Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft | KV 13/2025
Kollektivvertrag: KV 13/2025
- Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
- Montag, den 01. Januar 2024
- Ende der Geltung
- Dienstag, den 31. Dezember 2024
- Daten der Hinterlegung
- Registerzahl
- KV 13/2025
- Katasterzahl
- IV/31/3
Veröffentlicht auf EVI am 14.01.2025
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Abteilung II/B/8
KOLLEKTIVVERTRAG
Zl. 2025-0.010.277
KV 13/2025. Am 6. November 2024 haben die Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe, Bundesverband der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe, und die Gewerkschaft PRO-GE einen Kollektivvertrag (zum Kollektivvertrag vom 1. November 1999, KV 62/2000, idgF) abgeschlossen, der am 1. Jänner 2024 in Kraft getreten ist und mit 31. Dezember 2024 befristet ist. Der Kollektivvertrag gilt a) für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich; b) für alle Betriebe, die dem Bundesverband der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe (Berufsgruppe gemäß § 49 WKG) in der Bundesinnung der Lebesnmittelgewerbe angehören; c) für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen und Arbeiter einschließlich der Lehrlinge. Der unter Registerzahl KV 13/2025, Katasterzahl IV/31/3, beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hinterlegte Kollektivvertrag betrifft die Regelung für eine Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024.
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Wien, 8. Jänner 2025
- Verantwortlich für den Inhalt:
- Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft