Hinweis
gemäß § 7 Spaltungsgesetz
Die im Firmenbuch des Landes- als Handelsgerichts Wels zu FN 188703f registrierte A. Stadlbauer (gegr. 1845) Immobilien und Holding GmbH mit dem Sitz in Wels und der Geschäftsanschrift Rainerstraße 15, 4600 Wels, beabsichtigt durch einen Abspaltungsvorgang (verhältniswahrende Abspaltung zur Aufnahme) ihren Geschäftsanteil an ihrer Untergesellschaft der ALKI Immobilien GmbH (FN 543149z) im Ausmaß einer zur Gänze geleisteten Stammeinlage in Höhe von € 9.400,‒, mit allen dazugehörigen Rechten und Pflichten zum Spaltungsstichtag 31.1.2025 auf die ALKI Immobilien GmbH (FN 543149z), mit dem Sitz in Wels und der Geschäftsanschrift Rainerstraße 15, 4600 Wels, zu übertragen.
Gemäß analoger Anwendung des § 224 Absatz 3 Aktiengesetz ist der gesamte übertragene Geschäftsanteil der übertragenden Gesellschaft zur Abfindung der Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft (Herr Magister Paul Malina-Altzinger und Frau Rosa Malina-Altzinger) zu verwenden. Der im Zuge der Spaltung übergehende und von der übertragenden Gesellschaft an der ALKI Immobilien GmbH gehaltene Geschäftsanteil im Ausmaß einer zur Gänze einbezahlten Stammeinlage von € 9.400,‒ (neuntausendvierhundert Euro) wird daher unter analoger Anwendung unmittelbar uno actu und ex lege an die Gesellschafter der übertragenden Gesellschafter der A. Stadlbauer (gegr. 1845) Immobilien und Holding GmbH (FN 188703f), sohin Herr Magister Paul Malina-Altzinger und Frau Rosa Malina-Altzinger im Verhältnis deren Beteiligung an der übertragenden Gesellschaft ausgekehrt, sodass diese nunmehr in diesem Ausmaß Gesellschafter der ALKI Immobilien GmbH werden.
Das Stammkapital der übertragenden Gesellschaft wird nicht herabgesetzt, das Stammkapital der übernehmenden Gesellschaft wird nicht erhöht.
Gemäß § 7 Abs 1 SpaltG wird bekannt gegeben, dass der entsprechende Entwurf des Spaltungs- und Übernahmsvertrags beim Firmenbuch des Landes- als Handelsgericht Wels zu FN 188703f am 14.5.2025 eingereicht wurde.
Die Gesellschafter und Gläubiger werden hiermit auf ihre Rechte gemäß § 7 Abs 2, 4 und 5 SpaltG hingewiesen. Ein Betriebsrat besteht bei keiner der beteiligten Gesellschaften.
Die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft und der übernehmenden Gesellschaft werden formgerecht auf den Spaltungsbericht gemäß § 7 Abs 2 Z 4 SpaltG und dem Prüfungsbericht gemäß § 7 Abs 2 Z 5 SpaltG verzichten. Weder bei der übertragenden noch bei der übernehmenden Gesellschaft besteht ein Aufsichtsrat. Der Bericht des Aufsichtsrats nach § 7 Abs 2 Z 6 SpaltG entfällt somit ebenfalls.
Den Gesellschaftern werden die Spaltungsbilanz, die Jahresabschlüsse der übertragenden und der übernehmenden Gesellschaft der letzten drei Geschäftsjahre sowie die Schlussbilanz zum 31.01.2025 zugesandt. Die Gesellschafter sind berechtigt, in die genannten am Sitz der Gesellschaft aufliegenden Urkunden während der Geschäftsstunden Einsicht zu nehmen.
Gläubiger beider Gesellschaften können innerhalb eines Monats ab dem Datum der Einschaltung dieses Hinweises den Spaltungs- und Übernahmsvertrag sowie die im vorstehenden Absatz angeführten Urkunden während der Geschäftsstunden einsehen und werden ihnen auf Verlangen unverzüglich und kostenlos Abschriften erteilt (§ 7 Abs 5 SpaltG).
Die Geschäftsführung