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Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft | KV 95/2025

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Kollektivvertrag: KV 95/2025

Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
Montag, den 01. Januar 2024
Ende der Geltung
Dienstag, den 31. Dezember 2024
Daten der Hinterlegung
Registerzahl
KV 95/2025
Katasterzahl
Gew/Ang/1

Veröffentlicht auf EVI am 31.01.2025

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Abteilung II/B/8

KOLLEKTIVVERTRAG

Zl. 2025-0.068.214 

KV 95/2025. Am 25. November 2024 haben die Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe; der Dachdecker, Glaser und Spengler; der Gesundheitsberufe; Holzbau und die Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Wirtschaftsdienstleistungen, einen Kollektivvertrag für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung abgeschlossen, der am 1. Jänner 2024 in Kraft und bis 31. Dezember 2024 befristet ist. Der Kollektivvertrag gilt a) für das Gebiet der Republik Österreich; b) für alle Betriebe in den Berufszweigen, die einem der vertragschließenden Arbeitgeberverbände angehören. Mit dem im fachlichen Geltungsbereich angeführten Einschränkungen. Bundesinnung der Gesundheitsberufe: der Zusatzkollektivvertrag gilt für die Berufszweige der Schumacher und Orthopädieschuhmacher sowie der Zahntechniker. Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe: der Zusatzkollektivvertrag gilt nur für die Berufszweige der Steinmetze mit Ausnahme der Berufsgruppe der Terrazzomacher, der Pflasterer, der Brunnenmeister und der Tiefbohrunternehmer und der Bodenleger. Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler: Der Zusatzkollektivvertrag gilt nur für die Berufszweige der Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer, Glasätzer, Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler, Glaserzeuger, Glas- und Wachsperlenerzeuger, Erzeuger von Edelsteinimitationen, Glaswarenmontierer, Glaserdiamantenfasser und –erzeuger sowie Glasgraveure, mit Ausnahme der Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger. Bundesinnung Holzbau: der Zusatzkollektivvertrag gilt für alle Berufszweige der Bundesinnung Holzbau (Holzbau-Meister, Holzbaugewerbetreibende sowie Zimmermeister); c) für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer sowie für kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichnerlehrlinge mit den im persönlichen Geltungsbereich angeführten Ausnahmen. Der Kollektivvertrag betrifft die Regelung einer Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024 und wurde unter Registerzahl KV 95/2025, Katasterzahl Gew/Ang/1, beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hinterlegt.

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Wien, 28. Jänner 2025

Verantwortlich für den Inhalt:
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft