidenden sind sofort wieder wählbar. Eine Ersatzwahl durch eine außerordentliche Generalversammlung ist unverzüglich vorzunehmen, wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder unter 3 sinkt. Wird ein Aufsichtsratsmitglied durch eine außerordentliche Generalversammlung gewählt, gilt sein erstes Amtsjahr mit dem Schluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung als beendet. Aufsichtsratsmitglieder können auch vor Ablauf ihrer Amtsdauer durch Beschluss der Generalversammlung ihres Amtes enthoben werden, doch bedarf dieser Beschluss einer Mehrheit von drei Viertel der in der Generalversammlung vertretenen Stimmen. 

(2) Bei der Wahl hat die Generalversammlung auf die ausreichende fachliche und persönliche Qualifikation der Mitglieder sowie auf eine im Hinblick auf die Struktur und das Geschäftsfeld der Genossenschaft fachlich ausgewogene Zusammensetzung zu achten. 

(3) Der Aufsichtsrat wählt jedes Jahr nach der ordentlichen Generalversammlung aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen Schriftführer sowie für beide Stellvertreter. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend ist. Aufsichtsratsmitglieder, die virtuell mit einer optischen und akustischen Zweiwegeverbindung zugeschalten sind, zählen dabei als anwesend. Aufsichtsratssitzungen können bei optischer und akustischer Zweiwegeverbindung auch vollständig virtuell abgehalten werden. Außerdem können Aufsichtsratsbeschlüsse, wenn alle Aufsichtsratsmitglieder dazu eingeladen werden und kein Aufsichtsratsmitglied dem widerspricht, auch im Umlaufweg gefasst werden. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der teilnehmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter einberufen und geleitet. 

(4) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung selbst. Die Beschlüsse des Aufsichtsrates sind in Protokollen festzuhalten, die vom jeweiligen Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen und vom Vorstand aufzubewahren sind. Die Aufbewahrung der Beschlüsse kann auch in elektronischer Form erfolgen, wenn die Unveränderbarkeit gewährleistet ist. Wenn über die Angelegenheiten eines Aufsichtsratsmitgliedes beraten wird, darf dieses an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. 

(5) Dem Aufsichtsrat obliegen die im Genossenschaftsgesetz festgelegten Pflichten sowie die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder. Er hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen, den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Vorschläge über die Verwendung des Bilanzgewinnes zu prüfen und hierüber der Generalversammlung zu berichten. Der Aufsichtsrat hat eine Generalversammlung einzuberufen, wenn diese im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist, insbesondere wenn ein Antrag gemäß §18 Abs. 3 gestellt worden ist. Die Aufwandsentschädigungen des Aufsichtsrates werden von der Generalversammlung bestimmt.“

Ergänzung des § 17 Abs 1, sodass diese Bestimmung lautet wie folgt:
„§17 (1) Die Rechte, die den Mitgliedern in den Angelegenheiten der Genossenschaft zustehen, werden in der Generalversammlung durch Beschlussfassung der erschienenen Mitglieder ausgeübt. Juristische Personen üben als Mitglieder ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter aus. Sie können aber auch Bevollmächtigte damit betrauen, die sich durch eine schriftliche, auf die Ausübung dieses Rechtes lautende Vollmacht ausweisen müssen. Physische Personen sollen das Stimmrecht nur persönlich oder durch ihre gesetzlichen Vertreter ausüben. Sie können sich jedoch (insbesondere im Falle der Verhinderung) auch durch ein anderes Mitglied oder durch ein volljähriges Familienmitglied vertreten lassen. Der Vertreter hat sich mit schriftlicher Vollmacht auszuweisen. Dabei kann allerdings niemand mehr als eine andere physische Person als Mitglied bei einer Generalversammlung vertreten.“

Änderung des § 18 Abs 1, sodass diese Bestimmung lautet wie folgt:
„§18 (1) Die ordentliche Generalversammlung, die über den Jahresabschluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres beschließt, findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Anträge der Mitglieder auf Aufnahme von Tagesordnungspunkten für die ordentliche Generalversammlung müssen spätestens vier Wochen vor dem auf der Website der Wüstenrot Gruppe Österreich mindestens sechs Wochen vorher bekanntzugebenden Termin der Generalversammlung beim Vorstand eingebracht werden. Wenn solche Anträge von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unterschrieben sind, ist der Vorstand verpflichtet den Punkt auf die Tagesordnung zu setzen.“

