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WJ SteuerberatungsgmbH (326064g) | Firmenspaltung 26.03.2025


HeLu Steuerberatungs GmbH (623254a)

Bekanntmachung vor Firmenspaltung: Geschäftsanteil an der Jagersberger Steuerberatungs GmbH

Übertragende Gesellschaft
WJ SteuerberatungsgmbH, FN 326064g
Übernehmende Gesellschaft
HeLu Steuerberatungs GmbH, FN 623254a
Rechtsgrundlage
§ 7 Spaltungsgesetz
Veröffentlicht auf EVI am 26.03.2025

WJ SteuerberatungsgmbH

mit dem Sitz in Wiener Neustadt

Hinweis
gemäß § 7 Spaltungsgesetz

Die im Firmenbuch des Landesgerichts Wiener Neustadt zu FN 326064g registrierte WJ Steuer­beratungsgmbH mit dem Sitz in der politischen Gemeinde Wiener Neustadt und der Ge­schäfts­an­schrift Johannesgasse 5, 2700 Wiener Neustadt, beabsichtigt, durch einen Abspaltungsvor­gang (nicht verhältniswah­rende Abspaltung zur Aufnahme) den in der Schlussbilanz der übertra­genden Gesellschaft zum 31.12.2024 ausgewiesenen Geschäftsanteil an der Jagersberger Steuerbera­tungs GmbH mit dem Sitz in der politischen Gemeinde Wiener Neustadt, registriert im Firmen­buch zu FN 87537g, der einer übernommenen und zur Gänze geleisteten Stammeinlage von EUR 35.973,05 entspricht, mit allen dazugehörigen Rechten und Pflichten mit dem Stichtag dieser Bilanz auf die HeLu Steuerberatungs GmbH mit dem Sitz in der politischen Gemeinde Wiener Neustadt, registriert im Firmenbuch zu FN 623254a, durch diesen Abspaltungsvorgang zu über­tragen.

Gemäß § 7 SpaltG wird bekannt gegeben, dass der Spaltungs- und Übernahmsvertrag beim Fir­menbuch des Landesgerichts Wiener Neustadt eingereicht wurde.

Die Gesellschafter und die Gläubiger werden hiermit auf ihre Rechte gemäß § 7 Absätze (2), (4) und (5) Spaltungsgesetz hingewiesen.

Den Gesellschaftern der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften werden die in § 7 Absatz (2) Spaltungsgesetz angeführten Unterlagen (sofern sie zu erstellen sind) innerhalb der in § 7 Ab­satz (4) Spaltungsgesetz vorgesehenen Frist übermittelt. Auf Verlangen wird den Gesellschaf­tern un­verzüglich und kostenlos eine Abschrift der im § 7 Absatz (2) SpaltG bestimmten Un­terlagen erteilt. Den Gläubigern werden auf Verlangen kostenlos eine Abschrift des Spaltungs- und Über­nahmsvertrags, der Jahresabschlüsse sowie der Lageberichte der übertragenden Gesell­schaft für die letzten drei Geschäftsjahre erteilt. Die in § 7 Absatz (2) Spaltungsgesetz ange­führten Un­terlagen (sofern sie zu erstellen sind) werden auch am Sitz der Gesellschaft innerhalb der im § 7 Absatz (2) Spal­tungsgesetz vorgesehenen Frist zur Einsichtnahme aufgelegt.

Die Geschäftsführung