Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft | KV 95/2025
Kollektivvertrag: KV 95/2025
- Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
- Montag, den 01. Januar 2024
- Ende der Geltung
- Dienstag, den 31. Dezember 2024
- Daten der Hinterlegung
- Registerzahl
- KV 95/2025
- Katasterzahl
- Gew/Ang/1
Veröffentlicht auf EVI am 31.01.2025
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Abteilung II/B/8
KOLLEKTIVVERTRAG
Zl. 2025-0.068.214
KV 95/2025. Am 25. November 2024 haben die Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe; der Dachdecker, Glaser und Spengler; der Gesundheitsberufe; Holzbau und die Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Wirtschaftsdienstleistungen, einen Kollektivvertrag für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung abgeschlossen, der am 1. Jänner 2024 in Kraft und bis 31. Dezember 2024 befristet ist. Der Kollektivvertrag gilt a) für das Gebiet der Republik Österreich; b) für alle Betriebe in den Berufszweigen, die einem der vertragschließenden Arbeitgeberverbände angehören. Mit dem im fachlichen Geltungsbereich angeführten Einschränkungen. Bundesinnung der Gesundheitsberufe: der Zusatzkollektivvertrag gilt für die Berufszweige der Schumacher und Orthopädieschuhmacher sowie der Zahntechniker. Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe: der Zusatzkollektivvertrag gilt nur für die Berufszweige der Steinmetze mit Ausnahme der Berufsgruppe der Terrazzomacher, der Pflasterer, der Brunnenmeister und der Tiefbohrunternehmer und der Bodenleger. Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler: Der Zusatzkollektivvertrag gilt nur für die Berufszweige der Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer, Glasätzer, Hohlglasschleifer und Hohlglasveredler, Glaserzeuger, Glas- und Wachsperlenerzeuger, Erzeuger von Edelsteinimitationen, Glaswarenmontierer, Glaserdiamantenfasser und –erzeuger sowie Glasgraveure, mit Ausnahme der Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger. Bundesinnung Holzbau: der Zusatzkollektivvertrag gilt für alle Berufszweige der Bundesinnung Holzbau (Holzbau-Meister, Holzbaugewerbetreibende sowie Zimmermeister); c) für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer sowie für kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichnerlehrlinge mit den im persönlichen Geltungsbereich angeführten Ausnahmen. Der Kollektivvertrag betrifft die Regelung einer Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024 und wurde unter Registerzahl KV 95/2025, Katasterzahl Gew/Ang/1, beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hinterlegt.
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Wien, 28. Jänner 2025
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