Merkur Versicherung Aktiengesellschaft (38045z) | Verschmelzung
Merkur Lebensversicherung Aktiengesellschaft (46082v)
Zusammenschluss: Verschmelzung
- Übertragende Gesellschaft
- Merkur Lebensversicherung Aktiengesellschaft, FN 46082v
- Übernehmende Gesellschaft
- Merkur Versicherung Aktiengesellschaft, FN 38045z
- Rechtsgrundlage
- § 221a Abs 1 AktG
Veröffentlicht auf EVI am 29.04.2026
Mitteilung
der Merkur Versicherung Aktiengesellschaft
und Merkur Lebensversicherung Aktiengesellschaft
gemäß § 221a Abs. 1 AktG
Es ist beabsichtigt, die Merkur Lebensversicherung Aktiengesellschaft, eingetragen im Firmenbuch, zuständiges Gericht Landesgericht Salzburg, unter FN 46082v, mit dem Sitz in Salzburg und der Geschäftsanschrift Moserstraße 33, 5020 Salzburg als übertragende Gesellschaft (die "Übertragende Gesellschaft") und die Merkur Versicherung Aktiengesellschaft, eingetragen im Firmenbuch, zuständiges Gericht Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, unter FN 38045z, mit dem Sitz in Graz und der Geschäftsanschrift Conrad-von-Hötzendorf-Straße 84, 8010 Graz als übernehmende Gesellschaft (die "Übernehmende Gesellschaft"), nach den Vorschriften der §§ 219 AktG unter Anwendung des Artikel I UmgrStG zu verschmelzen (die "Verschmelzung"). Die Verschmelzung erfolgt mit Wirkung zum 31.12.2025. Die Übernehmende Gesellschaft ist Alleinaktionärin der Übertragenden Gesellschaft. Es handelt sich sohin um eine Up-Stream-Verschmelzung.
Die Vorstände der übertragenden Gesellschaft sowie der übernehmenden Gesellschaft haben einen gemeinsamen Verschmelzungsvertrag erstellt, der beim Landesgericht Salzburg für die übertragende Gesellschaft und beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz für die übernehmende Gesellschaft beim Landesgericht Salzburg für die übertragende Gesellschaft, jeweils als zuständiges Firmenbuchgericht, am 23.4.2026 eingebracht wurde.
Die Aktionäre werden hiermit auf die ihnen gemäß § 221a Abs. 2 AktG zustehenden Rechte wie folgt hingewiesen:
Die nachstehenden Unterlagen, nämlich (i) der Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf, (ii) die Jahresabschlüsse und Lageberichte sowie gegebenenfalls die Corporate-Governance-Berichte, falls zutreffend, der letzten drei Geschäftsjahre der beteiligten Gesellschaften sind einen Monat ab Veröffentlichung dieser Mitteilung im digitalen Amtsblatt zur Einsicht der Aktionäre am Sitz der jeweiligen Gesellschaft zugänglich.
Jedem Aktionär wird auf Verlangen unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der oben genannten Unterlagen erteilt.
Gemäß § 231 Abs. 3 AktG können Aktionäre der Merkur Versicherung Aktiengesellschaft, deren Anteile zusammen fünf vom Hundert des Grundkapitals dieser Gesellschaft erreichen, bis zum Ablauf eines Monats nach der Veröffentlichung dieses Rechtehinweises die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird.
Aufgrund der 100%-igen Beteiligung der Merkur Versicherung Aktiengesellschaft an der Merkur Lebensversicherung Aktiengesellschaft ist Folgendes gemäß § 232 Abs. 1 AktG nicht erforderlich:
- ein gemeinsamer Verschmelzungsbericht;
- die Verschmelzungsprüfung und der Verschmelzungsbericht durch einen Verschmelzungsprüfer; und
- die Prüfung und Berichterstattung durch den Aufsichtsrat.
Der Vorstand der Merkur Lebensversicherung Aktiengesellschaft
Der Vorstand der Merkur Versicherung Aktiengesellschaft
- Verantwortlich für den Inhalt:
- Merkur Versicherung Aktiengesellschaft (38045z)
- Merkur Lebensversicherung Aktiengesellschaft (46082v)