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Allianz Global Investors Fund | Außerordentliche Hauptversammlung 2026

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Außerordentliche Hauptversammlung: 9. März 2026, 14:30 Uhr

Termin
Montag, den 09. März 2026 um 14:30 Uhr
Ort
Sitz der Gesellschaft
6A, Route de Trèves
2633 Senningerberg
Luxemburg

Veröffentlicht auf EVI am 06.02.2026

Allianz Global Investors Fund

Société d’Investissement à Capital Variable (SICAV)
Sitz: 6A, route de Trèves, 2633 Senningerberg, Großherzogtum Luxemburg
R.C.S. Luxembourg B 71.182

Hiermit wird bekannt gegeben, dass die

außerordentliche Hauptversammlung der Anteilinhaber

(die „Versammlung“) des Allianz Global Investors Fund (die „Gesellschaft“) am Montag, den 9. März 2026, um 14:30 Uhr MEZ am eingetragenen Sitz der Gesellschaft in 6A, Route de Trèves, 2633 Senningerberg, Luxemburg, stattfinden wird.

Da auf der außerordentlichen Generalversammlung der Gesellschaft vom 23. Januar 2026 die Mindestanwesenheitsanforderung zur Verabschiedung von Beschlüssen nicht erfüllt wurde, wird die zweite Versammlung abgehalten, um die folgende Tagesordnung zu erörtern und darüber abzustimmen:

Beschlüsse

  1. Aktualisierung der Satzung der Gesellschaft (die „Satzung“), um die entsprechenden Bestimmungen bezüglich der Anwendung von Liquiditätsmanagementinstrumenten (LMTs) in Übereinstimmung mit (i) Richtlinie 2024/927 vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG (die „OGAW-Richtlinie“) im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie mit (ii) relevanten regulatorischen Anforderungen umzusetzen und die entsprechenden Artikel 7, 8, 9, 9a, 11, 12a, 12b der Satzung zu ändern.
  2. Aktualisierung der Satzung, um die relevanten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds aufzunehmen und die Artikel 5, 11 12, 8, 9, 7, 12a, 18, 32 der Satzung und Artikel 4 in Bezug auf den Gesellschaftszweck der Gesellschaft wie folgt zu ändern:
    „Artikel 4 – Gesellschaftszweck
    Der ausschließliche Zweck der Gesellschaft besteht darin, das Vermögen der Gesellschaft in übertragbaren Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten und anderen Vermögenswerten, die gemäß dem Gesetz vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen in seiner jeweils gültigen Fassung (das „Gesetz“) und, soweit anwendbar, gemäß der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds in ihrer jeweils gültigen Fassung (die „Geldmarktfondsverordnung“) zulässig sind, nach dem Grundsatz der Risikostreuung und mit dem Ziel anzulegen, den Anteilinhabern die aus der Verwaltung des Gesellschaftsvermögens resultierenden Gewinne entweder durch Ausschüttungen oder durch Thesaurierung der Erträge im Teilfonds auszuzahlen.
    Die Gesellschaft kann alle Maßnahmen ergreifen und alle Transaktionen durchführen, die sie im Hinblick auf die Erfüllung und Umsetzung des Gesellschaftszwecks für angebracht hält, soweit dies nach dem Gesetz sowie nachfolgenden Änderungen und gegebenenfalls der Geldmarktfondsverordnung zulässig ist.“
  3. Aktualisierung der Satzung, um das geänderte Luxemburger Gesetz über Handelsgesellschaften vom 10. August 1915 sowie weitere geringfügige Änderungen zu berücksichtigen und dementsprechend die Artikel 2, 5, 6, 10, 11, 12a, 12b, 14, 17, 18, 19, 22, 23, 24, 26, 27 der Satzung zu ändern.

Abstimmung

Die vorgenannten Beschlüsse unterliegen keinem Quorum und werden daher mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst. Zu den abgegebenen Stimmen zählen nicht die mit Anteilen verbundenen Stimmen, für die die Anteilinhaber nicht an der Abstimmung teilgenommen, sich enthalten oder einen leeren oder ungültigen Stimmzettel abgegeben haben. Die Mehrheitserfordernisse werden gemäß den am 26. Februar 2026 um Mitternacht MEZ (der „Stichtag“) umlaufenden Anteilen ermittelt. Die Stimmrechte der Anteilinhaber werden durch die Anzahl der am Stichtag gehaltenen Anteile bestimmt.

Jeder Anteil berechtigt zu einer (1) Stimme und jeder Anteilinhaber kann persönlich oder durch einen Vertreter abstimmen.

Abstimmungsregelung

Zur Teilnahme und Abstimmung bei der Versammlung sind Anteilinhaber berechtigt, die der State Street Bank International GmbH, Zweigniederlassung Luxemburg, Domiciliary Department, 49, Avenue J.F. Kennedy, L-1855 Luxemburg, (die „Register- und Transferstelle“) eine Bestätigung ihrer Depotbank oder Institution mit der Anzahl der vom Anteilinhaber zum Stichtag gehaltenen Anteile vorlegen können, die bis spätestens 18:00 Uhr MEZ am 5. März 2026 in Luxemburg eingehen muss.

Alle Anteilinhaber, die zur Teilnahme und Abstimmung auf der Versammlung berechtigt sind, haben das Recht, einen Vertreter zu ernennen, der an ihrer Stelle abstimmen darf. Um gültig zu sein, muss das Vollmachtsformular vollständig ausgefüllt und handschriftlich durch den Auftragserteilenden oder dessen Anwalt oder, falls der Auftragserteilende eine Gesellschaft ist, mit dem Firmensiegel versehen oder handschriftlich durch einen Bevollmächtigten unterzeichnet werden und bis spätestens 18:00 Uhr MEZ am 5. März 2026 bei der Register- und Transferstelle eingehen.

Vollmachtsformulare für die Verwendung durch registrierte Anteilinhaber sind bei der Register- und Transferstelle erhältlich. Eine zum Vertreter ernannte Person muss kein Anteilinhaber der Gesellschaft sein. Die Ernennung eines Vertreters schließt den Anteilinhaber nicht von der Teilnahme an der Versammlung aus.

Die aktualisierte Satzung (einschließlich einer Version, die die vorgeschlagenen Änderungen widerspiegelt, die infolge dieser Beschlüsse vorgenommen wurden) in englischer Sprache finden Sie auf der regulatorischen Website unter https://regulatory.allianzgi.com. Wählen Sie dort Ihr Land aus und gehen Sie zu „Bekanntmachungen“.

Eine aktuelle Liste der für diese Versammlung relevanten Wertpapier-Kennnummern kann tagesaktuell online unter www.allianzgi.lu/AGIF abgerufen werden.

Senningerberg, Februar 2026

Der Verwaltungsrat

Dieses Dokument ist eine Übersetzung des Originaldokuments. Für den Fall von Unstimmigkeiten oder Mehrdeutigkeiten hinsichtlich der Auslegung der Übersetzung ist die englischsprachige Originalfassung ausschlaggebend, solange dies nicht gegen die örtlichen Gesetze der betreffenden Rechtsordnung verstößt.

Anhänge zur Veröffentlichung

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