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Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz | KV 7/2026

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Kollektivvertrag: KV 7/2026

Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
Donnerstag, den 01. Januar 2026
Daten der Hinterlegung
Registerzahl
KV 7/2026
Katasterzahl
VII/36/1

Veröffentlicht auf EVI am 20.01.2026

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Abteilung VIII/B/8

Kollektivvertrag

Zl. 2026-0.035.265

KV 7/2026. Am 4. Dezember 2025 haben die Bundesinnung der Maler und Tapezierer und die Gewerkschaft PRO-GE einen Kollektivvertrag abgeschlossen, der a) für das Gebiet der Republik Österreich; b) für alle in der o. a. Bundesinnung erfassten Betriebe der Berufsgruppe der Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Riemer, Erzeuger von Fechtartikeln, Hersteller von Produkten unter Verwendung der Federkielsticktechnik, Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner, Lederwarenerzeuger und Gürtel- und Riemenerzeuger sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen; c) für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie die gewerblichen Lehrlinge gilt und am 1. Jänner 2026 in Kraft getreten ist. Der Kollektivvertrag betrifft die Regelung der Löhne, Lehrlingseinkommen und anderer Entgeltbestimmungen und enthält außerdem Änderungen betreffend § 5 (Sonn- und Feiertagsarbeit), § 18 (Aufnahme des Arbeitsverhältnisses), § 20 (Beendigung des Arbeitsverhältnisses) sowie § 16 (Allgemeine Arbeitsverhinderungsfälle) und wurde unter Registerzahl KV 7/2026, Katasterzahl VII/36/1, beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinterlegt. 

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Wien, 15. Jänner 2026

Verantwortlich für den Inhalt:
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz