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Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) | Frequenzzuteilung Bekanntmachung der Möglichkeit zur Antragstellung für die Erteilung einer bundesweiten Zulassung 22.04.2025

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Frequenzzuteilung: Bekanntmachung der Möglichkeit zur Antragstellung für die Erteilung einer bundesweiten Zulassung

Rechtsgrundlage
  • § 28b Abs. 1 Privatradiogesetz
Aktenzeichen
  • 2025-0.254.060

Veröffentlicht auf EVI am 22.04.2025

Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)

2025-0.254.060

Bekanntmachung der Möglichkeit zur Antragstellung für die Erteilung einer bundesweiten Zulassung gemäß § 28b Abs. 1 Privatradiogesetz

Die KommAustria räumt gemäß § 28b Abs. 1 des Privatradiogesetzes (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 83/2023, die Möglichkeit ein, im Zeitraum von 28. April 2025 bis 30. Oktober 2025 einen Antrag auf Erteilung einer Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privatem terrestrischem Hörfunk (bundesweite Zulassung) zu stellen. Zu diesem Zweck können Inhaber bestehender Zulassungen zur Veranstaltung von terrestrischem Hörfunk, wenn der Zulassungsinhaber seit mindestens zwei Jahren seinen Sendebetrieb ausgeübt hat, diese an eine Kapitalgesellschaft übertragen. Voraussetzung für die Erteilung einer bundesweiten Zulassung an eine solche Kapitalgesellschaft ist insbesondere, dass sich aus der Summe der Versorgungsgebiete jener Zulassungen, für die eine Übertragung erklärt wurde, ein Versorgungsgebiet ergibt, das mindestens 60 vH der österreichischen Bevölkerung umfasst.

Anträge auf Erteilung einer bundesweiten Zulassung haben innerhalb des oben bezeichneten Zeitraumes bei der KommAustria einzulangen. Die erforderlichen Antragsunterlagen ergeben sich insbesondere aus den §§ 28b, 28c und 28d PrR-G.

Wien, am 11. April 2025

Kommunikationsbehörde Austria
Mag. Michael Ogris
(Vorsitzender)

Verantwortlich für den Inhalt:
Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria)