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Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft | KV 151/2025

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Kollektivvertrag: KV 151/2025

Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
Mittwoch, den 01. Januar 2025
Daten der Hinterlegung
Registerzahl
KV 151/2025
Katasterzahl
X/43/2

Veröffentlicht auf EVI am 24.02.2025

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Abteilung II/B/8

KOLLEKTIVVERTRAG

Zl. 2025-0.121.674

KV 151/2025. Am 4. Dezember 2024 haben der Österreichische Zeitschriften- und Fachmedienverband und die Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Medien, einen Kollektivvertrag für journalistische Mitarbeiter/-innen bei österreichischen Zeitschriften und Fachmedien abgeschlossen, der am 1. Jänner 2025 in Kraft getreten ist. Der Kollektivvertrag gilt a) für das Gebiet der Republik Österreich; b) für 1. für Zeitschriften, die mindestens 4 mal im Jahr und höchstens 26 mal im Jahr erscheinen, 2. Wochenzeitungen mit einer Druckauflage von unter 5.000 Stück je Ausgabe, 3. Gratiszeitschriften und Auftragsmedien, die mindestens 4 mal und höchstens 26 mal im Jahr mit einer Druckauflage von unter 5.000 Stück erscheinen, 4. Gratiszeitschriften und Auftragsmedien, unabhängig von der Auflage, soferne sie mit überwiegend fachlicher Orientierung für abgegrenzte Zielgruppen erscheinen. 5. Erscheint neben einem derartigen Verlagsobjekt im gleichen Verlag ein Wochenzeitungsobjekt mit einer Druckauflage von über 5.000 Stück je Nummer, so unterliegen die bei dieser Wochenzeitung tätigen Redakteure/-innen den Bestimmungen des Kollektivvertrages für die bei österreichischen Tages- und Wochenzeitungen und deren Nebenausgaben sowie redaktionellen digitalen Angeboten angestellten Redakteure, Redakteursaspiranten und Dienstnehmer des technisch-redaktionellen Dienstes, 6. Sofern in Bestimmungen des Kollektivvertrages auf Zeitschriften Bezug genommen wird, beziehen sich die Bestimmungen auch auf die vom Geltungsbereich erfassten Wochen- und Gratiszeitungen; c) für alle Redakteure/-innen (§ 5), Redakteursaspiranten/-innen (§ 6), Redaktionsassistent/-innen, Redaktionssekretäre/-innen, Fotografen/-innen, Layouter/-innen und Grafiker/-innen (§ 7), wenn sie in einem hauptberuflichen Dienstverhältnis oder einem anderen Beschäftigungsverhältnis zum jeweiligen Verlag stehen; darüber hinaus finden auf ständige freie Mitarbeiter/-innen im Sinne des § 16 Abs. 1 JournG die folgenden Bestimmungen im dort jeweils normierten Umfang Anwendung: § 8, § 18 Pkt. 2 und 3, § 21, § 22.1, § 22.2 und § 22.3.2, § 30, § 52. Der unter Registerzahl KV 151/2025, Katasterzahl X/43/2, beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hinterlegte Kollektivvertrag betrifft die Regelung arbeits- und lohnrechtlicher Bestimmungen sowie der Tarifgehälter.

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Wien, 18. Februar 2025

Verantwortlich für den Inhalt:
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft