Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz | KV 572/2025
Kollektivvertrag: KV 572/2025
- Daten der Hinterlegung
- Registerzahl
- KV 572/2025
- Katasterzahl
- XVII/88/6
Veröffentlicht auf EVI am 04.12.2025
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Abteilung VIII/B/8
Kollektivvertrag
Zl. 2025.0.979.569
KV 572/2025. Am 18. Oktober 2025 haben die Österreichische Post AG und die Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten einen Kollektivvertrag für Bedienstete der österreichischen Post AG gemäß § 19 Abs. 3 Poststrukturgesetz (PTSG) abgeschlossen. Der Kollektivvertrag gilt 1.) a) für das gesamte Gebiet der Republik Österreich; b) für die Österreichische Post AG, für eines ihrer Tochterunternehmen gemäß § 17 Abs. 1a PTSG; c) für alle Mitarbeiter*innen, deren Arbeitsverhältnis entweder zur Österreichischen Post AG oder zu einem unter b) genannten Unternehmen ab Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages begründet wird sowie für Urlaubsersatzkräfte. Urlaubsersatzkräfte sind Mitarbeiter*innen, die in der Zeit von 1. Juni bis 31. Oktober jeden Jahres als Aushilfe für die Dauer der Dienstabwesenheit von anderen Mitarbeiter*innen bis maximal 12 Wochen beschäftigt werden. 2.) a) Der Kollektivvertrag gilt nicht für Ferialpraktikant*innen; b) für Bedienstete, auf deren Arbeitsverhältnis die als Kollektivvertrag geltende Dienstordnung gemäß § 19 Abs. 4 PTSG anzuwenden ist. 3.) Auf die diesem Kollektivvertrag unterliegenden Arbeitsverhältnisse gelangen die Bestimmungen des Angestelltengesetzes (AngG), des Arbeitszeitgesetzes (AZG) sowie des Arbeitsruhegesetzes (ARG) zur Anwendung. Auf Basis § 12a Arbeitsruhegesetz dürfen folgende Mitarbeiter*innen auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe beschäftigt werden: Alle Mitarbeiter*innen die erforderlich sind, um die kontinuierliche flächendeckende Zustellung von Sendungen zu gewährleisten, insbesondere Mitarbeiter*innen in den Verteilzentren, LKW-Lenker*innen, Portiere und Zusteller*innen, sowie für Mitarbeiter*innen in den Filialen, die an Sonn- und Feiertagen im Interesse der Bevölkerung regelmäßig geöffnet halten. Der unter Registerzahl KV 572/2025, Katasterzahl XVII/88/6, beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinterlegte Kollektivvertrag betrifft die Regelung arbeits- und lohnrechtlicher Bestimmungen sowie der Gehälter und Lehrlingseinkommen und ist am 1. Juli 2025 in Kraft getreten.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Wien, 28. November 2025
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