Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz | KV 161/2026
Kollektivvertrag: KV 161/2026
- Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
- Sonntag, den 01. Februar 2026
- Daten der Hinterlegung
- Registerzahl
- KV 161/2026
- Katasterzahl
- IV/32/10
Veröffentlicht auf EVI am 07.04.2026
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Abteilung VIII/B/8
Kollektivvertrag
Zl. 2026-0.281.314
KV 161/2026. Am 26. Jänner 2026 haben der Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, Verband der Fruchtsaftindustrie, und die Gewerkschaft PRO-GE einen Kollektivvertrag abgeschlossen, der am 1. Februar 2026 in Kraft getreten ist. Der Kollektivvertrag gilt a) für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich; b) für alle Betriebe, die dem o. a. Verband (Süßmoster, sowie industrielle Obst- und Beerenweinerzeugung), angehören. Zur Fruchtsaftindustrie gehören: Erzeuger von alkoholfreien, natürlichen Fruchtsäften und Fruchtsaftgetränken, Herstellung von Dicksäften (Konzentraten) aus natürlichen Fruchtsäften, Erzeuger von Obst- und Beerenwein, Erzeuger von Pektin; c) für alle ArbeitnehmerInnen mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge. Der Kollektivvertrag betrifft die Regelung der Löhne und Lehrlingseinkommen sowie sonstiger Entgeltbestimmungen und wurde unter Registerzahl KV 161/2026, Katasterzahl IV/32/10, beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinterlegt.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Wien, 31. März 2026
- Verantwortlich für den Inhalt:
- Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz