Stadt Graz
Bau- und Anlagenbehörde
GZ.: A17-BAB-132436/2021
8053 Graz, Grottenhofstraße 81 und 83
Graz, 25. Juni 2025
Edikt
Gemäß §§ 44a und 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. Nr. 157/2024, wird kundgemacht:
Die GH-81 Projektentwicklungs GmbH & Co KG, hat bei der Bau- und Anlagenbehörde der Stadt Graz um Baubewilligung zur Errichtung eines bis zu sechsgeschossigen Gebäudes mit 63 Wohneinheiten und einer Geschäftsfläche (Nahversorger) mit einer Verkaufsfläche von 721,72m² im Erdgeschoss, von 29 überdachten PKW-Abstellplätzen und 2 Motorradabstellplätzen im Erdgeschoss mit einer Zufahrt über die Straßganger Straße und einer Tiefgarage mit 83 PKW-Abstellplätzen und 18 Motorradabstellplätzen mit einer Zu- und Ausfahrt über die Grottenhofstraße, einer Lärmschutzwand zum Grundstück Nr.: .1858 , EZ 1521 , KG 63128, von 5 Werbeanlagen, von Oberflächenentwässerungsanlagen, zur Aufstellung eines Kondensators sowie zur Durchführung von Geländeveränderungen auf der Liegenschaft 8053 Graz, XV. Wetzelsdorf, Grottenhofstraße 81 und 83, Grundstück Nr.: 769/9, EZ.: 2263, KG.: 63128 Wetzelsdorf angesucht. Zudem wurde um die Errichtung von Oberflächenentwässerungsanlagen auf den Grundstücken Nr.: 692/1, EZ 50000, Nr.: 693/1 und Nr.: 693/2, beide EZ 2673, alle KG 63128 Wetzelsdorf angesucht. Für dieses Vorhaben ist gemäß § 19 Stmk. BauG ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Zuständige Behörde ist der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz, welcher mittels Bescheid entscheidet.
Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme
Der Antrag und die übrigen Unterlagen (Pläne, sonstige Behelfe und Gutachten) liegen
bis zum 08.08.2025
bei der Stadt Graz, Bau- und Anlagenbehörde, 8020 Graz, Europaplatz 20, 2. Stock, Zimmer Nr. 235, zur Einsicht auf. Ein Termin für die Akteneinsicht ist nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter der Tel. Nr. 0316/872-5014 möglich. Die Beteiligten können sich von den Unterlagen Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien/Ausdrucke erstellen lassen. Die Akteneinsicht kann auch elektronisch beantragt werden (§ 44b Abs 2 AVG).
Einwendungen und Verlust der Parteistellung
Gegen das Vorhaben können bis Freitag, den 08.08.2025 (Datum der Postaufgabe), schriftlich Einwendungen bei der Bau- und Anlagenbehörde (Europaplatz 20, 8020 Graz) erhoben werden. Einwendungen können auch mittels E-Mail (bab@stadt.graz.at) oder mittels Telefax (0316/872-5009) eingebracht werden. Der Absender trägt die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust). Gemäß § 44b AVG geht die Parteistellung verloren, soweit nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden. Wer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von der Behörde zu berücksichtigen. Eine längere Ortsabwesenheit stellt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar.
Hinweis
Gemäß § 44a AVG können im gegenständlichen Verfahren weitere Kundmachungen und Zustellungen durch Edikt vorgenommen werden.
Für den Stadtsenat:
Mag. Franziska Kögl