voestalpine AG Linz
FN 66209 t, ISIN AT0000937503
Die 33. ordentliche Hauptversammlung der voestalpine AG fasste am 02. Juli 2025 zum Tagesordnungspunkt 9 (Ermächtigung des Vorstandes zum Rückkauf eigener Aktien) folgenden Beschluss:
Der Vorstand wird gemäß § 65 Absatz 1 Ziffer 4 und Ziffer 8 sowie Absatz 1a und 1b Aktiengesetz für eine Geltungsdauer von 30 Monaten ab 02. Juli 2025, sohin bis 02. Jänner 2028, ermächtigt, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft im Ausmaß von bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft sowohl über die Börse als auch außerbörslich zu erwerben, wobei der niedrigste Gegenwert nicht mehr als 20 % unter und der höchste Gegenwert nicht mehr als 10 % über dem durchschnittlichen Börsenschlusskurs der letzten 3 Börsetage vor Erwerb der Aktien liegen darf. Der Handel in eigenen Aktien ist als Zweck des Erwerbs ausgeschlossen. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (iSd § 244 iVm § 189a Z 7 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens (iSd § 244 iVm § 189a Z 7 UGB) durch Dritte ausgeübt werden. Im Falle des außerbörslichen Erwerbs kann dieser auch unter Ausschluss des quotenmäßigen Veräußerungsrechts durchgeführt werden (umgekehrter Bezugsrechtsausschluss).
Der Vorstand wird für eine Geltungsdauer von 5 Jahren ab 02. Juli 2025, sohin bis 02. Juli 2030, gemäß § 65 Abs 1b AktG ermächtigt, für die Veräußerung beziehungsweise Verwendung eigener Aktien eine andere Art der Veräußerung als über die Börse oder durch ein öffentliches Angebot, unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen über den Bezugsrechtsausschluss der Aktionär:innen, zu beschließen und die Veräußerungsbedingungen festzusetzen. Die Ermächtigung kann ganz oder teilweise oder auch in mehreren Teilbeträgen und in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke durch die Gesellschaft, durch ein Tochterunternehmen (iSd § 244 iVm § 189a Z 7 UGB) oder für Rechnung der Gesellschaft oder eines Tochterunternehmens (iSd § 244 iVm § 189a Ziffer 7 UGB) durch Dritte ausgeübt werden, insbesondere (i) als Gegenleistung beim Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Teilbetrieben oder Anteilen an einer oder mehreren Gesellschaften im In- oder Ausland oder (ii) zur Ausgabe an Arbeitnehmer:innen einschließlich von Mitgliedern des Vorstandes und leitenden Angestellten der Gesellschaft oder von mit ihr verbundenen Unternehmen (§ 189a Ziffer 8 UGB). Für die Bedienung der Wandlungsrechte von Gläubigern der im April 2023 emittierten EUR 250 Mio. Wandelschuldverschreibungen mit der ISIN AT0000A33R11, wandelbar in anfänglich bis zu 6.113.740 (sechs Millionen einhundert dreizehn tausend siebenhundert vierzig) Aktien (wobei sich diese Anzahl durch Anpassung des Wandlungspreises gemäß den Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen während deren Laufzeit noch ändern kann) ist der Vorstand ermächtigt, eigene Aktien zu verwenden. Für die eigenen Aktien, die zur Bedienung von Wandlungserklärungen der Gläubiger der EUR 250 Mio. Wandelschuldverschreibungen mit der ISIN AT0000A33R11 geliefert werden, ist das Bezugsrecht der Aktionär:innen unter sinngemäßer Anwendung von § 153 Abs 3 und 4 AktG ausgeschlossen. Auch für die Bedienung der Wandlungsrechte von Gläubigern künftig emittierter Wandelschuldverschreibungen mit eigenen Aktien ist das Bezugsrecht der Aktionär:innen unter sinngemäßer Anwendung von § 153 Abs 3 und 4 AktG ausgeschlossen.
Der Vorstand wird ferner ermächtigt, erforderlichenfalls das Grundkapital durch Einziehung eigener Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss gemäß § 65 Absatz 1 Z 8 letzter Satz iVm § 192 AktG herabzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die sich durch die Einziehung von Aktien ergeben, zu beschließen.
Die in der 31. ordentlichen Hauptversammlung der voestalpine AG vom 5. Juli 2023 beschlossene Ermächtigung des Vorstandes zum Rückerwerb eigener Aktien gemäß § 65 AktG wird widerrufen.
Die Einbindung des Aufsichtsrates erfolgt auf Grundlage des Aktiengesetzes. Im Übrigen wird auf den Bericht des Vorstandes zu diesem Tagesordnungspunkt verwiesen.
Linz, am 02. Juli 2025
Der Vorstand