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Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft | KV 639/2024

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Kollektivvertrag: KV 639/2024

Datum des Inkrafttretens des Kollektivvertrages
Montag, den 01. Januar 2024
Ende der Geltung
Dienstag, den 31. Dezember 2024
Daten der Hinterlegung
Registerzahl
KV 639/2024
Katasterzahl
Gew/Ang/4

Veröffentlicht auf EVI am 06.12.2024

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

Abteilung II/B/8

KOLLEKTIVVERTRAG

Zl. 2024-0.864.923

KV 639/2024.  Am 14. Juni 2024 haben die Bundesinnung der Chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger; der Friseure, der Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure; der Gärtner und Floristen; der Gesundheitsberufe; der Fahrzeugtechnik; der Kunsthandwerke; der Lebensmittelgewerbe;  der Mode und Bekleidungstechnik;  der Rauchfangkehrer und der Bestatter; der Tischler und Holzgestalter; der Fachverband der gewerblichen Dienstleister; der Fachverband Personenberatung und Personenbetreuung; der Fachverband der persönlichen Dienstleister, und die Gewerkschaft GPA, Wirtschaftsbereich Wirtschaftsdienstleistungen, einen Kollektivvertrag für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der Dienstleistung abgeschlossen, der am 1. Jänner 2024 in Kraft getreten ist und bis 31. Dezember 2024 gilt. Der Kollektivvertrag gilt a) für das Gebiet der Republik Österreich; b) für alle Betriebe in den Berufszweigen, die einem der vertragschließenden Arbeitgeberverbände angehören, mit folgenden Einschränkungen des fachlichen Geltungsbereiches: Bundesinnung der Gesundheitsberufe: der Zusatzkollektivvertrag gilt nur für den Berufszweig der Miederwarenerzeuger; Bundesinnung der Fahrzeugtechnik: der Zusatzkollektivvertrag gilt nur für die Berufszweige der Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner, ausgenommen jener Betriebe, die bereits vor dem 1.1.2000 eine Gewerbeberechtigung für die Ausführung des Spenglerhandwerks („Karosseriespengler“) hatten und die diese nach der Umreihung von der Bundesinnung der Spengler und Kupferschmiede in die Bundesinnung der Karosseriebauer einschließlich der Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner (mit 1.1.2000) aufrecht erhalten haben sowie für Vulkaniseurbetriebe; Bundesinnung der Kunsthandwerke: der Zusatzkollektivvertrag gilt nur für die Berufszweige der Erzeuger von Waren nach Gablonzer Art und Modeschmuckerzeuger, der Musikinstrumentenerzeuger und der Erzeuger kunstgewerblicher Gegenstände; Bundesinnung der Lebensmittelgewerbe:  der Zusatzkollektivvertrag gilt nur für Mitglieder des Bundesverbandes (Berufsgruppe gemäß § 49 WKG) der Nahrungs- und Genussmittelgewerbe (ausgenommen sind Molker und Käsereien, sonstige Be- und Verarbeiter von Milch, Milchprodukten und Milchinhaltsstoffen) und für Mitglieder des Bundesverbandes (Berufsgruppe gemäß § 49 WKG) der Müller und Mischfuttererzeuger; Bundesinnung der Rauchfangkehrer und der Bestatter: der Zusatzkollektivvertrag gilt nur für die Berufszweige der Rauchfangkehrer; Fachverband der gewerblichen Dienstleister: der Zusatzkollektivvertrag gilt nicht für Berufszweige: a) Bewachungsgewerbe; b) Wärmeversorgungsunternehmen, die Wärme überwiegend aus Biomasse (fest, flüssig oder gasförmig) erzeugen, sofern sie ein gesamtes Wärmenetz von weniger als fünf Kilometer betreiben und sie unter einer gesamten installierten Wärmeleistung von unter fünf Megawatt liegen, unabhängig von der Anzahl der Betriebsstätten; c) für alle dem Angestelltengesetz unterliegenden Dienstnehmer sowie für kaufmännische Lehrlinge und technische Zeichnerlehrlinge mit den im persönlichen Geltungsbereich angeführten Ausnahmen. Der Kollektivvertrag enthält Bestimmungen für eine Mitarbeiter:innenprämie für das Kalenderjahr 2024 und wurde unter Registerzahl KV 639/2024, Katasterzahl Gew/Ang/4, beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft hinterlegt.

Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft, Wien, 2. Dezember 2024

Verantwortlich für den Inhalt:
Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft