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Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz | KV 63/2026

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Kollektivvertrag: KV 63/2026

Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
Donnerstag, den 01. Januar 2026
Daten der Hinterlegung
Registerzahl
KV 63/2026
Katasterzahl
XII/48/1

Veröffentlicht auf EVI am 13.02.2026

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Abteilung VIII/B/8

Kollektivvertrag

Zl. 2026-0.121.967

KV 63/2026. Am 2. Dezember 2025 haben der Fachverband der Glasindustrie, die Bundesinnung der Kunsthandwerke und die Gewerkschaft PRO-GE einen Kollektivvertrag für die Gablonzer Betriebe abgeschlossen, der am 1. Jänner 2026 in Kraft getreten ist. Der Kollektivvertrag gilt a) für das Gebiet der Republik Österreich; b) für alle Betriebe der vertragsabschließenden Arbeitgeberorganisation, die ganz oder überwiegend Waren nach Gablonzer Art herstellen; c) für alle Arbeiter, Arbeiterinnen und Lehrlinge, mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge. Der Kollektivvertrag betrifft die Regelung der Löhne und Lehrlingseinkommen und wurde unter Registerzahl KV 63/2026, Katasterzahl XII/48/1, beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinterlegt.

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Wien, 10. Februar 2026

Verantwortlich für den Inhalt:
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz