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Amt der Tiroler Landesregierung | Großverfahren 17.02.2026

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Großverfahren: Katastralgemeinde Arzl, Wasserleitungsnetz, Erweiterungen/-veränderungen, GZ: IIIa1-W-5052/18-2026

Geschäftszahl
  • IIIa1-W-5052/18-2026
Rechtsgrundlage
  • §§ 44a, 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
  • §§ 9, 11, 12, 13, 15, 21, 22, 32, 99, 111, 112 und 121 Wasserrechtsgesetz 1959
Vorhaben
  • Netzerweiterungen und -veränderungen im Haupt-, Transport- und Versorgungsleitungsnetz
Einsicht in Unterlagen
  • 17.02.2026 - 03.04.2026
Ort
  • Amt der Tiroler Landesregierung, Landhaus 2, Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht
    Heiliggeiststraße 7, I. Stock
    6020 Innsbruck
    Stadtmagistrat der Stadtgemeinde Innsbruck
Schriftlich Einwendungen
Organisation
Landeshauptmann von Tirol bzw. bei der Tiroler Landesregierung, Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht
Übermittlung
Post
Landhaus 2, Heiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck
E-Mail
post@tirol.gv.at
E-Mail
wasser.forst.energierecht@tirol.gv.at
Antragsteller
  • Innsbrucker Kommunalbetriebe AG

Veröffentlicht auf EVI am 17.02.2026

 Amt der Tiroler Landesregierung

Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht

Geschäftszahl: IIIa1-W-5052/18-2026

Innsbrucker Kommunalbetriebe AG
Projekt: „Katastralgemeinde Arzl, Wasserleitungsnetz, Erweiterungen/-veränderungen vom 01.07.2005 bis 30.09.2021“
Wasserrechtliches Bewilligungs- und Überprüfungsverfahren 

Edikt

Kundmachung der verfahrenseinleitenden Anträge

Mit Schreiben vom 27.01.2022, eingelangt am 04.02.2022, hat die Innsbrucker Kommunalbetriebe AG beim Landeshauptmann von Tirol, unter Vorlage von Projektunterlagen mit der Bezeichnung „Katastralgemeinde Arzl, Wasserleitungsnetz, Erweiterungen/-veränderungen vom 01.07.2005 bis 30.09.2021“, um wasserrechtliche Bewilligung sowie wasserrechtliche Überprüfung für alle im Zeitraum von 01.07.2005 bis 31.09.2021 durchgeführten Änderungen und Erweiterungen am Wasserleitungsnetz der Katastralgemeinde Arzl angesucht. 

Mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Tirol vom 16.10.1978, Zl. IIIa1-5213/6 wurden sämtliche, mit Stand 16.10.1978 schon bestehenden Anlagenteile einer Bewilligung zugeführt und überprüft.

Mit Bescheid vom 28.04.2025, Zl. IIIa1-W-5052/17-2025 wurden die Netzerweiterungen und -veränderungen bis 01.07.2005 einer Bewilligung zugeführt. 

Kurzbeschreibung:

Die Innsbrucker Kommunalbetriebe AG betreibt die Wasserversorgungsanlage von Innsbruck. Das öffentliche Versorgungsnetz in der Katastralgemeinde Arzl ist ein Teil dieser Anlage. 

Das gegenständliche Projekt umfasst sämtliche Anlagenteile der Trinkwasserleitungen, die im Zeitraum von 01.07.2005 bis 31.09.2021 geändert bzw. erweitert wurden. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Netzerweiterungen und -veränderungen im Haupt-, Transport- und Versorgungsleitungsnetz. Noch auszuführende Baumaßnahmen sind mit gegenständlichem Ansuchen nicht mehr verbunden.

Sämtliche Detailangaben zu den verfahrensgegenständlichen Anlagenteilen sind dem Einreichprojekt zu entnehmen.

Der Antrag, die Antragsunterlagen und das Gutachten des siedlungswasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 08.08.2023 betreffend Projekt B („Netzerweiterungen und -veränderungen vom 01.07.2005 bis 30.09.2021“), Zl. Vlh-451/101/330-2020 und Vlh 451/101/355-2022, samt Ergänzung vom 28.11.2024, liegen für jedermann ab 17.02.2026 bis 03.04.2026 zur öffentlichen Einsichtnahme auf: 

  1. im Stadtmagistrat der Stadtgemeinde Innsbruck
  2. beim Amt der Tiroler Landesregierung, Landhaus 2, Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht, I. Stock, Heiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck.

Während des genannten Zeitraumes können beim Landeshauptmann von Tirol bzw. bei der Tiroler Landesregierung, Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht, Landhaus 2, Heiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck schriftlich Einwendungen eingebracht werden. Es besteht auch die Möglichkeit, schriftliche Anbringen per E-Mail post@tirol.gv.at oder wasser.forst.energierecht@tirol.gv.at zu übermitteln. Bitte beachten Sie jedoch, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes) trägt.

Beachten Sie bitte, dass, falls sie nicht rechtzeitig Einwendungen erheben, Ihre Parteistellung verloren geht. 

Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. 

Es wird darauf hingewiesen, dass dieses Edikt durch Verlautbarung im redaktionellen Teil der Tiroler Tageszeitung, der Kronen Zeitung – Ausgabe für Tirol, auf der „Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI)“, durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Schwaz sowie im Internet (www.tirol.gv.at) kundgemacht wird. 

Bitte beachten Sie, dass alle weiteren Kundmachungen und Zustellungen in diesem Verfahren durch Edikt erfolgen können. 

Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

§§ 44a, 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
§§ 9, 11, 12, 13, 15, 21, 22, 32, 99, 111, 112 und 121 Wasserrechtsgesetz 1959 

Für den Landeshauptmann:
Mag. Hillebrand

Verantwortlich für den Inhalt:
Amt der Tiroler Landesregierung