WJ SteuerberatungsgmbH
mit dem Sitz in Wiener Neustadt
Hinweis
gemäß § 7 Spaltungsgesetz
Die im Firmenbuch des Landesgerichts Wiener Neustadt zu FN 326064g registrierte WJ SteuerberatungsgmbH mit dem Sitz in der politischen Gemeinde Wiener Neustadt und der Geschäftsanschrift Johannesgasse 5, 2700 Wiener Neustadt, beabsichtigt, durch einen Abspaltungsvorgang (nicht verhältniswahrende Abspaltung zur Aufnahme) den in der Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft zum 31.12.2024 ausgewiesenen Geschäftsanteil an der Jagersberger Steuerberatungs GmbH mit dem Sitz in der politischen Gemeinde Wiener Neustadt, registriert im Firmenbuch zu FN 87537g, der einer übernommenen und zur Gänze geleisteten Stammeinlage von EUR 35.973,05 entspricht, mit allen dazugehörigen Rechten und Pflichten mit dem Stichtag dieser Bilanz auf die HeLu Steuerberatungs GmbH mit dem Sitz in der politischen Gemeinde Wiener Neustadt, registriert im Firmenbuch zu FN 623254a, durch diesen Abspaltungsvorgang zu übertragen.
Gemäß § 7 SpaltG wird bekannt gegeben, dass der Spaltungs- und Übernahmsvertrag beim Firmenbuch des Landesgerichts Wiener Neustadt eingereicht wurde.
Die Gesellschafter und die Gläubiger werden hiermit auf ihre Rechte gemäß § 7 Absätze (2), (4) und (5) Spaltungsgesetz hingewiesen.
Den Gesellschaftern der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften werden die in § 7 Absatz (2) Spaltungsgesetz angeführten Unterlagen (sofern sie zu erstellen sind) innerhalb der in § 7 Absatz (4) Spaltungsgesetz vorgesehenen Frist übermittelt. Auf Verlangen wird den Gesellschaftern unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der im § 7 Absatz (2) SpaltG bestimmten Unterlagen erteilt. Den Gläubigern werden auf Verlangen kostenlos eine Abschrift des Spaltungs- und Übernahmsvertrags, der Jahresabschlüsse sowie der Lageberichte der übertragenden Gesellschaft für die letzten drei Geschäftsjahre erteilt. Die in § 7 Absatz (2) Spaltungsgesetz angeführten Unterlagen (sofern sie zu erstellen sind) werden auch am Sitz der Gesellschaft innerhalb der im § 7 Absatz (2) Spaltungsgesetz vorgesehenen Frist zur Einsichtnahme aufgelegt.
Die Geschäftsführung