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Amt der Niederösterreichischen Landesregierung | Großverfahren 20.12.2024

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Großverfahren: ÖBB-Strecke 11401, Wien Praterstern – Staatsgrenze nächst Bernhardsthal, Abschnitt NORD, WST1-UG-44/014-2024

Kennzeichen
  • WST1-UG-44/014-2024
Rechtsgrundlage
  • §§ 9, 9a und 24 Abs. 3 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP‑G 2000) in Verbindung mit §§ 44a, 44b, 44d und 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)
Vorhaben
  • ÖBB-Strecke 11401, Wien Praterstern – Staatsgrenze nächst Bernhardsthal, Abschnitt NORD Gänserndorf – Staatsgrenze n. Bernhardsthal km 32,954 bis km 77,993; Modernisierung Nordbahn Nordabschnitt
Einsicht in Unterlagen
  • 20.12.2024 - 31.01.2025
Standortgemeinden
  • Weikendorf, Angern an der March, Dürnkrut, Jedenspeigen, Drösing, Ringelsdorf-Niederabsdorf, Hohenau an der March, Rabensburg und Bernhardsthal
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1)
  • Landhausplatz 1
    3109 St. Pölten
Schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen
  • 20.12.2024 - 31.01.2025
Antragsteller
  • ÖBB-Infrastruktur AG

Veröffentlicht auf EVI am 20.12.2024

AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG

Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht – WST1

Kundmachung

des verfahrenseinleitenden Antrages und  der darauf Bezug nehmenden sachverständigen Gutachten im Großverfahren – 
EDKIT zu Kennzeichen WST1-UG-44/014-2024

Gemäß §§ 9, 9a und 24 Abs. 3 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP‑G 2000) in Verbindung mit §§ 44a, 44b, 44d und 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wird kundgemacht:

1. Gegenstand des Antrages

Die ÖBB-Infrastruktur AG stellte mit Schreiben vom 16. Mai 2024 für das Vorhaben „ÖBB-Strecke 11401, Wien Praterstern – Staatsgrenze nächst Bernhardsthal, Abschnitt NORD Gänserndorf – Staatsgrenze n. Bernhardsthal km 32,954 bis km 77,993; Modernisierung Nordbahn Nordabschnitt“ den Antrag um Erteilung der Genehmigung jener Vorhabensbestandteile, welche in die Zuständigkeit der NÖ Landesregierung im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren gemäß § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 fallen (NÖ Naturschutzgesetz).

Über diesen Antrag hat die NÖ Landesregierung als zuständige Behörde ein teilkonzentriertes Verfahren durchzuführen und mit Bescheid zu entscheiden (§ 24 Abs. 3 UVP-G 2000).

2. Beschreibung des Vorhabens

Gegenstand des Vorhabens ist der Streckenbereich von km 32,954 bis km 77,993 (mit Ausnahme der Errichtung der Oberleitung zwischen km 32,954 und 39,010). Die Strecke durchquert in diesem Bereich die im Bezirk Gänserndorf liegenden Gemeinden Weikendorf, Angern an der March, Dürnkrut, Jedenspeigen, Drösing, Ringelsdorf-Niederabsdorf und Hohenau an der March sowie die im Bezirk Mistelbach liegenden Gemeinden Rabensburg und Bernhardsthal. 

Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen folgende Projektabschnitte und -bestandteile:

3. Zeit und Ort der möglichen Einsichtnahme

Ab 20. Dezember 2024 bis einschließlich 31. Jänner 2025 liegen der Genehmigungsantrag, die Projektunterlagen und die hierzu ergangenen Fachgutachten aus den Bereichen

in den Standortgemeinden Weikendorf, Angern an der March, Dürnkrut, Jedenspeigen, Drösing, Ringelsdorf-Niederabsdorf, Hohenau an der March, Rabensburg und Bernhardsthal sowie beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Anlagenrecht (WST1), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, während der jeweiligen Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

Hinweis: In diesem Zeitraum, vom 20. Dezember 2024 bis einschließlich 31. Jänner 2025, besteht für jedermann die Möglichkeit, schriftliche Stellungnahmen bzw. Einwendungen zum gegenständlichen Vorhaben bei der NÖ Landesregierung, an der oben bezeichneten Adresse des Amtes der NÖ Landesregierung, einzubringen.

4. Hinweis auf die Parteistellung und die Rechtsfolgen des § 44b AVG

Die Parteistellung als solche richtet sich nach den §§ 24f Abs. 8 und 19 UVP-G 2000. 

Wird wie gegenständlich ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig, also in der Zeit vom 20. Dezember 2024 bis einschließlich 31. Jänner 2025, bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben.

5. Hinweis auf die Zustellung von Schriftstücken

Bitte beachten Sie, dass sämtliche Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können. 

NÖ Landesregierung
Im Auftrag
Mag. Fradinger - Gobec

Verantwortlich für den Inhalt:
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung