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Bundeskanzleramt | Richtlinie Familienhärteausgleich 21.08.2025

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Förderung: Richtlinie Familienhärteausgleich

Rechtsgrundlage
  • § 38 c des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Veröffentlicht auf EVI am 21.08.2025

Richtlinien zur Gewährung von Zuwendungen an unverschuldet in Not geratene Familien (Familienhärteausgleich)

Gemäß § 38 c des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, werden nachstehende Richtlinien für die Erlangung einer finanziellen Zuwendung im Rahmen des Familienhärteausgleiches erlassen:

1. Zweck des Familienhärteausgleiches

1.1. Die Zuwendungen im Rahmen des Familienhärteausgleiches sollen eine Überbrückungshilfe in einer durch ein besonderes Ereignis ausgelösten unverschuldeten finanziellen Notsituation darstellen.
1.2. Mit der Überbrückungshilfe soll eine Milderung oder Beseitigung der Notsituation herbeigeführt werden.
1.3. Grundsätzlich kann eine Zuwendung nur einmal für dasselbe Ereignis erfolgen. Es ist nicht Aufgabe der Überbrückungshilfe, laufende Geldzuwendungen zum Lebensunterhalt zu gewähren.

2. Empfänger / Empfängerinnen von Zuwendungen

2.1. Zuwendungen können Familien, werdenden Müttern und alleinstehenden Kindern, die für sich selbst Anspruch auf Familienbeihilfe haben, gewährt werden. Als Familien sind Eltern oder Elternteile (Großeltern, Adoptiveltern, Pflegeeltern) mit Kindern zu verstehen, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird und die - mit Ausnahme von Ausbildungs- beziehungsweise Pflegeerfordernissen - im gemeinsamen Haushalt leben. Leben beide Elternteile mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt, kann die Zuwendung ihnen gemeinsam gewährt werden.
2.2. Zuwendungsempfänger / Zuwendungsempfängerinnen müssen die österreichische Staatsbürgerschaft, eine Staatsangehörigkeit zu einem EU-Mitgliedsland oder die Staatenlosigkeit mit ausschließlichem Wohnsitz im Bundesgebiet vorweisen bzw. Flüchtlinge gemäß Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung, die voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet bleiben werden, oder Drittstaatsangehörige sein.

3. Voraussetzungen für Zuwendungen

3.1. Voraussetzung für eine Zuwendung ist eine durch ein besonderes Ereignis ausgelöste, unverschuldete Notsituation der Familie, der werdenden Mutter oder des alleinstehenden Kindes.
3.2. Als besonderes Ereignis ist ein solches anzusehen, das geeignet ist, eine erhebliche und nachhaltige Einkommensminderung auszulösen oder außergewöhnliche für die Familie nicht finanzierbare Ausgaben zu verursachen.
3.3. Eine Notsituation liegt dann vor, wenn das durch ein besonderes Ereignis ausgelöste finanzielle Problem trotz aller gesetzlich zustehenden Unterstützungen und sonstiger Hilfen unter Berücksichtigung zumutbarer Eigenleistungen nicht bewältigt werden kann und dadurch die Lebensgrundlagen der Familie gefährdet sind.
3.4. Insbesondere darf der eingetretene Schaden nicht durch zustehende Leistungen (Unterhaltsansprüche, Versicherungsleistungen etc.) gedeckt sein oder im Sinne der Subsidiarität des Familienhärteausgleichs durch sonstige Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln (Sozialhilfe, Wohnbeihilfe etc.) oder von dritter Seite ausreichend gemildert oder beseitigt werden.

4. Ansuchen

4.1. Ansuchen um Zuwendungen sind mittels unterschriebenem bzw. elektronisch signiertem Formular (Antrag Familienhärteausgleich) per Post, per Mail oder über ID-Austria an das Bundeskanzleramt zu übermitteln.
4.2. Sämtliche Angaben (Einkünfte, Fixausgaben, Zahlungs- und Kreditverpflichtungen, Gründe für die unverschuldete, finanzielle Notsituation etc.) sind mittels Unterlagen (keine Originalunterlagen) zu belegen.
4.3. Die Entscheidung über das Ansuchen wird vom Bundeskanzleramt unter Berücksichtigung der Lage des Einzelfalles und nach Maßgabe der vorhandenen Mittel getroffen.
4.4. Auf die Gewährung einer finanziellen Zuwendung nach diesen Richtlinien besteht kein Rechtsanspruch.

5. Auflagen

5.1. Der Antragsteller / die Antragstellerin ist verpflichtet, die erhaltene Zuwendung zurückzuzahlen, wenn sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben über Umstände, die für die Gewährung maßgebend waren, erreicht wurde.
5.2. Im Falle der Rückforderung der Zuwendung durch das Bundeskanzleramt ist der zurückzuzahlende Betrag vom Tage der Auszahlung an mit 3vH über den jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der österreichischen Nationalbank pro Jahr zu verzinsen.
5.3. Der Antragsteller / die Antragstellerin ist verpflichtet, Organen des Bundeskanzleramtes oder den von diesem beauftragten Organen des Bundes die Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
5.4. Über den sich aus der Zuerkennung einer Förderung ergebenden Anspruch kann weder durch Abtretung, Anweisung und Verpfändung noch auf eine andere Weise unter Lebenden verfügt werden.
5.5. Das Bundeskanzleramt ist ermächtigt, zum Zweck der Überprüfung jener Daten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Zuwendung erforderlich sind, Transparenzportalabfragen gemäß § 32 Abs. 5 TDBG 2012 idgF sowie Abfragen bei den in Betracht kommenden anderen Organen des Bundes oder bei einem anderen Rechtsträger durchzuführen. Diese Abfragen betreffen alle relevanten Daten des Antragstellers / der Antragstellerin und den mit dem Antragsteller / der Antragstellerin im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen.

Diese Richtlinien treten mit 1. September 2025 in Kraft.

Verantwortlich für den Inhalt:
Bundeskanzleramt