Änderung des § 18 Abs 4, sodass diese Bestimmung lautet wie folgt:
„(4) Der Gegenstand der Verhandlungen ist gleichzeitig mit der Einberufung bekannt zu geben, die mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin gemäß §24 unter Angabe des Ortes, des Zeitpunktes und der Tagesordnung kundzumachen ist. Die Generalversammlungen werden am Sitz der Genossenschaft oder in einer Landeshauptstadt abgehalten. In die Tagesordnung sind alle Gegenstände einzubeziehen, betreffs deren der Vorstand oder der Aufsichtsrat oder der fünfte Teil der Mitglieder den Beschluss der Generalversammlung einzuholen wünscht.“ 

Änderung des § 18 Abs 5, sodass diese Bestimmung lautet wie folgt:
„(5) In der Generalversammlung führt, je nachdem, ob sie vom Vorstand oder vom Aufsichtsrat einberufen ist, ein Vorstandsmitglied oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates (Stellvertreter) den Vorsitz.“ 

Ergänzung des § 18 Abs 8, sodass diese Bestimmung lautet wie folgt:
„(8) Die von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen, das vom Vorsitzenden, vom Schriftführer und von den von der Generalversammlung bestellten Protokollbeglaubigern zu unterzeichnen ist. Die Einsichtnahme in dieses Protokollbuch muss jedem Mitglied und den zuständigen Verwaltungsbehörden gestattet werden. Die Dokumentation der Beschlüsse und die Führung des Protokollbuchs kann auch in elektronischer Form erfolgen, wenn die Unveränderbarkeit gewährleistet ist.“

Entfall des § 20 Z 8, sodass diese Bestimmung lautet wie folgt:

„§20 Der Generalversammlung sind vorbehalten:

1. die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des Aufsichtsrates über den Geschäftsbetrieb und den Stand der Genossenschaftsangelegenheiten sowie der Jahresabschluss und die Beschlussfassung über die diesfalls gestellten Anträge, insbesondere über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates; 

2. die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes und über die Deckung etwaiger Verluste unter Berücksichtigung des §22;

3. die Beschlussfassung über die Zuweisung und Verwendung der Rücklagen sowie etwaiger besonderer Zuweisungen; 

4. die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates, desgleichen auch der Widerruf ihrer Bestellung; 

5. die Beschlussfassung über die Verfolgung von Rechtsansprüchen gegen die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie die Wahl der Bevollmächtigten zur Führung von Prozessen gegen die Mitglieder des Aufsichtsrates; 

6. die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung; 

7. die Beschlussfassung über die Auflösung und Liquidation der Genossenschaft. 

Einfügung des § 23 Abs 3, sodass diese Bestimmung lautet wie folgt:
„(3) Für die Auszahlung der Geschäftsanteile und für die Verjährung der diesbezüglichen Ansprüche der Mitglieder gilt §7 Abs. 1 entsprechend.„

Änderung des § 24, sodass diese Bestimmung lautet wie folgt:
„§24 Bekanntmachungen aus dem Genossenschaftsverhältnis erfolgen durch Veröffentlichung im Genossenschaftsbereich auf der von der Bausparkasse Wüstenrot AG für die gesamte Wüstenrot Gruppe betriebenen Website www.wuestenrot.at und zusätzlich gegebenenfalls in der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI).

Auf § 18 Absatz 6 der Satzung wird hingewiesen, wonach die Generalversammlung be­schlussfähig ist, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und in derselben mindestens ein Zehntel der Mitglieder anwesend oder vertreten sind.

Ist die erforderliche Zahl der Mitglieder in der Generalversammlung nicht anwesend oder vertreten, so kann über die in der Tagesordnung angekündigten Gegenstände nach Abwarten einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlossen werden.

Unterlagen zur Generalversammlung 

Folgende Unterlagen liegen ab 06.05.2026 zur Einsicht der Genossenschaftsmitglieder in den Geschäftsräumen am Sitz der Gesellschaft Alpenstraße 70, 5020 Salzburg, im Generalsekretariat auf: 

Jedes Mitglied ist berechtigt, nach Voranmeldung am Sitz der Gesellschaft, Alpenstraße 70, 5020 Salzburg, während der Geschäftszeiten Einsicht in diese Unterlagen zu nehmen. Nach Möglichkeit ersuchen wir aber davon Abstand zu nehmen und Unterlagen via E-Mail über generalsekretariat@wuestenrot.at anzufordern.

Der Vorstand

Mag. Dr. Stephan Koren e.h.
Mag. Martin Grüll e.h.

Die Einladung ergeht im Sinne der Satzung nur an die Genossenschafter. Reise- und Aufenthaltskosten anlässlich der Generalversammlung können nicht ersetzt werden.

Verantwortlich für den Inhalt:
Wüstenrot Wohnungswirtschaft registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung (69160g)