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Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft "Austria" Aktiengesellschaft (90397m) | Kraftloserklärung von Aktienurkunden und Zwischenscheinen 25.04.2025

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Veröffentlichungen durch AG: Kraftloserklärung von Aktienurkunden und Zwischenscheinen

Rechtsgrundlage
  • § 67 AktG

Veröffentlicht auf EVI am 25.04.2025

Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft „Austria“ Aktiengesellschaft 

FN 90397m

Kraftloserklärung von Aktienurkunden und Zwischenscheinen 
gemäß § 67 AktG

Die Aktionäre der Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft „Austria“ Aktiengesellschaft (im Folgenden die „Gesellschaft“) wurden gemäß §§ 67 und 58 Abs 2 mittels persönlicher Verständigung zur Einreichung der Aktienurkunden, die die Namensaktien mit den Aktiennummern 1 bis 1000 einzeln verbriefen und sämtlicher Zwischenscheine unter Hinweis auf die mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 04.02.2025 erteilte Genehmigung zur Kraftloserklärung und unter Androhung der Kraftloserklärung aufgefordert, die Aktienurkunden und Zwischenscheine der Gesellschaft bis spätestens 15.04.2025 zum Umtausch einzureichen. Die letzte Verständigung zur Einreichung wurde am 12.03.2025 zugestellt, womit die einmonatige Frist eingehalten wurde. Es wurden weder Aktienurkunden noch Zwischenscheine zum Umtausch bei der Gesellschaft eingereicht.

Die Gesellschaft erklärt auf Grundlage der mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 04.02.2025 erteilten Genehmigung zur Kraftloserklärung sowie nach persönlicher Verständigung der Aktionäre und unter Einhaltung der in der Verständigung festgesetzten Frist zum Umtausch sowie nach anschließender Beschlussfassung des Vorstands der Gesellschaft am 16.04.2025 gemäß § 67 AktG, die folgenden Aktienurkunden und Zwischenscheine für kraftlos:

Mit dieser Kraftloserklärung verlieren die Aktienurkunden und Zwischenscheine ihre Wertpapiereigenschaft. Die Mitgliedschaft als Aktionär bleibt davon unberührt. Die Aktien werden erneut in Sammelurkunden verbrieft und von der Gesellschaft verwahrt. Betroffene Aktionäre können bei der Gesellschaft unter Einreichung der für kraftlos erklärten Aktienurkunden und Zwischenscheine, bzw. unter sonstigem Nachweis ihrer Aktionärsstellung die Ausgabe der erneut verbrieften Sammelurkunden verlangen. 

Mödling, am 23.04.2025

Der Vorstand

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