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Amt der Niederösterreichischen Landesregierung | Großverfahren 12.03.2026

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Großverfahren: Windpark Obersdorf-Eibesbrunn Repowering, WST1-UG-97

Kennzeichen
  • WST1-UG-97
Rechtsgrundlage
  • § 44a und § 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
  • § 9 und § 9a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000
Vorhaben
  • Windpark Obersdorf-Eibesbrunn Repowering
Einsicht in Unterlagen
  • 12.03.2026 - 27.04.2026
UVP-Behörde
  • Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1)
    Landhausplatz 1
    3109 St. Pölten
Standortgemeinden
  • Großebersdorf
  • Wolkersdorf
  • Pillichsdorf
  • Großengersdorf
  • Bockfließ
  • Auersthal
  • Matzen-Raggendorf
  • Groß-Schweinbarth
  • Deutsch-Wagram
  • Aderklaa
Schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen
  • 12.03.2026 - 27.04.2026
UVP-Behörde
Organisation
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1)
Übermittlung
Post
Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
Antragsteller
  • ÖKOENERGIE Beteiligungs GmbH

Veröffentlicht auf EVI am 12.03.2026

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG 

Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht

Kundmachung

verfahrenseinleitender Antrag im Großverfahren - Edikt zu Kennzeichen WST1-UG-97

Gemäß § 44a und § 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und gemäß § 9 und § 9a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 wird kundgemacht:

1. Gegenstand des Antrags

Die ÖKOENERGIE Beteiligungs GmbH, vertreten durch die ONZ & Partner Rechtsanwälte GmbH, hat mit Eingabe vom 18.12.2024, geändert mit Schreiben vom 04.09.2025, den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 bei der NÖ Landesregierung, als zuständige UVP-Behörde, für das Vorhaben „Windpark Obersdorf-Eibesbrunn Repowering“ gestellt.

Über den Antrag ist von der UVP-Behörde ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 durchzuführen und mit Bescheid zu entscheiden.

2. Beschreibung des Vorhabens

Die Antragstellerin beabsichtigt mit dem Repoweringprojekt in den Gemeinden Großebersdorf und Wolkersdorf die bestehenden Windkraftanlagen (WKA) der Windparks Obersdorf und Eibesbrunn sowie zwei bestehende Anlagen des Windparks Marchfeld-Nord durch folgende sieben moderne WKA mit geringfügig geänderten Anlagenpositionen und einer Gesamtleistung von 48 MW (27,8 MW Kapazitätserweiterung) zu ersetzen: 

Die Gemeinden Pillichsdorf, Großengersdorf, Bockfließ, Auersthal, Matzen-Raggendorf, Groß-Schweinbarth, Deutsch-Wagram und Aderklaa sind dabei von Verkabelungen betroffen.

3. Zeit und Ort der möglichen Einsichtnahme

Ab 12.03.2026 bis einschließlich 27.04.2026 liegen der Genehmigungsantrag und die Projektsunterlagen inklusive der Umweltverträglichkeitserklärung in den Standortgemeinden Großebersdorf, Wolkersdorf, Pillichsdorf, Großengersdorf, Bockfließ, Auersthal, Matzen-Raggendorf, Groß-Schweinbarth, Deutsch-Wagram und Aderklaa sowie der UVP-Behörde, per Adresse: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, während der jeweiligen Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Es wird empfohlen, für die Einsichtnahme vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren.

4. Hinweise

Ab 12.03.2026 bis einschließlich 27.04.2026 besteht die Möglichkeit für jedermann schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen zum Vorhaben bei der UVP-Behörde per Adresse: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, einzubringen. 

Wird wie gegenständlich ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig, also ab 12.03.2026 bis einschließlich 27.04.2026, bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben (§ 44b AVG und § 9 Abs 6 UVP-G 2000).

Eine Stellungnahme kann durch die Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen sind. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzende Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe als Bürgerinitiative gemäß § 19 UVP-G 2000 am Genehmigungsverfahren als Partei teil.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren im Großverfahren gemäß § 44a ff AVG geführt wird und sämtliche Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.

NÖ Landesregierung
Im Auftrag
Dipl.-Ing. Gundacker

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Amt der Niederösterreichischen Landesregierung