Ausschreibung von Positionen in den wissenschaftlichen Ausschüssen der Gentechnikkommission
Gemäß § 89 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994 i. d. F. BGBI. I. Nr. 8/2022 übt – sofern in den §§ 86 bis 88 des GTG nicht anderes bestimmt wird – die Österreichische Akademie der Wissenschaften (ÖAW) das Nominierungsrecht für Expert/innen der wissenschaftlichen Ausschüsse der Gentechnikkommission aus. Die Nominierung erfolgt durch die Gesamtsitzung der ÖAW aufgrund dieser öffentlichen Ausschreibung im Sinne der Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen im Einvernehmen mit dem Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung und der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH.
Im Einzelnen werden folgende Positionen im wissenschaftlichen Ausschuss für Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen im geschlossenen System (WAGS) ausgeschrieben:
Ein:e Expert:in für molekulare Virologie
als reguläres Mitglied
gemäß § 86 Abs. 2 Z 1 lit b Gentechnikgesetz (GTG), BGBl. Nr. 510/1994 idgF
Ein:e Expert:in für Hygiene
als Ersatzmitglied
gemäß § 86 Abs. 2 Z 1 lit d Gentechnikgesetz (GTG), BGBl. Nr. 510/1994 idgF
nominiert vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMASGPK)
Ein:e Expert:in für Mikrobiologie oder Virologie
(bei der Begutachtung von Anmeldungen und Anträgen betreffend Arbeiten mit Mikroorganismen)
als Ersatzmitglied
gemäß § 86 Abs. 2 Z 2 lit a Gentechnikgesetz (GTG), BGBl. Nr. 510/1994 idgF
Die Mitglieder der wissenschaftlichen Ausschüsse sind von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz aufgrund der Vorschläge gemäß §§ 86 bis 89 GTG für die aktuelle Funktionsperiode bis 31. Oktober 2028 zu bestellen. Die Bundesministerin übt ihr Nominierungsrecht auf Grund von Dreiervorschlägen der Gesamtsitzung der ÖAW aus.
Bewerbungen und Vorschläge für die ausgeschriebenen Positionen sind bis spätestens Mittwoch, 11. Juni 2025 an die Österreichische Akademie der Wissenschaften, via aktuariat@oeaw.ac.at zu richten. Den Bewerbungen und Vorschlägen sind Nachweise der entsprechenden Qualifikationen beizulegen: Lebenslauf, Schriftenverzeichnis und/oder Nachweis einschlägiger praktischer Tätigkeiten.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Liste aller aufgrund dieser öffentlichen Ausschreibung eingelangten Bewerbungen und Vorschläge sowie die gemäß § 89 Abs. 1 und 2 GTG von der Gesamtsitzung der ÖAW beschlossenen Nominierungen und Dreiervorschläge samt der Begründung für deren Erstellung im Anhang des nächstfolgenden Berichts über die Anwendung der Gentechnik gemäß § 99 Abs. 5 GTG veröffentlicht werden.
Der Präsident der Österreichischen Akademie der Wissenschaften
Heinz Faßmann