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Amt der Tiroler Landesregierung | Großverfahren 29.04.2025

Großverfahren: Erweiterung des Kraftwerks Kirchbichl, Geschäftszahl: U-UVP-6/5/399-2025

Geschäftszahl
U-UVP-6/5/399-2025
Rechtsgrundlage
§§ 44a und 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024 und §§ 9, 9a, 14 und 16 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
Vorhaben
Abnahmeprüfung Kraftwerk Kirchbichl – Erweiterung
Einsicht in Unterlagen
29.04.2025 - 16.06.2025
Ort
Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz
Eduard-Wallnöfer-Platz 3, Zimmer-Nr. B 144
6020 Innsbruck
In den Gemeindeämtern der Standortgemeinden Kirchbichl, Angath, Langkampfen und Wörgl
Mündliche Verhandlung
Montag, den 30. Juni 2025 um 09:00 Uhr
Ort der Verhandlung
Landhaus 2, Heiliggeiststraße 7
6020 Innsbruck
Konferenzraum im Erdgeschoß
Öffentliche Auflage
In den Gemeindeämtern der Standortgemeinden Kirchbichl, Angath, Langkampfen und Wörgl
Antragsteller
TIWAG – Tiroler Wasserkraft AG
Veröffentlicht auf EVI am 29.04.2025

 Amt der Tiroler Landesregierung

Abteilung Umweltschutz

Geschäftszahl: U-UVP-6/5/399-2025

EDIKT

Tiroler Wasserkraft AG, Innsbruck; Erweiterung des Kraftwerks Kirchbichl;
Verfahren nach dem UVP-G 2000, Abnahmeprüfung

Gemäß §§ 44a und 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024, sowie §§ 9, 9a, 14 und 16 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023, wird kundgemacht:

I. Bestehender Konsens

Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 21.03.2017, Zl. U-UVP-6/5/120-2017, wurde der TIWAG – Tiroler Wasserkraft AG nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 unter Mitanwendung der im Bescheid angeführten materienrechtlichen Genehmigungsbestimmungen die Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Vorhabens „Kraftwerk Kirchbichl – Erweiterung“ nach Maßgabe der signierten Vorhabensbeschreibung erteilt.

II. Antrag

Die Errichtung und Inbetriebnahme des Vorhabens erfolgten stufenweise. Die Fertigstellung der einzelnen Vorhabensbestandteile wurde der UVP-Behörde jeweils mit Teilfertigstellungsanzeige, zuletzt vom 27.10.2020, samt entsprechenden Projektunterlagen angezeigt.

Im Zuge der jeweiligen Teilfertigstellungen hat die Konsensinhaberin die Erlassung eines Abnahmebescheides für das gegenständliche Vorhaben sowie weiters die Genehmigung geringfügiger Abweichungen gegenüber dem UVP-Genehmigungsbescheid beantragt.

Mit Eingabe vom 04.06.2021, revidiert am 15.05.2023, hat die Konsensinhaberin die Teilfertigstellungsoperate in ein konsolidiertes Gesamtfertigstellungsoperat zusammengeführt, das nun in der Fassung Revision 1 den Gegenstand der Abnahmeprüfung bildet.

III. Änderungen

Das gegenständliche Vorhaben wurde im Wesentlichen entsprechend der erteilten UVP-rechtlichen Genehmigung ausgeführt. Im Zuge der Ausführungsplanung ergaben sich folgende aus Sicht der Konsensinhaberin geringfügige Modifikationen, die nunmehr zur nachträglichen Genehmigung gemäß § 20 Abs. 4 UVP-G 2000 eingereicht wurden:

  1. Wehr: vorzeitige Restwasserabgabe über die Wehranlage;
  2. Maschine Dotierkraftwerk, Bauverfahren der Baugruben;
  3. Wehr: Dotierkraftwerk und Fischwanderhilfe, Optimierung Einstieg Fischwanderhilfe;
  4. Anpassung Behelfsbrücke;
  5. Anpassung Teilräumung Altdeponie;
  6. Krafthausbereich: Krafthaus 2, Maschinenspannung;
  7. Wehr: Dotierkraftwerk und Fischwanderhilfe, Anpassung Fischabstieg (Bypass am Wehr);
  8. Wehr: Dotierkraftwerk und Fischwanderhilfe, Anpassung Baugrubenverbauung;
  9. Gewässerstrecke, Innschleife, Optimierung Pegel Kirchbichl Innschleife;
  10. Gewässerstrecke, Pegel Kirchbichl Innschleife, Korrektur Riegelrampe;
  11. Wehr: Dotierkraftwerk und Fischwanderhilfe, Anpassung Betriebsgebäude;
  12. Gewässerstrecke: Innaufweitung, Anpassung Uferverbauung;
  13. Anpassung Bauverfahren Triebwasserweg, Triebwassereinlauf;
  14. Wehr: Dotierkraftwerk und Fischwanderhilfe, Anpassung Versickerungsbecken;
  15. Krafthausbereich: Entlastungsbauwerk, Anpassung Fischabstiegshilfe;
  16. Verkehrswege: Anpassung Wirtschaftsweg und Feldzufahrt.

