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Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz | KV 161/2026

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Kollektivvertrag: KV 161/2026

Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
Sonntag, den 01. Februar 2026
Daten der Hinterlegung
Registerzahl
KV 161/2026
Katasterzahl
IV/32/10

Veröffentlicht auf EVI am 07.04.2026

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Abteilung VIII/B/8

Kollektivvertrag

Zl. 2026-0.281.314

KV 161/2026. Am 26. Jänner 2026 haben der Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, Verband der Fruchtsaftindustrie, und die Gewerkschaft PRO-GE einen Kollektivvertrag abgeschlossen, der am 1. Februar 2026 in Kraft getreten ist. Der Kollektivvertrag gilt a) für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich; b) für alle Betriebe, die dem o. a. Verband (Süßmoster, sowie industrielle Obst- und Beerenweinerzeugung), angehören. Zur Fruchtsaftindustrie gehören: Erzeuger von alkoholfreien, natürlichen Fruchtsäften und Fruchtsaftgetränken, Herstellung von Dicksäften (Konzentraten) aus natürlichen Fruchtsäften, Erzeuger von Obst- und Beerenwein, Erzeuger von Pektin; c) für alle ArbeitnehmerInnen mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge. Der Kollektivvertrag betrifft die Regelung der Löhne und Lehrlingseinkommen sowie sonstiger Entgeltbestimmungen und wurde unter Registerzahl KV 161/2026, Katasterzahl IV/32/10, beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinterlegt.

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Wien, 31. März 2026

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Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz