Amt der Tiroler Landesregierung | Großverfahren 30.04.2026
Großverfahren: Fernpasstunnel, WFE-W-ABA/42/4/25-2026
- Geschäftszahl
- WFE-W-ABA/42/4/25-2026
- Rechtsgrundlage
- §§ 44a, 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
- §§ 10, 11, 12, 13, 15, 21, 22, 32, 40, 98, 111 und 112 Wasserrechtsgesetz 1959
- §§ 17, 18, 19 und 170 Forstgesetz 1975
- Vorhaben
- Oberflächenentwässerung in der Bau- bzw. Betriebsphase, die Beseitigung von Berg- und Brauchwässern, die Nutzwasserversorgung sowie die für das Projekt erforderlichen Rodungen.
- Einsicht in Unterlagen
- 30.04.2026 - 15.06.2026
- Ort
- Bezirkshauptmannschaft Imst, Umweltreferat
Stadtplatz 1
6460 Imst
- Bezirkshauptmannschaft Imst, Umweltreferat
- Gemeindeämter
- Gemeinden Nassereith und Biberwier
- Schriftliche Einwendungen
- 30.04.2026 - 15.06.2026
- Kontakt
- Organisation
- Bezirkshauptmannschaft Imst
- Übermittlung
- Post
- Stadtplatz 1, 6460 Imst
- post@tirol.gv.at
- verfahren.fernpass@tirol.gv.at
- Antragsteller
- Fernpassstraße GmbH
Veröffentlicht auf EVI am 30.04.2026
Amt der Tiroler Landesregierung
Geschäftszahl: WFE-W-ABA/42/4/25-2026
Fernpassstraße GmbH
B 179 Fernpassstraße: km 6,99 – km 13,99
Fernpasstunnel
Edikt
Kundmachung der verfahrenseinleitenden Anträge
Mit Schreiben vom 04.12.2025 hat die Fernpassstraße GmbH, unter Vorlage von entsprechenden Projektunterlagen, um Erteilung der wasser- und forstrechtlichen Bewilligungen für das Vorhaben „Fernpasstunnel“ bei den Bezirkshauptmannschaften Imst und Reutte angesucht.
Mit Schreiben vom 19.12.2025 wurde durch den Landeshauptmann als Oberbehörde gemäß § 101 Abs. 1 WRG 1959 entschieden, dass das wasserrechtliche Verfahren sowohl hinsichtlich Imst als auch Reutte von der Bezirkshauptmannschaft Imst zu führen ist.
Kurzbeschreibung des Projekts:
Verfahrensgegenständlich sind ausschließlich wasser- und forstrechtliche Aspekte im Zusammenhang mit dem Projekt „Fernpasstunnel“. Dies betrifft insbesondere die Oberflächenentwässerung in der Bau- bzw. Betriebsphase, die Beseitigung von Berg- und Brauchwässern, die Nutzwasserversorgung sowie die für das Projekt erforderlichen Rodungen auf den GP. 2641, 2703/1, 2704, 2705, 2707 und 2710/1, allesamt KG 80008 Nassereith.
Sämtliche Detailangaben zum Verfahrensgegenstand sind dem Einreichprojekt zu entnehmen.
Der Antrag, die Antragsunterlagen und die Gutachten der beigezogenen (Amts-)sachverständigen Zl. BBAIM-376/200/592 vom 16.04.2026, Zl. IM-F-ROD-1497/10 vom 20.04.2026, Zl. 20330719 vom 17.04.2026, Zl. 19158799 vom 09.02.2026, Zl. SAZT-2608-REP-001-0 vom 23.04.2026, VIh-3036/200/111 vom 24.04.2026 und GuE-LG-144/320 vom 23.04.2026, liegen für jedermann ab 30.04.2026 bis 15.06.2026 zur öffentlichen Einsichtnahme auf:
- in den Gemeindeämtern der Gemeinden Nassereith und Biberwier
- bei der Bezirkshauptmannschaft Imst, Umweltreferat, Stadtplatz 1, 6460 Imst
Während des genannten Zeitraumes können bei der Bezirkshauptmannschaft Imst, Stadtplatz 1, 6460 Imst schriftlich Einwendungen eingebracht werden. Es besteht auch die Möglichkeit, schriftliche Anbringen per E-Mail an post@tirol.gv.at oder verfahren.fernpass@tirol.gv.at zu übermitteln. Bitte beachten Sie jedoch, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes) trägt.
Beachten Sie bitte, dass, falls Sie nicht rechtzeitig Einwendungen erheben, Ihre Parteistellung verloren geht.
Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben.
Es wird darauf hingewiesen, dass dieses Edikt durch Verlautbarung im redaktionellen Teil der Tiroler Tageszeitung, der Kronen Zeitung – Ausgabe für Tirol, auf der „Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI)“, durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinden Nassereith und Biberwier sowie im Internet (www.tirol.gv.at) kundgemacht wird.
Bitte beachten Sie, dass alle weiteren Kundmachungen und Zustellungen in diesem Verfahren durch Edikt erfolgen können.
Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
§§ 44a, 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
§§ 10, 11, 12, 13, 15, 21, 22, 32, 40, 98, 111 und 112 Wasserrechtsgesetz 1959
§§ 17, 18, 19 und 170 Forstgesetz 1975
Für die Bezirkshauptfrau:
Mag. Hofstädter, BA
- Verantwortlich für den Inhalt:
- Amt der Tiroler Landesregierung