Amt der Kärntner Landesregierung | Großverfahren 15.05.2026
Großverfahren: Aufstellplatz für Raupenbohrgerät (Probebohrungen), Zahl: 10-FOR-VER-40537/2025
- Zahl
- 10-FOR-VER-40537/2025
- Rechtsgrundlagen
- §§ 44a und 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF
- §§ 17, 18 und 19 Forstgesetz 1975 – ForstG, BGBl. Nr. 440/1975 idgF
- Vorhaben
- Aufstellplatz für Raupenbohrgerät (Probebohrungen)
- Einsicht in Unterlagen
- 15.05.2026 - 26.06.2026
- Behörde
- Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10- Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum, Unterabteilung Agrarrecht
Amtsgebäude Mießtaler Straße 1
9021 Klagenfurt am Wörthersee
Bauteil A, 7.Stock
- Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10- Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum, Unterabteilung Agrarrecht
- Standortgemeinden
- Nötsch im Gailtal und Bad Bleiberg
- Schriftliche Einwendungen
- 15.05.2026 - 26.06.2026
- Behörde
- Organisation
- Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10- Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum, Unterabteilung Agrarrecht
- Übermittlung
- Post
- Amtsgebäude Mießtaler Straße 1, 9021 Klagenfurt am Wörthersee
- abt10.agrarrecht@ktn.gv.at
- Antragsteller
- Battery Age Minerals Ltd, 108 St Georges Trc, 6000 Perth, WA, Australien
Veröffentlicht auf EVI am 15.05.2026
Amt der Kärntner Landesregierung
Abteilung 10- Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum
Zahl: 10-FOR-VER-40537/2025
06.05.2026
Edikt
Gemäß §§ 44a und 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991, idgF, (AVG), wird kundgemacht:
Die Battery Age Minerals Ltd, 108 St Georges Trc, 6000 Perth, WA, Australien, hat mit Antrag vom 19.02.2025 bzw. mit verbessertem Antrag vom 30.03.2026 um Erteilung einer befristeten Rodungsbewilligung gem. § 17 Forstgesetz 1975 zum Zwecke „Aufstellplatz für Raupenbohrgerät (Probebohrungen)“ angesucht.
Beschreibung des Vorhabens:
Die Battery Age Minerals Ltd beabsichtigt, montanbehördlich bewilligte Schurfarbeiten durch Erkundungsbohrungen mit Kerngewinn von der Oberfläche aus durchzuführen. Für die Untersuchungen sind drei Bohrlöcher zu je 299 m Tiefe und je einem Bohrdurchmesser von 20 cm notwendig. Die erbohrten Kerne werden sodann entfernt und auf vorhandene Gehalte von bergfreien mineralischen Rohstoffen, insbesondere auf Gehalte von Blei, Zink, Germanium, Gallium und anderen Elementen, untersucht. Die Bohrlöcher werden anschließend wieder vollständig verfüllt. Die Herstelldauer je Bohrung beträgt voraussichtlich rund zwei Wochen. Sämtliche Bohrstellen werden von öffentlichen Straßen über LKW-taugliche Forstwege erreicht, alle Aufstellplätze des verwendeten Raupenbohrgerätes befinden sich auf bestehenden Forststraßen. Entfernung von Bewuchs oder Schlägerungen sind für die Durchführung der Bohrarbeiten nicht erforderlich.
Zu diesem Zwecke wurde mit Antrag vom 19.02.2025 bzw. 30.03.2026 um Erteilung einer befristeten Rodungsbewilligung im Ausmaß von 41.138 m2 angesucht. Die vom gegenständlichen Antrag betroffenen Bohrlöcher bzw. Forststraßen befinden sich in den Marktgemeinden Nötsch im Gailtal und Bad Bleiberg.
Ort und Zeit der Einsichtnahme:
In den Antrag vom 19.02.2025 sowie den verbesserten Antrag vom 30.03.2026, den technischen Bericht vom 16.01.2025 und die verbesserten Antragsunterlagen (Rodungspläne, Eigentümer- und Anrainerverzeichnis) sowie das forstfachliche Amtssachverständigengutachten vom 04.05.2026 kann für die Dauer von 6 Wochen vom 15. Mai 2026 bis einschließlich 26. Juni 2026 bei nachstehenden Stellen Einsicht genommen werden:
Behörde: Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10- Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum, Unterabteilung Agrarrecht, Amtsgebäude Mießtaler Straße 1, 9021 Klagenfurt am Wörthersee, Bauteil A, 7.Stock, während der Amtsstunden nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Telefonnummer: 050 536-11402 oder 11403.
Standortgemeinden: Die Möglichkeit zur Einsichtnahme besteht im oben angeführten Zeitraum bei den Gemeindeämtern der Markgemeinden Nötsch im Gailtal und Bad Bleiberg. Ort und Uhrzeit der Einsichtnahme sind bei den Gemeindeämtern zu erfragen.
Die Beteiligten können sich von den aufliegenden Unterlagen selbst Abschriften anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Weiters kann den Beteiligten auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
Einwendungen: Gegen dieses Vorhaben können vom 15. Mai 2026 bis einschließlich 26. Juni 2026 beim Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 10- Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum, Unterabteilung Agrarrecht, Amtsgebäude Mießtaler Straße 1, 9021 Klagenfurt am Wörthersee (abt10.agrarrecht@ktn.gv.at), schriftliche Einwendungen erhoben werden.
Hinweise:
Die Kundmachung des Antrages durch Edikt hat gemäß § 44b Abs. 1 AVG zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftliche Einwendungen erheben. Als rechtzeitig erhoben gelten Einwendungen nur dann, wenn sie innerhalb der oben angeführten Auflagefrist, sohin vom 15. Mai 2026 bis einschließlich 26. Juni 2026, bei der oa. Behörde eingebracht werden.
Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben.
Die Kundmachung durch Edikt hat weiters zur Folge, dass weitere Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können (§ 44f AVG).
Es wird darauf hingewiesen, dass dieses Edikt durch Verlautbarung im redaktionellen Teil der „Kleinen Zeitung“, der „Kronen Zeitung“, auf der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes („evi“) sowie durch Anschlag an der Amtstafel der Standortgemeinden und auf der Homepage des Landes Kärnten (https://www.ktn.gv.at) kundgemacht wird.
Aus Gründen der Verfahrensökonomie ist beabsichtigt, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen.
Rechtsgrundlagen: §§ 44a und 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, §§ 17, 18 und 19 Forstgesetz 1975 - ForstG, BGBl. Nr. 440/1975 idgF. Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes für Kärnten für das gegenständliche Rodungsverfahren gründet sich auf § 170 Abs. 5 ForstG. Parteien im Sinne des § 8 AVG sind im Rodungsverfahren nach § 19 Abs. 4 ForstG der Antragsberechtigte, der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte, der Bergbauberechtigte, der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen (wobei § 14 Abs. 3 zweiter HS zu berücksichtigen ist) und das zuständige Militärkommando.
Für den Landeshauptmann:
Mag. Carmen Zraunig
- Verantwortlich für den Inhalt:
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