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Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz | KV 217/2026

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Kollektivvertrag: KV 217/2026

Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
Freitag, den 01. Mai 2026
Daten der Hinterlegung
Registerzahl
KV 217/2026
Katasterzahl
VIII/38/2

Veröffentlicht auf EVI am 18.05.2026

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Abteilung VIII/B/8

Kollektivvertrag

Zl. 2026.0-407.985

KV 217/2026. Am 7. April 2026 haben die Bundesinnung der Kunststoffverarbeiter und die Gewerkschaft Bau-Holz einen Kollektivvertrag für die Kunststoffverarbeiter abgeschlossen, der am 1. Mai 2026 in Kraft getreten ist. Der Kollektivvertrag gilt a) für das Gebiet der Republik Österreich; b) für alle Mitgliedsbetriebe der o. a. Bundesinnung; c) für alle Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der gewerblichen Lehrlinge. Der Kollektivvertrag betrifft die Regelung arbeits- und lohnrechtlicher Bestimmungen und enthält außerdem im Anhang I und II die Lohnordnung für die Berufszweige der Kunststoffverarbeiter, die einen integrierenden Bestandteil des Kollektivvertrages bildet. Der Kollektivvertrag wurde unter Registerzahl KV 217/2026, Katasterzahl VIII/38/2, beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinterlegt.

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Wien, 12. Mai 2026

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Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz