FMA – Finanzmarktaufsicht
Sanktion der FMA: gegen Privatperson wegen Verstoßes gegen das Börsegesetz 2018 (BörseG 2018)
- Rechtsgrundlage
- § 145 BöseG 2018
Veröffentlicht auf EVI am 10.01.2026
FMA – Finanzmarktaufsicht
Bekanntmachung
FMA verhängt Sanktion gegen Privatperson wegen Verstoßes gegen das Börsegesetz 2018 (BörseG 2018)
Veröffentlichungsdatum: 4. November 2021 |
Österreichs Finanzmarktaufsicht FMA teilt mit, dass sie gegen eine Privatperson wegen verspäteter Mitteilung der Überschreitung der 4 %-Grenze für Beteiligungen in Bezug auf Aktien eines Emittenten, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 14.000,- verhängt hat. Die Privatperson hat es unterlassen, das Überschreiten der Beteiligungsgrenze fristgerecht der FMA, dem Börseunternehmen sowie dem Emittenten mitzuteilen. Das Straferkenntnis ist nicht rechtskräftig.
Aktualisierung vom 01.12.2021:
Die Privatperson hat gegen das Straferkenntnis der FMA Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben.
Aktualisierung vom 01.03.2023:
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Straferkenntnis der FMA vom 13.10.2021 bestätigt. Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erklärt. Das Erkenntnis ist rechtskräftig.
Aktualisierung vom 08.01.2026:
Der Verwaltungsgerichtshof hat die außerordentliche Revision mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurückgewiesen.
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