AMAG Austria Metall AG
Ranshofen, FN 310593f
ISIN AT00000AMAG3
Bekanntmachung
gemäß § 174 Abs. 2 AktG
In der am 15. April 2025 abgehaltenen 14. ordentlichen Hauptversammlung der Aktionärinnen und Aktionäre unserer Gesellschaft wurden nachfolgende Beschlüsse zu Punkt 10a der Tagesordnung gefasst:
- Der Vorstand wird unter gleichzeitiger Aufhebung des Hauptversammlungsbeschlusses vom 21. Juli 2020 zum Tagesordnungspunkt 9a gemäß § 174 Abs. 2 AktG ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, auch in mehreren Tranchen Wandelschuldverschreibungen, die das Bezugs- oder Umtauschrecht bzw. eine Bezugs- oder Umtauschpflicht auf insgesamt bis zu 17.500.000 Aktien der Gesellschaft gewähren bzw. vorsehen, auszugeben (Wandelschuldverschreibung 2025). Der Ausgabebetrag, die Ausgabe, das Wandlungsverfahren der Wandelschuldverschreibungen und alle weiteren Bedingungen sind vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzusetzen. Der Ausgabebetrag und das Umtauschverhältnis sind nach Maßgabe anerkannter finanzmathematischer Methoden sowie des Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft in einem anerkannten Preisfindungsverfahren zu ermitteln. Diese Ermächtigung gilt bis zum 15. April 2030.
- Das gesetzliche Bezugsrecht kann den Aktionären in der Weise eingeräumt werden, dass die Wandelschuldverschreibungen von einem Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären entsprechend ihrem Bezugsrecht anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen ganz oder teilweise auszuschließen, (i) wenn die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen gegen Sacheinlagen zum Zweck des Erwerbes von Unternehmen, Unternehmensteilen, Betrieben, Betriebsteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen erfolgt oder (ii) für den Ausgleich von Spitzenbeträgen, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben.
- Der Vorstand wird darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auf Wandelschuldverschreibungen ganz oder teilweise auszuschließen, sofern der Vorstand nach pflichtgemäßer Prüfung zu der Auffassung gelangt, dass der Ausgabebetrag der Wandelschuldverschreibungen zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages ihren nach anerkannten, insbesondere finanzmathematischen Methoden ermittelten hypothetischen Marktwert nicht unterschreitet und der Wandlungspreis bzw. der Bezugspreis (Ausgabebetrag) der Bezugsaktien, jeweils nach Maßgabe anerkannter finanzmathematischer Methoden sowie des Kurses der Stammaktien der Gesellschaft in einem anerkannten Preisfindungsverfahren ermittelt wird und nicht unter dem Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft während der letzten 20 Handelstage vor dem Tag der Ankündigung der Begebung der Wandelschuldverschreibungen liegt.
Die Ermächtigungsbeschlüsse wurden beim Firmenbuch des Landesgerichts Ried im Innkreis hinterlegt.
Ranshofen, August 2025