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Amt der Niederösterreichischen Landesregierung | Großverfahren 15.04.2026

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Großverfahren: 110-kV-Leitungsprojekt Gaweinstal–Raggendorf–Prottes, WST1-EEA-19226/001-2026

Kennzeichen
  • WST1-EEA-19226/001-2026
Rechtsgrundlage
  • § 44a und § 44b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, in Verbindung mit §§ 3, 6 und 7 des NÖ Starkstromwegegesetzes
Vorhaben
  • Errichtung einer rund 12,0 km langen 110-kV-Gittermastdoppelleitung zwischen dem bestehenden Umspannwerk Gaweinstal und dem geplanten Umspannwerk Raggendorf
  • Errichtung einer rund 10,2 km langen 110-kV-Gittermastdoppelleitung zwischen dem geplanten Umspannwerk Raggendorf und dem bestehenden Umspannwerk Prottes
Einsicht in Unterlagen
  • 15.04.2026 - 27.05.2026
Standortgemeinden
  • Marktgemeinde Gaweintal, Marktgemeinde Bad Pirawarth, Marktgemeinde Groß-Schweinbarth, Marktgemeinde Matzen-Raggendorf, Marktgemeinde Prottes, Stadtgemeinde Gänserndorf, Marktgemeinde Weikendorf
  • Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht, Haus 16, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
Schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen
  • 15.04.2026 - 27.05.2026
Ort
  • NÖ Landesregierung, p.A. Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1)
    Landhausplatz 1
    3109 St. Pölten
Antragsteller
  • Netz Niederösterreich GmbH

Veröffentlicht auf EVI am 15.04.2026

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG 

Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht

Kundmachung

des verfahrenseinleitenden Antrages im Großverfahren
EDIKT zu Kennzeichen WST1-EEA-19226/001-2026

Gemäß § 44a und § 44b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, in Verbindung mit §§ 3, 6 und 7 des NÖ Starkstromwegegesetzes wird kundgemacht:

1. Gegenstand des Antrages:

Die Netz Niederösterreich GmbH hat mit Schreiben vom 26. März 2026 den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem NÖ Starkstromwegegesetz für 

 eingebracht.

2. Beschreibung des Vorhabens:

Im östlichen Weinviertel gibt es neben zahlreichen Strombeziehern auch eine hohe Erzeugung elektrischer Energie aus erneuerbaren Energiequellen. Um auch weiterhin eine sichere Stromversorgung zu gewährleisten und die Integration der prognostizierten Leistungszuwächse aus dezentralen Erzeugungsanlagen zu ermöglichen, plant die Netz Niederösterreich GmbH die Errichtung der 110-kV-Doppelleitung zwischen dem bestehenden Umspannwerk Gaweinstal und dem geplanten Umspannwerk Raggendorf sowie dem bestehenden Umspannwerk Prottes.

3. Zeit und Ort der möglichen Einsichtnahme:

Der verfahrenseinleitende Antrag und die Projektsunterlagen, welche die Einzelheiten des Bauvorhabens darstellen und beschreiben, liegen vom 15. April 2026 bis 27. Mai 2026 während der Parteienverkehrszeiten bei den Gemeindeämtern der Standortgemeinden 

sowie beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht, Haus 16, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, zur Einsichtnahme auf.

4. Parteien und Beteiligte:

Im Verfahren nach dem NÖ Starkstromwegegesetz kommt neben dem Antragsteller sowohl den Eigentümern der vom Leitungsbauvorhaben betroffenen Grundstücke als auch den an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger Parteistellung zu. Betroffene Grundstücke im rechtlichen Sinne sind diejenigen Grundstücke, die von der elektrischen Leitungsanlage selbst oder von deren Schutzbereich berührt werden.

5. Hinweise:

Die Parteien und die sonstigen Beteiligten des Verfahrens können innerhalb der unter Punkt 3. genannten Frist (15. April 2026 bis 27. Mai 2026) bei der NÖ Landesregierung, p.A. Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, schriftliche Stellungnahmen zum Vorhaben und Einwendungen gegen das Vorhaben vorbringen (bitte die Aktenzahl WST1-EEA-19226/001-2026 anführen). Personen verlieren gemäß § 44b Abs. 1 AVG ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht rechtzeitig, also ab 15. April 2026 bis 27. Mai 2026, schriftliche Einwendungen bei der Behörde erheben. Die Tage des Postlaufes sind in die Einwendungsfrist nicht einzurechnen, d.h. die Frist ist gewahrt, wenn das Schreiben vor Ablauf der Frist zur Beförderung übergeben wurde.

Bitte beachten Sie, dass alle weiteren Kundmachungen und Zustellungen in diesem Bewilligungsverfahren ebenfalls durch Edikt vorgenommen werden können.

NÖ Landesregierung
Im Auftrag
Handschuh

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