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Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz | KV 178/2026

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Kollektivvertrag: KV 178/2026

Daten der Hinterlegung
Registerzahl
KV 178/2026
Katasterzahl
XIII/52-59/1

Veröffentlicht auf EVI am 20.04.2026

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Abteilung VIII/B/8

Kollektivvertrag

Zl. 2026-0.321.838

KV 178/2026. Am 24. Oktober 2025 haben die Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler; der Metalltechniker; der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker; der Elektro-, Gebäude, Alarm- und Kommunikationstechniker; der Mechatroniker; der Fahrzeugtechnik; der Kunsthandwerke; der Gesundheitsberufe sowie der Fachverband der Metalltechnischen Industrie (Verband der technischen Gebäudeausrüster mit Ausnahme der Betriebe Wiens) und die Gewerkschaft PRO-GE einen Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe abgeschlossen, der am 1. Jänner 2026 in Kraft getreten ist sowie am 1. Jänner 2027 in Kraft tritt. Der Kollektivvertrag gilt 1) für das Gebiet der Republik Österreich; für den Verband der technischen Gebäudeausrüster für alle Bundesländer, ausgenommen Wien; 2) für alle Betriebe, die einem der vertragschließenden Arbeitgeberverbände angehören, a) für den Fachverband der Metalltechnischen Industrie erstreckt sich der fachliche Geltungsbereich nur auf die Mitgliedsbetriebe des Verbandes der technischen Gebäudeausrüster mit Ausnahme der Betriebe in Wien, b) bei den Berufszweigen der „Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer“ und der „Karosseriespengler bzw. – lackierer, soweit sie diese Tätigkeit überwiegend verrichten“ innerhalb der Bundesinnung der Fahrzeugtechnik erstreckt sich der fachliche Geltungsbereich auf jene Betriebe, die ab 1.1.2000 Mitglieder der Bundesinnung der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner (ab 11.6.2010: Bundesinnung der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und der Wagner, ab 19.5.2015: Bundesinnung der Fahrzeugtechnik) sind und über eine Gewerbeberechtigung für die Ausführung des Spenglerhandwerks („Karosseriespengler“) verfügen, c) bei der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler erstreckt sich der fachliche Geltungsbereich nur auf die Berufszweige der Spengler und Kupferschmiede, mit den im fachlichen Geltungsbereich angeführten Ausnahmen bzw. Einschränkungen; c) für alle Arbeiterinnen und Arbeiter sowie die gewerblichen Lehrlinge. Der Kollektivvertrag betrifft die Regelung arbeits- und lohnrechtlicher Bestimmungen sowie der Löhne und Lehrlingseinkommen und wurde unter Registerzahl KV 178/2026, Katasterzahl XIII/52-59/1, beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinterlegt.

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Wien, 14. April 2026

Verantwortlich für den Inhalt:
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz