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Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft | KV 11/2025

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Kollektivvertrag: KV 11/2025

Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
Montag, den 01. Januar 2024
Ende der Geltung
Dienstag, den 31. Dezember 2024
Daten der Hinterlegung
Registerzahl
KV 11/2025
Katasterzahl
IV/32/1

Veröffentlicht auf EVI am 14.01.2025

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Abteilung II/B/8

KOLLEKTIVVERTRAG

Zl. 2025-0.010.277

KV 11/2025. Am 12. April 2024 haben der Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, Verband der alkoholfreien Erfrischungsgetränkeindustrie, und die Gewerkschaft PRO-GE einen Kollektivvertrag abgeschlossen, der am 1. Jänner 2024 in Kraft getreten ist und mit 31. Dezember 2024 befristet ist. Der Kollektivvertrag gilt a) für alle Bundesländer der Republik Österreich; b) für alle dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie angehörenden Betriebe, welche die Herstellung von kohlesäurehaltigen Getränken betreiben. Für Betriebe, die auch andern Erzeugungssparten angehören, ist die Lohnordnung nur dann anzuwenden, wenn die Erzeugung kohlensäurehaltiger Getränke jahresumsatzmäßig überwiegt; c) für alle in den unter Punkt b) genannten Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen. Der Kollektivvertrag enthält Regelungen für eine Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024 und wurde unter Registerzahl KV 11/2025, Katasterzahl IV/32/1, beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hinterlegt.

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Wien, 8. Jänner 2025

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