Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz | KV 109/2026
Kollektivvertrag: KV 109/2026
- Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
- Donnerstag, den 01. Januar 2026
- Daten der Hinterlegung
- Registerzahl
- KV 109/2026
- Katasterzahl
- VI/34/2
Veröffentlicht auf EVI am 09.03.2026
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Abteilung VIII/B/8
Kollektivvertrag
Zl. 2026-0.194.579
KV 109/2026. Am 17. November 2025 haben die Bundesinnung der Mode und Bekleidungstechnik, die Bundesinnung der Gesundheitsberufe und die Gewerkschaft PRO-GE einen Kollektivvertrag für das Bekleidungsgewerbe und die Miederwarenerzeuger abgeschlossen, der am 1. Jänner 2026 in Kraft getreten ist. Der Kollektivvertrag gilt a) für das Gebiet der Republik Österreich; b) für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Mode und Bekleidungstechnik, Berufszweige des Bekleidungsgewerbes und für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Gesundheitsberufe, im Berufszweig Miederwarenerzeuger; c) für alle Arbeiterinnen und Arbeiter sowie die gewerblichen Lehrlinge. Der Kollektivvertrag betrifft die Regelung der Löhne und Lehrlingseinkommen sowie anderer Entgeltbestimmungen für Kleidermacher, für Wäschewarenerzeuger, für Hutmacher, für Modisten, für Schirmmacher, für Kunstblumenerzeuger, Federnschmücker und Wildbartbinder sowie für Miederwarenerzeuger. Der Kollektivvertrag enthält außerdem Änderungen bzw. Ergänzungen zum Kollektivvertrag vom 11. April 2002, KV 231/2002 idgF, und wurde unter Registerzahl KV 109/2026, Katasterzahl, VI/34/2, beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinterlegt.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Wien, 3. März 2026
- Verantwortlich für den Inhalt:
- Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz