Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz | KV 440/2025
Kollektivvertrag: KV 440/2025
- Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
- Mittwoch, den 01. Januar 2025
- Daten der Hinterlegung
- Registerzahl
- KV 440/2025
- Katasterzahl
- Gew/Ang/3
Veröffentlicht auf EVI am 22.07.2025
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Abteilung VIII/B/8
Kollektivvertrag
Zl. 2025-0.560.929
KV 440/2025. Am 25. November 2024 haben die Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe; der Berufsfotografen; der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger; der Dachdecker, Glaser und Spengler; der Friseure; der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure; der Gärtner und Floristen; der Gesundheitsberufe; der Hafner, Platten- und Fliesenleger und Keramiker; Holzbau; der Fahrzeugtechnik; der Kunsthandwerke; der Lebensmittelgewerbe; der Maler und Tapezierer; der Mode und Bekleidungstechnik; der Rauchfangkehrer und der Bestatter; der Tischler und Holzgestalter; der Fachverband der gewerblichen Dienstleister; Fachverband Personenberatung und Personenbetreuung; Fachverband der persönlichen Dienstleister, und die Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Wirtschaftsdienstleistungen, einen Kollektivvertrag für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung abgeschlossen, der am 1. Jänner 2025 in Kraft getreten ist. Der Kollektivvertrag gilt a) für das Gebiet der Republik Österreich; b) für alle Betriebe, die einem der vertragschließenden Arbeitgeberverbände angehören, mit folgenden Einschränkungen des fachlichen Geltungsbereiches: Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler: der Vertrag gilt nur für die Berufszweige der Dachdecker und Glaser. Bundesinnung der Gesundheitsberufe: der Vertrag gilt nur für die Berufszweige der Schuhmacher und Orthopädieschuhmacher, der Miederwarenerzeuger und der Zahntechniker. Bundesinnung der Fahrzeugtechnik: der Vertrag gilt nur für die Berufszweige der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner, ausgenommen jener Betriebe, die bereits vor dem 1.1.2000 eine Gewerbeberechtigung für die Ausführung des Spenglerhandwerks („Karosseriespengler“) hatten und die diese nach der Umreihung von der Bundesinnung der Spengler und Kupferschmiede in die Bundesinnung der Karosseriebauer einschließlich der Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner (mit 1.1.2000) aufrecht erhalten haben sowie für Vulkaniseurbetriebe. Bundesinnung der Kunsthandwerke: der Vertrag gilt nur für die Berufszweige der Erzeuger von Waren nach Gablonzer Art und Modeschmuckerzeuger, der Musikinstrumentenerzeuger, der Buchbinder, Kartonagewaren- und Etuierzeuger und der Erzeuger kunstgewerblicher Gegenstände. Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe: a) Der Vertrag gilt nur für Mitglieder des Bundesverbandes (Berufsgruppe gemäß § 49 WKG) der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe (ausgenommen sind Molker und Käsereien, sonstige Be- und Verarbeiter von Milch, Milchprodukten und Milchinhaltsstoffen) und für Mitglieder des Bundesverbandes (Berufsgruppe gemäß § 49 WKG) der Müller und Mischfuttererzeuger; b) die Gehaltstabelle gilt nicht für Mitglieder der Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe. Bundesinnung der Rauchfangkehrer und der Bestatter: der Vertrag gilt nur für die Berufszweige der Rauchfangkehrer. Fachverband der gewerblichen Dienstleister: der Vertrag gilt nicht für den Berufszweig der Wärmeversorgungsunternehmen, die Wärme überwiegend aus Biomasse (fest, flüssig oder gasförmig) erzeugen, sofern sie ein gesamtes Wärmenetz von weniger als fünf Kilometer betreiben und sie unter einer gesamten installierten Wärmeleistung von unter fünf Megawatt liegen, unabhängig von der Anzahl der Betriebsstätten; c) für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer sowie für kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichnerlehrlinge mit den im persönlichen Geltungsbereich angeführten Ausnahmen. Der Kollektivvertrag betrifft die Regelung arbeits- und lohnrechtlicher Bestimmungen sowie der Gehälter und Lehrlingseinkommen und wurde unter Registerzahl KV 440/2025, Katasterzahl Gew/Ang/3, beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinterlegt.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Wien, 17. Juli 2025
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