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Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz | KV 572/2025

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Kollektivvertrag: KV 572/2025

Daten der Hinterlegung
Registerzahl
KV 572/2025
Katasterzahl
XVII/88/6

Veröffentlicht auf EVI am 04.12.2025

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Abteilung VIII/B/8

Kollektivvertrag

Zl. 2025.0.979.569

KV 572/2025. Am 18. Oktober 2025 haben die Österreichische Post AG und die Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten einen Kollektivvertrag für Bedienstete der österreichischen Post AG gemäß § 19 Abs. 3 Poststrukturgesetz (PTSG) abgeschlossen. Der Kollektivvertrag gilt 1.) a) für das gesamte Gebiet der Republik Österreich; b) für die Österreichische Post AG, für eines ihrer Tochterunternehmen gemäß § 17 Abs. 1a PTSG; c) für alle Mitarbeiter*innen, deren Arbeitsverhältnis entweder zur Österreichischen Post AG oder zu einem unter b) genannten Unternehmen ab Inkrafttreten dieses Kollektivvertrages begründet wird sowie für Urlaubsersatzkräfte. Urlaubsersatzkräfte sind Mitarbeiter*innen, die in der Zeit von 1. Juni bis 31. Oktober jeden Jahres als Aushilfe für die Dauer der Dienstabwesenheit von anderen Mitarbeiter*innen bis maximal 12 Wochen beschäftigt werden. 2.) a) Der Kollektivvertrag gilt nicht für Ferialpraktikant*innen; b) für Bedienstete, auf deren Arbeitsverhältnis die als Kollektivvertrag geltende Dienstordnung gemäß § 19 Abs. 4 PTSG anzuwenden ist. 3.) Auf die diesem Kollektivvertrag unterliegenden Arbeitsverhältnisse gelangen die Bestimmungen des Angestelltengesetzes (AngG), des Arbeitszeitgesetzes (AZG) sowie des Arbeitsruhegesetzes (ARG) zur Anwendung. Auf Basis § 12a Arbeitsruhegesetz dürfen folgende Mitarbeiter*innen auch während der Wochenend- und Feiertagsruhe beschäftigt werden: Alle Mitarbeiter*innen die erforderlich sind, um die kontinuierliche flächendeckende Zustellung von Sendungen zu gewährleisten, insbesondere Mitarbeiter*innen in den Verteilzentren, LKW-Lenker*innen, Portiere und Zusteller*innen, sowie für Mitarbeiter*innen in den Filialen, die an Sonn- und Feiertagen im Interesse der Bevölkerung regelmäßig geöffnet halten. Der unter Registerzahl KV 572/2025, Katasterzahl XVII/88/6, beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinterlegte Kollektivvertrag betrifft die Regelung arbeits- und lohnrechtlicher Bestimmungen sowie der Gehälter und Lehrlingseinkommen und ist am 1. Juli 2025 in Kraft getreten.

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Wien, 28. November 2025

Verantwortlich für den Inhalt:
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz