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Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz | KV 109/2026

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Kollektivvertrag: KV 109/2026

Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
Donnerstag, den 01. Januar 2026
Daten der Hinterlegung
Registerzahl
KV 109/2026
Katasterzahl
VI/34/2

Veröffentlicht auf EVI am 09.03.2026

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Abteilung VIII/B/8

Kollektivvertrag

Zl. 2026-0.194.579

KV 109/2026. Am 17. November 2025 haben die Bundesinnung der Mode und Bekleidungstechnik, die Bundesinnung der Gesundheitsberufe und die Gewerkschaft PRO-GE einen Kollektivvertrag für das Bekleidungsgewerbe und die Miederwarenerzeuger abgeschlossen, der am 1. Jänner 2026 in Kraft getreten ist. Der Kollektivvertrag gilt a) für das Gebiet der Republik Österreich; b) für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Mode und Bekleidungstechnik, Berufszweige des Bekleidungsgewerbes und für alle Mitgliedsbetriebe der Bundesinnung der Gesundheitsberufe, im Berufszweig Miederwarenerzeuger; c) für alle Arbeiterinnen und Arbeiter sowie die gewerblichen Lehrlinge. Der Kollektivvertrag betrifft die Regelung der Löhne und Lehrlingseinkommen sowie anderer Entgeltbestimmungen für Kleidermacher, für Wäschewarenerzeuger, für Hutmacher, für Modisten, für Schirmmacher, für Kunstblumenerzeuger, Federnschmücker und Wildbartbinder sowie für Miederwarenerzeuger. Der Kollektivvertrag enthält außerdem Änderungen bzw. Ergänzungen zum Kollektivvertrag vom 11. April 2002, KV 231/2002 idgF, und wurde unter Registerzahl KV 109/2026, Katasterzahl, VI/34/2, beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinterlegt.

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Wien, 3. März 2026

Verantwortlich für den Inhalt:
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz