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Amt der Niederösterreichischen Landesregierung | Großverfahren 05.02.2025

Großverfahren: Vorhaben „Standortentwicklung AWZ Steinthal 2025“, WST1-UG-35

Kennzeichen
WST1-UG-35
Rechtsgrundlage
44a und § 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG § 9 und § 9a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000
Vorhaben
Errichtung und Betrieb einer Multifunktionsfläche mit Abfallbehandlungsanlagen, einer Reststoff- und Massenabfalldeponie sowie eines neuen Zufahrtsbereichs auf Grundstück Nr. 600/1 der KG Loipersbach.
Einsicht in Unterlagen
05.02.2025 - 21.03.2025
Standortgemeinde
Natschbach-Loipersbach
UVP-Behörde
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1)
Landhausplatz 1
3109 St. Pölten
Schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen
05.02.2025 - 21.03.2025
UVP-Behörde
Organisation:
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1)
Übermittlung:
Post
Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
Antragsteller
AWZ Steinthal GmbH
Veröffentlicht auf EVI am 05.02.2025

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG 

Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht

Kundmachung

verfahrenseinleitender Antrag im Großverfahren - Edikt zu Kennzeichen WST1-UG-35

Gemäß § 44a und § 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und gemäß § 9 und § 9a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 wird kundgemacht:

1. Gegenstand des Antrags

Die AWZ Steinthal GmbH, vertreten durch die Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH, Reisnerstraße 53, 1030 Wien, hat mit Eingabe vom 22.06.2023, modifiziert mit Schreiben vom 10.01.2024 und vom 25.10.2024, den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach dem UVP-G 2000 bei der NÖ Landesregierung, als zuständige UVP-Behörde, für das Vorhaben „Standortentwicklung AWZ Steinthal 2025“ gestellt.

Über den Antrag ist von der UVP-Behörde ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 durchzuführen und mit Bescheid zu entscheiden.

2. Beschreibung des Vorhabens

Das Vorhaben „Standortentwicklung AWZ Steinthal 2025“ umfasst die Errichtung und den Betrieb einer Multifunktionsfläche mit Abfallbehandlungsanlagen, einer Reststoff- und Massenabfalldeponie sowie eines neuen Zufahrtsbereichs auf Grundstück Nr. 600/1 der KG Loipersbach. Die Gesamtfläche des betroffenen Areals beträgt rund 10,2 ha. Das Verfüllvolumen der Reststoff- und Massenabfalldeponie weist 1.242.100 m³ auf. 

Die einzelnen Anlagenteile der Multifunktionsfläche weisen folgende maximale Kapazitäten auf:

  • das Zwischenlager (max. 54.000 t/a), 
  • die Misch- und Stabilisierungsanlage (max. 34.500 t/a), 
  • die Bodenwaschanlage (max. 20.000 t/a), 
  • die Entmetallisierungsanlage (max. 50.000 t/a), 
  • die Bauschuttaufbereitungsanlage (max. 40.000 t/a), 
  • die Siebanlage (max. 40.000 t/a), 
  • die Presse für künstliche Mineralfasern (max. 2.500 t/a),
  • die Altholzaufbereitungsanlage (max. 5.000 t/a),

wobei in Summe maximal 145.000 t/a Abfälle am Standort behandelt, deponiert oder zwischengelagert werden. 

Der Zufahrtsbereich umfasst Verkehrsflächen zur Abwicklung des An- und Ablieferverkehrs, ein Bürogebäude, eine Brückenwaage, einen Wiegecontainer, eine Werkstatt und einen Abstellbereich für Fahrzeuge.

3. Zeit und Ort der möglichen Einsichtnahme

Ab 05.02.2025 bis einschließlich 21.03.2025 liegen der Genehmigungsantrag und die Projektsunterlagen inklusive der Umweltverträglichkeitserklärung in der Standortgemeinde Natschbach-Loipersbach sowie bei der UVP-Behörde, per Adresse: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, während der jeweiligen Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Es wird empfohlen, für die Einsichtnahme vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren.

4. Hinweise

Ab 05.02.2025 bis einschließlich 21.03.2025 besteht die Möglichkeit für jedermann schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen zum Vorhaben bei der UVP-Behörde per Adresse: Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, einzubringen. 

Wird wie gegenständlich ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig, also ab 05.02.2025 bis einschließlich 21.03.2025, bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben (§ 44b AVG und § 9 Abs 6 UVP-G 2000).

Eine Stellungnahme kann durch die Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen sind. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe als Bürgerinitiative gemäß § 19 UVP-G 2000 am Genehmigungsverfahren als Partei teil.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren im Großverfahren gemäß § 44a ff AVG geführt wird und sämtliche Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.

NÖ Landesregierung
Im Auftrag
Dipl.-Ing. (FH) Hackl

Verantwortlich für den Inhalt: Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
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