FMA – Finanzmarktaufsicht
Sanktion der FMA: gegen die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und österreichische Postsparkasse AG wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bei Geschäftsbeziehungen
- Rechtsgrundlage
- § 37 FM-GwG
Veröffentlicht auf EVI am 04.03.2026
FMA – Finanzmarktaufsicht
Bekanntmachung
FMA verhängt Sanktion gegen die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und österreichische Postsparkasse AG wegen Verletzung von Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bei Geschäftsbeziehungen
Veröffentlichungsdatum: 03. Dezember 2024
Österreichs Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) teilt mit, dass sie gegen die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und österreichische Postsparkasse AG als juristische Person wegen Verstößen gegen das Finanzmarkt-Geldwäsche-Gesetz (FM-GwG) im Zusammenhang mit der Risikobewertung von drei Geschäftsbeziehungen eine Geldstrafe von 588.000 Euro verhängt hat. Die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und österreichische Postsparkasse AG hat diese Geschäftsbeziehungen nicht in eine angemessene Risikoklasse eingestuft. Das Straferkenntnis ist nicht rechtskräftig.
Aktualisierung vom 23.12.2024
Die BAWAG P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG hat Beschwerde gegen das Straferkenntnis der FMA an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben.
Aktualisierung vom 02.03.2026
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat das Straferkenntnis der FMA vom 19.11.2024 bestätigt. Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt. Das Straferkenntnis ist rechtskräftig.
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