Alle VeröffentlichungenDetails: Amt der Kärntner Landesregierung

Amt der Kärntner Landesregierung | Großverfahren 19.04.2025

Großverfahren: Kanalsanierung Neudorf, Zahl 08-KA-102127/2024-16

Zahl
08-KA-102127/2024-16
Rechtsgrundlagen
§ 99 Abs 1 lit d WRG 1959 §§ 44a und 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF
Vorhaben
Die Landeshauptstadt Klagenfurt a.W. beabsichtigt auf Grund des fortgeschrittenen Alters und des schlechten baulichen Zustandes die bestehende Kanalisationsanlage in mehreren Straßenzügen des Ortsteils Neudorf zu sanieren.
Einsicht in Unterlagen bis
Freitag, den 13. Juni 2025
Ort
Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 8 – Umwelt, Naturschutz und Klimaschutzkoordination
Flatschacher Straße 70
9021 Klagenfurt am Wörthersee
1. Stock, Zi. Nr. 131

Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, Abteilung Entsorgung
Paulitschgasse 13
9020 Klagenfurt am Wörthersee
Schriftliche Einwendungen bis
Freitag, den 13. Juni 2025
Wasserrechtsbehörde
Organisation:
Amt der Kärntner Landesregierung
Übermittlung:
Telefax
050/536-18200
Veröffentlicht auf EVI am 19.04.2025

Amt der Kärntner Landesregierung

Abteilung 8 – Umwelt, Naturschutz und Klimaschutzkoordination
Umweltrecht

Zahl: 08-KA-102127/2024-16

EDIKT

Kundmachung über den Antrag der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, Abt. Entsorgung, Paulitschgasse 13, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, zur Durchführung des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens gemäß § 32 Abs 1 und 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) idgF der Novelle BGBl Nr. 73/2018 für die Sanierung der bestehenden Schmutzwasserkanalisation im Ortsteil Neudorf.

Gegenstand des Antrages und Beschreibung des Vorhabens:

Die Landeshauptstadt Klagenfurt a.W. beabsichtigt auf Grund des fortgeschrittenen Alters und des schlechten baulichen Zustandes die bestehende Kanalisationsanlage in mehreren Straßenzügen des Ortsteils Neudorf zu sanieren.

Hierbei sind Sanierungsmaßnahmen in der Aussichtsstraße, im Bogenweg, in der Hollenburger Straße, im Annaweg, in der Rosentaler Straße und in der Neudorfer Straße geplant. Die Sanierung der Schmutzwasserkanäle erfolgt großteils durch Leitungserneuerungen in offener Bauweise, lediglich in der Rosentaler Straße wird ein kurzer Kanalabschnitt in grabenloser Bauweise saniert.

Insgesamt sollen im Zuge der gegenständlichen Baumaßnahme 1.990 m Schmutzwasserkanal DN 200 - DN 400, 72 Stk. Kontrollschächte, sowie 73 Stk. Hausanschlüsse saniert werden. Nach Sammlung über die gegenständlichen Kanäle werden die anfallenden Schmutzwässer wie bisher über die Bestandskanalisation der zentralen Kläranlage Klagenfurt zugeführt.

Zeit und Ort der Einsichtnahme: 

Die Einsichtnahme in die Projektunterlagen ist bis 13.06.2025 nach telefonischer Voranmeldung möglich: 

  • beim Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 8 – Umwelt, Naturschutz und Klimaschutzkoordination, Flatschacher Straße 70, 9021 Klagenfurt am Wörthersee, 1. Stock, Zi. Nr. 131 (Tel. 050 536 18028) als zuständige Wasserrechtsbehörde,
  • beim Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, Abteilung Entsorgung, Paulitschgasse 13, 9020 Klagenfurt am Wörthersee (Tel. 0463/537-3419).

Einwendungen:

Gegen den gegenständlichen Antrag sind ab Datum der Veröffentlichung des Ediktes in den Zeitungen bis 13.06.2025 schriftlich (auch per E-Mail: abt8.umweltrecht@ktn.gv.at oder per Fax-Nr.: 050/536-18200) Einwendungen möglich. Die Kundmachung des Antrages durch Edikt hat gem. § 44b Abs 1 AVG zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde Einwendungen erheben. Als rechtzeitig erhoben gelten Einwendungen nur dann, wenn sie innerhalb der Auflagefrist bis spätestens einschließlich 13.06.2025 bei der Wasserrechtsbehörde eingebracht werden.

Hinweise:

Dieses Edikt wird im redaktionellen Teil der Kleinen Zeitung Kärnten, der Kärntner Kronenzeitung und auf der Elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) sowie durch Anschlag an der Amtstafel der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, des Amtes der Kärntner Landesregierung und auf der Homepage des Landes Kärnten (www.ktn.gv.at) unter Service/Amtliche Informationen kundgemacht.

Rechtsgrundlagen:

§ 99 Abs 1 lit d WRG 1959 und §§ 44a und 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF.

Für den Landeshauptmann:
Mag.Silke Jabornig-Widowitz, MBA

Verantwortlich für den Inhalt: Amt der Kärntner Landesregierung
https://www.evi.gv.at/b/pi/bmj-48b