Amt der Niederösterreichischen Landesregierung | Großverfahren 03.03.2026
Großverfahren: Erweiterung Kettlasbrunn, WST1-UG-65
- Kennzeichen
- WST1-UG-65
- Rechtsgrundlage
- § 44a und § 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG
- § 9 und § 9a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000
- Vorhaben
- Erweiterung Kettlasbrunn
- Einsicht in Unterlagen
- 03.03.2026 - 16.04.2026
- UVP-Behörde
- Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1)
Landhausplatz 1
3109 St. Pölten
- Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1)
- Standortgemeinde
- Mistelbach
- Schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen
- 03.03.2026 - 16.04.2026
- UVP-Behörde
- Organisation
- Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1)
- Übermittlung
- Post
- Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
- Antragsteller
- Zöchling Abfallverwertung GmbH
Veröffentlicht auf EVI am 03.03.2026
AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG
Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht
Kundmachung
verfahrenseinleitender Antrag im Großverfahren - Edikt zu Kennzeichen WST1-UG-65
Gemäß § 44a und § 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und gemäß § 9 und § 9a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 wird kundgemacht:
1. Gegenstand des Antrags
Die Zöchling Abfallverwertung GmbH, vertreten durch die SHMP Schwartz Huber-Medek Pallitsch Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7, hat mit Eingabe vom 12.12.2024 den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 bei der NÖ Landesregierung, als zuständige UVP-Behörde, für das Vorhaben „Erweiterung Kettlasbrunn“ gestellt.
Über den Antrag ist von der UVP-Behörde ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 durchzuführen und mit Bescheid zu entscheiden.
2. Beschreibung des Vorhabens
Die Zöchling Abfallverwertung GmbH betreibt am Standort Kettlasbrunn eine genehmigte Massenabfall- und Reststoffdeponie auf zwei selbständigen Deponiekörpern A und B. Die derzeit genehmigte Deponiefläche beträgt 99.300 m² und das genehmigte gesamte Deponievolumen 1.945.942 m³. Nunmehr ist folgende Änderung geplant:
Zur effizienten Ausnutzung der Flächen und zur Schaffung eines zusammenhängenden Deponiekörpers soll der Mittelstreifen zwischen den Deponiekörpern A und B verfüllt und die gesamte Deponie im geringen Maße aufgehöht werden. Die Deponiefläche erhöht sich dadurch auf 114.000 m² (+14.700 m²) und das Deponievolumen auf 3.005.942 m³ (+1.060.000 m³). Von der Änderung (Talverfüllung, Kollektor und Aufhöhung) ist nur das Grundstück Nr. 1027/1, EZ 2792, KG 15023 Kettlasbrunn, betroffen.
3. Zeit und Ort der möglichen Einsichtnahme
Ab 03.03.2026 bis einschließlich 16.04.2026 liegen der Genehmigungsantrag und die Projektsunterlagen inklusive der Umweltverträglichkeitserklärung in der Standortgemeinde Mistelbach sowie der UVP-Behörde, per Adresse: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, während der jeweiligen Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Es wird empfohlen, für die Einsichtnahme vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren.
4. Hinweise
Ab 03.03.2026 bis einschließlich 16.04.2026 besteht die Möglichkeit für jedermann schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen zum Vorhaben bei der UVP-Behörde per Adresse: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, einzubringen.
Wird wie gegenständlich ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig, also ab 03.03.2026 bis einschließlich 16.04.2026, bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben (§ 44b AVG und § 9 Abs 6 UVP-G 2000).
Eine Stellungnahme kann durch die Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen sind. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzende Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe als Bürgerinitiative gemäß § 19 UVP-G 2000 am Genehmigungsverfahren als Partei teil.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren im Großverfahren gemäß § 44a ff AVG geführt wird und sämtliche Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.
NÖ Landesregierung
Im Auftrag
Dipl.-Ing. (FH) Hackl
- Verantwortlich für den Inhalt:
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