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Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz | KV 64/2026 und KV 65/2026

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Kollektivvertrag: KV 64/2026 und KV 65/2026

Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
Donnerstag, den 01. Januar 2026
Daten der Hinterlegung
Registerzahl
KV 64/202, KV 65/2026
Katasterzahl
XII/48/2, XII/48/3

Veröffentlicht auf EVI am 13.02.2026

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Abteilung VIII/B/8

2 Kollektivverträge

Zl. 2026-0.121.967

KV 64/2026 und KV 65/2026. Am 3. Dezember 2025 haben die Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler und die Gewerkschaft PRO-GE zwei Kollektivverträge für das Glasbläser- und Glasinstrumentenerzeugergewerbe abgeschlossen, die am 1. Jänner 2026 in Kraft getreten sind. Die Kollektivverträge gelten 1) für das gesamte Gebiet der Republik Österreich; 2) für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler, die eine Gewerbeberechtigung für das Glasbläser- und Glasinstrumentenerzeugergewerbe besitzen; 3) für alle Arbeitnehmer einschließlich der Lehrlinge, die in einem Betrieb im Sinne 2) beschäftigt sind, mit Ausnahme der Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes und der kaufmännischen Lehrlinge.

Der unter Registerzahl KV 64/2026, Katasterzahl XII/48/2, beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinterlegte Kollektivvertrag betrifft die Regelung arbeits- und lohnrechtlicher Bestimmungen.

Der unter Registerzahl KV 65/2026, Katasterzahl XII/48/3, beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinterlegte Kollektivvertrag betrifft die Regelung der Löhne und Lehrlingseinkommen.

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Wien, 10. Februar 2026

Verantwortlich für den Inhalt:
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz