Rechnungshof Österreich | Kundmachung der Präsidentin des Rechnungshofes über den Anpassungsfaktor gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre 03.12.2025
Kundmachung der Präsidentin des Rechnungshofes über den Anpassungsfaktor gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre
Veröffentlicht auf evi.gv.at am 03.12.2025
Rechnungshof Österreich
Wien, 3. Dezember 2025
GZ 2025-0.776.059
Kundmachung der Präsidentin des Rechnungshofes über den Anpassungsfaktor gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre
§ 1 Gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG), BGBl. I 64/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I 166/2017, machte die Präsidentin des Rechnungshofes am 4. Dezember 2024 den Anpassungsfaktor für die Bezüge des Jahres 2025 (1,046) und die sich daraus ergebenden Ausgangsbeträge I, II und III sowie die Bezüge öffentlicher Funktionäre kund.
Mit der Novelle zum Bundesbezügegesetz (BBezG), BGBl. I 156/2024 (kundgemacht am 27. Dezember 2024), nahm der Bundesgesetzgeber die in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 17 BBezG genannten Organe für das Jahr 2025 von der Anpassung aus. Die Obergrenzen der Bezüge für Funktionen in Ländern und Gemeinden gemäß § 1 Abs. 1 BezBegrBVG wurden unverändert mit dem Anpassungsfaktor von 1,046 aufgewertet.
§ 2 Gemäß § 3 Abs. 1 BezBegrBVG wurde aufgrund der Mitteilung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 10. November 2025 über den für die Anpassung der Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung für das jeweils folgende Jahr geltenden Anpassungsfaktor sowie der Mitteilung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ vom 9. September 2025 über die auf einen Faktor umgerechnete Inflationsrate der Monate Juli 2024 bis Juni 2025 der Anpassungsfaktor für 2026 mit 1,027 ermittelt.
§ 3 Für die in § 1 Abs. 1 BezBegrBVG und in § 3 Abs. 1 i.V.m. § 23 BBezG genannten Funktionen ergeben sich ausgehend von den unter § 1 genannten gesetzlich festgelegten Ausgangsbeträgen für das Jahr 2026 nach derzeit geltender Rechtslage mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 2026 die nachstehend angeführten Beträge, gerundet auf 10 Cent.
1.0 | Angepasster Ausgangsbetrag 2026 I Angepasster Ausgangsbetrag 2026 II Angepasster Ausgangsbetrag 2026 III | 11.634,27 EUR 9.793,41 EUR 10.630,88 EUR |
2.0 | Neue Obergrenzen der Bezüge1 | in % des Ausgangsbetrages I | Betrag |
2.1 | für einen Landeshauptmann | 200 % | 23.268,50 |
2.2 | für einen Landeshauptmannstellvertreter | 190 % | 22.105,10 |
2.3 | für ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann noch Landeshauptmannstellvertreter ist | 180 % | 20.941,70 |
2.4 | für den Bürgermeister der außer Wien nach der Einwohnerzahl größten österreichischen Stadt | 170 % | 19.778,30 |
2.5 | für den Präsidenten des Landtages (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) | 150 % | 17.451,40 |
2.6 | für einen Klubobmann im Landtag (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) | 140 % | 16.288,00 |
2.7 | für den Präsidenten des Landtages (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) | 110 % | 12.797,70 |
2.8 | für einen Klubobmann im Landtag (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) | 100 % | 11.634,30 |
2.9 | für die Stellvertreter des Landtagspräsidenten | 100 % | 11.634,30 |
2.10 | für einen Abgeordneten zum Landtag | 80 % | 9.307,40 |
1 Gemäß § 1 Abs. 2 BezBegrBVG hat die Landesgesetzgebung die Bezüge innerhalb dieser Obergrenzen festzulegen.
3.0 | Neue Bezüge | in % des | Betrag |
3.1 | für den Bundespräsidenten | 280 % | 27.421,50 |
3.2 | für den Bundeskanzler | 250 % | 24.483,50 |
3.3 | für den Vizekanzler |
|
|
| 3.3.1 bei Betrauung mit der Leitung eines Ressorts | 220 % | 21.545,50 |
| 3.3.2 ohne Betrauung mit der Leitung eines Ressorts | 200 % | 19.586,80 |
3.4 | für den Präsidenten des Nationalrates | 210 % | 20.566,20 |
3.5 | für einen Bundesminister | 200 % | 19.586,80 |
3.6 | für den Präsidenten des Rechnungshofes | 180 % | 17.628,10 |
3.7 | für einen Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist | 180 % | 17.628,10 |
3.8 | für den zweiten und den dritten Präsidenten des Nationalrates | 170 % | 16.648,80 |
3.9 | für den Obmann eines Klubs des Nationalrates, wenn jedoch für den betreffenden Klub ein geschäftsführender Obmann bestellt ist, dann nur für diesen | 170 % | 16.648,80 |
3.10 | für einen Staatssekretär, der nicht mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist | 160 % | 15.669,50 |
3.11 | für ein Mitglied der Volksanwaltschaft | 160 % | 15.669,50 |
| in % des |
| |
3.12 | für ein Mitglied des Nationalrates | 100 % | 10.630,90 |
3.13 | für ein von Österreich entsandtes Mitglied des Europäischen Parlaments | 100 % | 10.630,90 |
3.14 | für den Präsidenten des Bundesrates | 100 % | 10.630,90 |
3.15 | für einen Stellvertreter des Vorsitzenden des Bundesrates | 70 % | 7.441,60 |
3.16 | für einen Fraktionsvorsitzenden im Bundesrat | 70 % | 7.441,60 |
3.17 | für ein Mitglied des Bundesrates | 50 % | 5.315,40 |
Die Kundmachung erfolgt auf Basis des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre und des Bundesbezügegesetzes. Soweit in dieser Kundmachung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
Präsidentin des Rechnungshofes
Dr. Margit Kraker
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