FMA – Finanzmarktaufsicht
Sanktion der FMA: gegen die Schelhammer Capital Bank AG wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bei einer Hochrisikokundin - Aktualisierung
- Rechtsgrundlage
- § 37 FM-GwG
Veröffentlicht auf EVI am 04.03.2026
FMA – Finanzmarktaufsicht
Bekanntmachung
FMA verhängt Sanktion gegen die Schelhammer Capital Bank AG wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bei einer Hochrisikokundin
Veröffentlichungsdatum: 20. Dezember 2024
Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde hat gegen die Schelhammer Capital Bank AG als Gesamtrechtsnachfolgerin der CAPITAL BANK – GRAWE GRUPPE AG eine Zusatzstrafe von 476.000 Euro verhängt. Grund sind Verstöße gegen das Finanzmarkt-Geldwäsche-Gesetz (FM-GwG) im Zusammenhang mit der Feststellung und Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers einer Hochrisikokundin. Die CAPITAL BANK – GRAWE GRUPPE AG hat keine angemessenen Maßnahmen ergriffen, um die Eigentums- und Kontrollstruktur der Hochrisikokundin zu verstehen. Sie konnte daher nicht davon überzeugt sein, zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer der Hochrisikokundin ist. Das Straferkenntnis ist nicht rechtskräftig.
Aktualisierung vom 20.01.2025
Die Schelhammer Capital Bank AG hat gegen das Straferkenntnis der FMA Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben.
Aktualisierung vom 02.03.2026
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat das Straferkenntnis der FMA in der Schuldfrage bestätigt. Der Beschwerde wurde in der Straffrage insofern Folge gegeben, als die von der FMA verhängte Zusatzstrafe auf 356.000 Euro herabgesetzt wurde. Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt. Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
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