Stadt Villach | Baubewilligung 31.10.2025
Ansuchen um Baubewilligung: Verlängerung der Wirksamkeit der rechtskräftigen Baubewilligung vom 15. September 2023, Zahl: 1/AB 09796/2021/01/09/SA/RS
- Zahl
- 1/BB 09796/2021/02/07/KW
- Rechtsgrundlage
- §§ 44a, 44b, 44f Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, § 21 Kärntner Bauordnung 1996
- Vorhaben
- Errichtung einer Wohnanlage bestehend aus vier Baukörpern mit insgesamt 109 Wohneinheiten, einer Tiefgarage mit 165 Stellplätzen, 17 oberirdischen PKW-Stellplätzen sowie diversen Nebenbaulichkeiten in 9500 Villach, Villacher Schächtestraße, auf dem Grundstück Nr. 418, KG 75455 Völkendorf
- Frist für Einsichtnahme
- Freitag, den 12. Dezember 2025
- Ort der Einsichtnahme
- Baubehörde der Stadt Villach
Rathausplatz 1
9500 Villach
Eingang I, 2. Stock, Zimmer 201 bzw. 203
- Baubehörde der Stadt Villach
- Frist für Einwendungen
- Freitag, den 12. Dezember 2025
- Kontakt für Einwendungen
- Organisation
- Baubehörde der Stadt Villach
- Übermittlung
- Post
- Rathausplatz 1, 9500 Villach
- bautechnik@villach.at
- Telefax
- 04242/205-2699
- Antragsteller
- FSF Wohnanlage Völkendorf Errichtungs GmbH
Veröffentlicht auf EVI am 31.10.2025
Zahl: 1/BB 09796/2021/02/07/KW
Edikt
Kundmachung des verfahrenseinleitenden Antrages im Großverfahren
Mit Eingabe vom 3. Juli 2025 hat die FSF Wohnanlage Völkendorf Errichtungs GmbH um die Verlängerung der Wirksamkeit der rechtskräftigen Baubewilligung vom 15. September 2023, Zahl: 1/AB 09796/2021/01/09/SA/RS, betreffend die Errichtung einer Wohnanlage bestehend aus vier Baukörpern mit insgesamt 109 Wohneinheiten, einer Tiefgarage mit 165 Stellplätzen, 17 oberirdischen PKW-Stellplätzen sowie diversen Nebenbaulichkeiten in 9500 Villach, Villacher Schächtestraße, auf dem Grundstück Nr. 418, KG 75455 Völkendorf, angesucht.
Für die Verlängerung der Wirksamkeit einer Baubewilligung ist ein Verfahren gemäß § 21 Abs. 2 K-BO 1996 durchzuführen. Zuständige Behörde ist der Bürgermeister der Stadt Villach, welche mittels Bescheides entscheidet.
Die Wirksamkeit der Baubewilligung ist schriftlich auf Antrag jeweils, jedoch höchstens dreimal, um zwei Jahre zu verlängern, wenn in der Zwischenzeit kein Versagungsgrund eingetreten ist (vgl. § 21 Abs. 2 K-BO 1996).
Im Anlassfall haben sich die Verhältnisse, unter denen die Baubewilligung erteilt wurde, nicht geändert. Die Behörde ist im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zu dem Schluss gekommen, dass keinerlei Versagungsgründe gegen die Verlängerung der Wirksamkeit vorliegen.
Im Verfahren zur Verlängerung der Baubewilligung haben die Parteien des Baubewilligungsverfahrens Parteistellung und so können auch Nachbarn einen in der Zwischenzeit eingetretenen Versagungsgrund geltend machen. Sie können im Verfahren über die Verlängerung jedoch nicht jene Fragen neu aufrollen, die im Baubewilligungsverfahren bereits rechtskräftig entschieden wurden.
Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme
Der Antrag und die übrigen Unterlagen (Pläne, sonstige Behelfe und Stellungnahmen) liegen, soweit sie nicht von der Akteneinsicht ausgenommen sind,
bis zum 12. Dezember 2025
bei der Baubehörde der Stadt Villach, Eingang I, 2. Stock, Zimmer 201 bzw. 203, Rathausplatz 1, 9500 Villach, zu folgenden Zeiten: Mo von 8 bis 12 Uhr, nachmittags nach Vereinbarung; Di von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 16 Uhr; Mi von 8 bis 12 Uhr, nachmittags nach Vereinbarung; Do von 8 bis 12 Uhr und von 13 bis 16 Uhr; Fr von 8 bis 12 Uhr, zur öffentlichen Einsicht auf.
Einwendungen und Verlust der Parteistellung
Gegen diese Verlängerung der Wirksamkeit können bis zum 12. Dezember 2025 (Datum der Postaufgabe) schriftlich Versagungsgründe bei der Baubehörde der Stadt Villach (Rathausplatz 1, 9500 Villach) geltend gemacht werden. Die Versagungsgründe können auch mittels E-Mail (bautechnik@villach.at) oder mittels Telefax (04242/205-2699) eingebracht werden. Bitte beachten Sie, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes) trägt.
Als Beteiligter beachten Sie bitte, dass Sie Ihre Parteistellung verlieren, soweit Sie nicht rechtzeitig schriftlich Versagungsgründe geltend machen.
Wenn Sie jedoch durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert waren, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und Sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, können Sie binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses, das Sie an der Erhebung von Einwendungen gehindert hat, jedoch spätestens bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei uns Einwendungen erheben. Diese Einwendungen gelten dann als rechtzeitig erhoben. Bitte beachten Sie, dass eine längere Ortsabwesenheit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt.
Bitte beachten Sie, dass alle weiteren Kundmachungen und Zustellungen in diesem Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.
Rechtsgrundlagen: §§ 44a, 44b, 44f Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, § 21 Kärntner Bauordnung 1996
Villach, am 31. Oktober 2025
Für den Bürgermeister:
Mag.a Kerstin Wölfler, LL.B. oec.
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