Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz | KV 321/2025
Kollektivvertrag: KV 321/2025
- Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
- Mittwoch, den 01. Januar 2025
- Daten der Hinterlegung
- Registerzahl
- KV 321/2025
- Katasterzahl
- XIII/52-59/1
Veröffentlicht auf EVI am 02.06.2025
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Abteilung VIII/B/8
Kollektivvertrag
Zl. 2025-0.411.141
KV 321/2025. Am 31. Oktober 2024 haben die Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler; der Metalltechniker; der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker; der Elektro-, Gebäude, Alarm- und Kommunikationstechniker; der Mechatroniker; der Fahrzeugtechnik; der Kunsthandwerke; der Gesundheitsberufe sowie der Fachverband der Metalltechnischen Industrie (Verband der technischen Gebäudeausrüster mit Ausnahme der Betriebe Wiens) und die Gewerkschaft PRO-GE einen Kollektivvertrag für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe abgeschlossen, der am 1. Jänner 2025 in Kraft getreten ist. Der Kollektivvertrag gilt 1) für das Gebiet der Republik Österreich; für den Verband der technischen Gebäudeausrüster für alle Bundesländer, ausgenommen Wien; 2) für alle Betriebe, die einem der vertragschließenden Arbeitgeberverbände angehören, a) für den Fachverband der Metalltechnischen Industrie erstreckt sich der fachliche Geltungsbereich nur auf die Mitgliedsbetriebe des Verbandes der technischen Gebäudeausrüster mit Ausnahme der Betriebe in Wien, b) bei den Berufszweigen der „Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer“ und der „Karosseriespengler bzw. – lackierer, soweit sie diese Tätigkeit überwiegend verrichten“ innerhalb der Bundesinnung der Fahrzeugtechnik erstreckt sich der fachliche Geltungsbereich auf jene Betriebe, die ab 1.1.2000 Mitglieder der Bundesinnung der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner (ab 11.6.2010: Bundesinnung der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und der Wagner, ab 19.5.2015: Bundesinnung der Fahrzeugtechnik) sind und über eine Gewerbeberechtigung für die Ausführung des Spenglerhandwerks („Karosseriespengler“) verfügen, c) bei der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler erstreckt sich der fachliche Geltungsbereich nur auf die Berufszweige der Spengler und Kupferschmiede, mit den im fachlichen Geltungsbereich angeführten Ausnahmen bzw. Einschränkungen; c) für alle Arbeiterinnen und Arbeiter sowie die gewerblichen Lehrlinge. Der Kollektivvertrag betrifft die Regelung arbeits- und lohnrechtlicher Bestimmungen sowie der Löhne und Lehrlingseinkommen und wurde unter Registerzahl KV 321/2025, Katasterzahl XIII/52-59/1, beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hinterlegt.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, Wien, 27. Mai 2025
- Verantwortlich für den Inhalt:
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