Stadt Graz
GZ.: A17-BAB-078129/2024
8010 Graz, Petersgasse 83
Graz, am 28.05.2025
Edikt
Gemäß §§ 44a und 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. Nr. 58/2018, wird kundgemacht:
Die P79 GmbH & Co KG hat bei der Bau- und Anlagenbehörde der Stadt Graz um Baubewilligung zum Neubau eines Wohnhauses mit 17 Wohneinheiten, Errichtung von Fahrradabstellplätzen, eines Müllplatzes, von Stützmauern und Geländeveränderungen auf der Liegenschaft 8010 Graz, II. St. Leonhard, Petersgasse 83, auf den Grundstücken Nr.: 1908, 1909, beide EZ.: 912, KG.: St. Leonhard, angesucht. Geplant ist die Errichtung eines überwiegend fünfgeschossigen Wohngebäudes (an die südöstlich folgende Bebauung gekuppelt; ca. 42 m lang. und ca. 7,5 m breit) mit begrünten Freiflächen (Kinderspielplatz), Fahrradabstellplätzen und Müllplatz im nordwestlichen Teil der Liegenschaft.
Für dieses Vorhaben ist gemäß § 19 Stmk BauG ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Zuständige Behörde ist der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz, welche mittels Bescheid entscheidet.
Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme
Der Antrag und die übrigen Unterlagen (Pläne, sonstige Behelfe und Gutachten) liegen
bis zum 11.07.2025
bei der Stadt Graz, Bau- und Anlagenbehörde, 8020 Graz, Europaplatz 20, 2. Stock, Zimmer Nr. 229, zur Einsicht auf. Ein Termin für die Akteneinsicht ist nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter der Tel. Nr. 0316/872-5017 möglich. Die Beteiligten können sich von den Unterlagen Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien/Ausdrucke erstellen lassen. Die Akteneinsicht kann auch elektronisch beantragt werden (§ 44b Abs 2 AVG).
Einwendungen und Verlust der Parteistellung
Gegen das Vorhaben können bis Freitag, dem 11.07.2025 (Datum der Postaufgabe), schriftlich Einwendungen bei der Bau- und Anlagenbehörde (Europaplatz 20, 8020 Graz) erhoben werden. Einwendungen können auch mittels E-Mail (bab@stadt.graz.at) oder mittels Telefax (0316/872-5009) eingebracht werden. Der Absender trägt die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust).
Gemäß § 44b AVG geht die Parteistellung verloren, soweit nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden. Wer durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von der Behörde zu berücksichtigen. Eine längere Ortsabwesenheit stellt kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar.
Hinweis
Gemäß § 44a AVG können im gegenständlichen Verfahren weitere Kundmachungen und Zustellungen durch Edikt vorgenommen werden.
Für den Stadtsenat:
Mag. Florian Seibert