IV. Verfahren nach dem UVP-G 2000

Für dieses Vorhaben ist nunmehr eine Abnahmeprüfung nach dem zweiten Abschnitt des UVP-G 2000 durchzuführen, wobei gegenständliches Verfahren im Großverfahren geführt wird.

Im Rahmen der Abnahmeprüfung hat die Behörde das Vorhaben darauf zu überprüfen, ob es der Genehmigung entspricht und darüber einen Bescheid zu erlassen. Die Behörde hat die in den Verwaltungsvorschriften bestehenden Bestimmungen über Betriebsbewilligungen, Benutzungsbewilligungen, Kollaudierungen und dergleichen anzuwenden. Der Abnahmebescheid ersetzt die nach diesen Verwaltungsvorschriften jeweils vorgesehenen Bescheide. Der Abnahmeprüfung sind die mitwirkenden Behörden und die Parteien gemäß § 19 Abs. 1 Z 3 bis 7 sowie § 19 Abs. 11 beizuziehen (§ 20 Abs. 2 UVP-G 2000).

Im Abnahmebescheid ist die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen. Die Behörde kann jedoch in Anwendung des § 18 Abs. 3 nachträglich geringfügige Abweichungen genehmigen, sofern den betroffenen Parteien gemäß § 19 Abs. 1 Gelegenheit zur Wahrung ihrer Interessen gegeben wurde. Als geringfügige Abweichungen gelten jedenfalls immissionsneutrale Änderungen oder Änderungen, die technologische Weiterentwicklungen mit nicht erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 Abs. 1 darstellen (§ 20 Abs. 4 UVP-G 2000).

V. Öffentliche Auflage

Das Gesamtfertigstellungsoperat in der Fassung Revision 1 sowie die von den Prüfgutachtern sämtlicher Fachbereiche hierzu abgegebenen Stellungnahmen liegen in der Zeit von 29.04.2025 bis 16.06.2025 in den Gemeindeämtern der Gemeinden Kirchbichl, Angath, Langkampfen und der Stadtgemeinde Wörgl während der jeweiligen Amtsstunden und beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, Zimmer-Nr. B 144, Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck, während der jeweiligen Amtsstunden auf.

Die Beteiligten können sich von den Unterlagen Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen.

VI. Mündliche Verhandlung

In gegenständlichem Abnahmeverfahren wird eine mündliche Verhandlung anberaumt:

am Montag, den 30.06.2025
im Landhaus 2, Heiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck, Konferenzraum im Erdgeschoß

Sollte die mündliche Verhandlung an diesem Tag nicht abgeschlossen werden können, werden Ort und Zeit der Fortsetzung von der Verhandlungsleitung in der mündlichen Verhandlung bestimmt und bekannt gegeben.

Die Verhandlung beginnt am 30.06.2025 um 09:00 Uhr (Einlass ab 08:30 Uhr). Es erfolgt die Registrierung der Anwesenden vor Betreten des Verhandlungssaals (Anwesenheitsliste). Die Teilnehmer werden daher beim Betreten des Saals ersucht, sich – unter Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises – in die Anwesenheitsliste einzutragen.

Die Erörterung des Verhandlungsgegenstandes wird nach Blöcken gegliedert, die sich wiederum aus Fachbereichen zusammensetzen. Nach Abschluss eines Fachbereiches wird keine neuerliche Behandlung desselben erfolgen. Die Einteilung der Blöcke kann im Vorfeld der mündlichen Verhandlung bei der Behörde erfragt werden, wobei sich Änderungen aus dem Verhandlungsverlauf ergeben können und diese von der Verhandlungsleitung in der Verhandlung bekannt gegeben werden.

Jeder Verfahrensbeteiligte kann in der Verhandlung eine Stellungnahme abgeben und Fragen an die Prüfgutachter stellen. Beteiligte und ihre gesetzlichen Vertreter können sich durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Bekundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Während der gesamten öffentlichen Verhandlung besteht ein Verbot von Film-, Tonband- und Fotoaufnahmen.

VII. Hinweise

  1. Während der Frist zur öffentlichen Auflage des Gesamtfertigstellungsoperates und des Stellungnahmebandes, somit von 29.04.2025 bis einschließlich 16.06.2025, können Verfahrensparteien bei der UVP-Behörde schriftlich Einwendungen erheben (§ 44a Abs. 2 Z 2 AVG).
  2. Die Kundmachung des Antrages durch Edikt hat zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der UVP-Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Als rechtzeitig erhoben gelten Einwendungen nur dann, wenn sie innerhalb der oben genannten Auflagefrist bei der UVP-Behörde, per Adresse Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck, eingebracht werden (§ 44b Abs. 1 AVG). Eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache, bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von der Behörde zu berücksichtigen (§ 42 Abs. 3 AVG).
  3. Konkretisierungen von Vorbringen sind jedenfalls bis spätestens eine Woche vor dem Termin der mündlichen Verhandlung schriftlich bei der Behörde einzubringen. Verspätete Vorbringen sind im Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 2 UVP-G 2000).
  4. Dieses Edikt hat zur Folge, dass weitere Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können (§ 44f AVG).

Für die Landesregierung:
Mag. Kahl

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