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Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz | KV 39/2026

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Kollektivvertrag: KV 39/2026

Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
Samstag, den 01. November 2025
Daten der Hinterlegung
Registerzahl
KV 39/2026
Katasterzahl
II/12,13/2

Veröffentlicht auf EVI am 27.01.2026

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Abteilung VIII/B/8

Kollektivvertrag

Zl. 2026-0.060.995

KV 39/2026. Am 22. September 2025 haben der Fachverband der gewerblichen Dienstleister und die Gewerkschaft PRO-GE einen Kollektivvertrag für Arbeiter:innen in gewerblichen Wärmeversorgungsunternehmen abgeschlossen, der am 1. November 2025 in Kraft getreten ist sowie am 1. November 2026 in Kraft tritt. Der Kollektivvertrag gilt a) für das Gebiet der Republik Österreich; b) für sämtliche dem Fachverband der gewerblichen Dienstleister, dem Berufszweig der Wärmeversorgungsunternehmen, die Wärme überwiegend aus Biomasse (fest, flüssig oder gasförmig) erzeugen, sofern sie ein gesamtes Wärmenetz von weniger als fünf Kilometer betreiben und sie unter einer gesamten installierten Wärmeleistung von unter fünf Megawatt liegen, unabhängig von der Anzahl der Betriebsstätten, angehörenden Unternehmen; c) für alle Arbeiterinnen und Arbeiter sowie für die gewerblichen Lehrlinge. Der Kollektivvertrag betrifft die Regelung arbeits- und lohnrechtlicher Bestimmungen sowie der Löhne und Lehrlingseinkommen und wurde unter Registerzahl KV 39/2026, Katasterzahl II/12,13/2, beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinterlegt.

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Wien, 23. Jänner 2026

Verantwortlich für den Inhalt:
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz