Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft | KV 16/2025
Kollektivvertrag: KV 16/2025
- Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
- Mittwoch, den 01. Januar 2025
- Daten der Hinterlegung
- Registerzahl
- KV 16/2025
- Katasterzahl
- XI/45/1
Veröffentlicht auf EVI am 14.01.2025
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Abteilung II/B/8
KOLLEKTIVVERTRAG
Zl. 2025-0.010.277
KV 16/2025. Am 27. November 2024 haben die Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden und Gebäudereiniger und die Gewerkschaft PRO-GE einen Kollektivvertrag abgeschlossen, der am 1. Jänner 2025 in Kraft getreten ist. Der Kollektivvertrag gilt a) für das Gebiet der Republik Österreich; b) für alle der o. a. Bundesinnung angehörenden Mitgliedsbetriebe mit Ausnahme der Mitgliedsbetriebe der Berufszweige 1) der Denkmal-, Fassaden und Gebäudereiniger und alle sonstigen, nicht einem anderen Fachverband zugehörigen Reinigungsgewerbe, 2) Hausbetreuungstätigkeiten (Hausbesorger, Hausservice), 3) Schädlingsbekämpfer einschließlich Vogel- und Taubenabwehr. Als Betriebe des chemischen Gewerbes im Sinne dieses Kollektivvertrages sind jene Betriebe einschließlich deren unselbständigen Nebenbetrieben mit nicht chemischer Erzeugung sowie der zughörigen Auslieferungslager, Büros und Verkaufshallen anzusehen. Für die Betriebe, die neben der Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger noch anderen Fachverbänden angehören, finden die Bestimmungen des § 9 Arbeitsverfassungsgesetz Anwendung; c) für alle Arbeiter und Arbeiterinnen sowie die gewerblichen Lehrlinge. Der unter Registerzahl KV 16/2025, Katasterzahl XI/45/1, beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hinterlegte Kollektivvertrag betrifft die Regelung der Löhne und Lehrlingseinkommen sowie anderer Entgeltbestimmungen.
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Wien, 8. Jänner 2025
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